Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.01.2026 – 16 A 3020/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0129.16A3020.25A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) liegt nicht vor.

2

Hat das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für jeden einzelnen tragenden Entscheidungsgrund einer der Gründe des § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt ist und vorliegt.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2025 - 1 A 2365/25.A -, juris, Rn. 13 f., und vom 23. April 2025 - 4 A 2762/24.A -, juris, Rn. 11 f., jeweils m. w. N.

4

Dies ist hier nicht der Fall. Ungeachtet weiterer Erwägungen legt der Kläger keinen Verfahrensmangel hinsichtlich der selbständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts dar, ihm stehe eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Diesbezüglich trägt der Kläger nur – indes nicht durchgreifend – vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei nach § 138 Nr. 3 VwGO verletzt, da eine Überraschungsentscheidung vorliege.

5

Eine Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

6

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2024 - 10 B 12.23 -, juris, Rn. 20, und vom 20. Februar 2007 ‑ 1 B 15.07 (1 PKH 9.07) -, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.

7

Davon kann hier keine Rede sein. Voraussetzung für die vom Kläger u. a. begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, dass ihm kein interner Schutz i. S. d. § 3e AsylG zusteht. Daher musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch damit rechnen, dass entsprechende Erwägungen vom Verwaltungsgericht angestellt werden (müssen), zumal der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen Aspekt am Ende seines Schriftsatzes vom 22. Mai 2025 selbst thematisiert hat.

8

Vgl. dazu, dass schon mit Blick auf § 3e, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG damit zu rechnen ist, dass die Frage internen Schutzes entscheidungserheblich werden könnte: OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2018 - 4 A 1763/15.A -, juris, Rn. 15, und vom 4. September 2017 - 13 A 2323/16.A -, juris, Rn. 17.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).