Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.02.2026 – 14 E 582/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0209.14E582.25.00

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

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Der Streitwert ist statt auf 15.500,- Euro auf den tenorierten Betrag festzusetzen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Januar 2022 keine Sanktionsbewertung der Modulprüfung vom 2. September 2021 mit „nicht bestanden“ vorgenommen worden, für die anteilig ein Streitwert in Höhe des Auffangwerts von 5.000,- Euro festzusetzen sei. In dem streitgegenständlichen Bescheid hat der Prüfungsausschuss entsprechend der ihm zustehenden Kompetenzen auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Sicherheitstechnik (in der Fassung von 2017) vielmehr allein das Vorliegen eines Wiederholungsfalls einer Täuschung festgestellt und eine der in der genannten Norm hierfür möglichen Sanktionen ausgewählt und festgesetzt.

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Die ausgewählte Sanktion (Erklärung der bisherigen Teilprüfungen für nicht bestanden) bewertet der Senat gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der hier noch maßgeblichen Fassung von 2013) mit 10.000,- Euro. Denn die Bedeutung der streitgegenständlichen Sanktion entspricht weder dem für eine einzelne Modulprüfung nach Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs festzusetzenden Auffangwert noch dem für das Bestehen der gesamten Bachelorprüfung festzusetzenden Wert von 15.000,- Euro, sondern liegt in der Mitte dieser beiden Werte. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung des Umfangs der bereits erfolgreich erbrachten, aber durch Sanktion verlorenen Prüfungsleistungen berücksichtigt unzureichend, dass bereits der Streitwert für einen Rechtsstreit um eine einzelne Modulprüfung unabhängig von ihrem konkreten ECTS-Wert mit 5.000,- Euro anzusetzen ist.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.