Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.02.2026 – 7 A 296/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0206.7A296.25.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25.3.2021, mit der sie den Klägern die Beseitigung eines Anbaus an ein Wochenendhaus auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 00, Flurstück 721, aufgegeben und ein Zwangsgeld angedroht hat, sei rechtmäßig.

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1.  Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Das Zulassungsvorbringen erschüttert nicht die - die Feststellung der materiellen Illegalität des streitbefangenen Anbaus selbstständig tragende - Erwägung des Verwaltungsgerichts, es liege ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht vor, der im Außenbereich gelegene Anbau könne nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u. a. nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB vorliege, das Vorhaben lasse die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, es könne Vorbild für eine weitere Bebauung des Außenbereichs sein.

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Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, das Grundstück liege nach dem Flächennutzungsplan der Beklagten in einem Sondergebiet „Wochenendhaus“, so dass von vorneherein keine Splittersiedlung entstehen könne. Dass einer solchen Darstellung des Flächennutzungsplans eine Wertung hinsichtlich des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu entnehmen wäre, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob den Klägern der Inhalt des Flächennutzungsplans im Zeitpunkt des Erwerbs bekannt gewesen ist.

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Die Kläger legen ferner nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht festgestellt hätte, die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden.

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Sie zeigen zunächst nicht auf, dass die Beklagte unter Verstoß gegen Art. 3 GG willkürlich nur gegen einzelne Eigentümer vorgegangen wäre, indem sie geltend machen, die von der Beklagten zugrunde gelegte Stichtagsregelung widerspreche den Vorgaben des Gleichheitssatzes. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörden bei der Bekämpfung von Schwarzbauten im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung Stichtagsregelungen zugrunde legen dürfen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016 - 7 A 19/14 -, BauR 2016, 805 = juris, Rn. 31, m. w. N.

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Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht festgestellt hätte, es liege kein Fall einer aktiven Duldung vor. Soweit die Kläger darauf verweisen, die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zu den Voraussetzungen einer solchen aktiven Duldung sei nicht ohne weiteres auf den Fall übertragbar, dass der Flächennutzungsplan ein der tatsächlichen Bebauung entsprechendes Sondergebiet vorsehe, begründen sie diese Auffassung nicht.

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Nichts anderes ergibt sich aus ihrem Vortrag, bei der Besprechung in den Räumlichkeiten der Beklagten sei von der zuständigen Sachbearbeiterin erklärt worden, es gehe im Wesentlichen um die Aufbauten auf dem Grundstück, wenn diese beseitigt würden, könne über eine Genehmigung des Anbaus gesprochen werden. Damit zeigen sie nicht auf, dass die Beklagte nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Anforderungen an eine aktive Duldung zu erkennen gegeben hätte, sich auf Dauer mit der Existenz des formell und materiell illegalen Anbaus abzufinden. Vielmehr wurde den Klägern bei der Besprechung am 12.10.2018 ausweislich des Vermerks der Beklagten mitgeteilt, dass es sich um eine illegale Wohnraumerweiterung handele, die nachträglich nicht genehmigungsfähig und zu beseitigen sei, eine Duldung sei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation in M. schwierig, es werde eine Prüfung der Rechtslage zugesagt, wenn die Kubatur des Anbaus bekannt sei.

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Schließlich weckt die Zulassungsbegründung auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten sich gegenüber der Beseitigungsverfügung nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen. Ihr Vorbringen, die Wochenendhaussiedlung sei in weiten Teilen legal entstanden, auch ihr Gebäude sei nach ihren Informationen seinerzeit legal errichtet worden und trotz der erweiterten Wohnfläche weiterhin als Wochenendhaus zu qualifizieren, zeigt nicht auf, dass das Haus mit dem streitgegenständlichen Anbau während eines nennenswerten Zeitraums mit dem materiellen Baurecht übereingestimmt hätte.

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Ein Ermessensfehler der Beklagten ist auch nicht mit dem Vorbringen der Kläger dargelegt, der Anbau sei genehmigungsfähig. Soweit sie auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB Bezug nehmen, ist nicht ersichtlich, dass der Anbau ein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude wäre. Soweit sie sich auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB berufen und vorbringen, der zusätzliche Platz werde für Kinder und Enkelkinder benötigt, greift dies schon deshalb nicht durch, weil diese Regelung nicht auf Wochenendhäuser anwendbar ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.1988 - 4 B 155.88 -, BauR 1988, 699 = juris, Rn. 2; Söfker/ Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielen­berg/Krautz­berger, BauGB, Stand: August 2025, § 35 Rn. 964, m. w. N.

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Schließlich führen auch die Zitate aus den Begründungen zu geplanten Änderungen des Flächennutzungs- und Bebauungsplans für die Umgebung des Wochenendhauses zu keinem anderen Ergebnis.

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2.  Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch nicht die von den Klägern geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.