Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.02.2026 – 4 B 130/26
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0212.4B130.26.00
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.1.2026 wird abgelehnt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.1.2026 ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung mutwillig ist und zudem offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der erstinstanzlich geltend gemachte und mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgte Anspruch,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm monatliche Mittel zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nach den Grundsätzen der Haager Landkriegsordnung (HLKO) sowie die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung zur Verfügung zu stellen,
steht dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin auch sinngemäß unter keinem nach geltendem Recht auch nur ansatzweise vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Mutwillig beruft sich der Antragsteller auf eine tatsächlich offensichtlich nicht entscheidungserhebliche „Komplexität der völkerrechtlichen Gesamthaftung“.
Seinem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO war ebenfalls nicht zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig und gänzlich aussichtlos erscheint. Ein aus Sicht des Antragstellers günstiges Ergebnis kann auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris, Rn. 11, m. w. N.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.