Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.02.2026 – 1 A 2557/25.A
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0202.1A2557.25A.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (22. August 2025) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 22. September 2025 (Montag) endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet wurde.
In der fristgerechten Antragsschrift vom 15. September 2025 haben die Kläger weder einen Zulassungsgrund benannt noch haben sie die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt. Soweit sie die Begründung ausdrücklich angekündigt haben, ist eine solche nicht mehr erfolgt.
Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist sind die Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
1 A 2557/25.A
15 K 539/25.A Minden
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Asylrechts (Angola);
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 2. Februar 2026
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Viegener,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Eilenbrock
auf den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2025
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (22. August 2025) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 22. September 2025 (Montag) endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet wurde.
In der fristgerechten Antragsschrift vom 15. September 2025 haben die Kläger weder einen Zulassungsgrund benannt noch haben sie die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt. Soweit sie die Begründung ausdrücklich angekündigt haben, ist eine solche nicht mehr erfolgt.
Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist sind die Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Keller Dr. Viegener Dr. Eilenbrock