Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.01.2026 – 4 A 3492/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0129.4A3492.25.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.11.2025 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat versteht den Rechtsbehelf des anwaltlich nicht vertretenen Klägers vom 18.12.2025, aus dem sich ergibt, dass seine finanzielle Situation angespannt ist, nach seiner Anhörung aus den in der Eingangsverfügung vom 30.12.2025 dargelegten Gründen als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung.

2

Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die Frist von einem Monat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das Urteil dem Kläger am 20.11.2025 zugestellt worden war, mit Ablauf des 22.12.2025 verstrichen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie in der Eingangsverfügung des Berichterstatters hingewiesen worden.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5, und vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 2.

6

Daran fehlt es hier. Ein entsprechend vollständiges Prozesskostenhilfegesuch hat der Kläger innerhalb der bis zum 22.12.2025 laufenden Rechtsmittelfrist nicht eingereicht. Namentlich hat er die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO dem Antrag beizufügende formularmäßige Erklärung über seine (aktuellen) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig nebst Belegen abgegeben. Selbst die von ihm für das erstinstanzliche Prozesskostenhilfeverfahren ausgefüllte und auf den 24.2.2025 datierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist ausweislich des erstinstanzlichen Vermerks vom 1.12.2025 bereits unvollständig ohne Belege beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen. Auf die Unvollständigkeit des Prozesskostenhilfegesuchs, insbesondere auf das Fehlen der erforderlichen Belege, ist der Kläger schon in den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 1.12.2025 hingewiesen worden.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.