Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.02.2026 – 4 B 136/26

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0212.4B136.26.00

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.2.2026 wird abgelehnt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.2.2026 ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung mutwillig ist und zudem offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Die erstinstanzlich geltend gemachten und mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Ansprüche,

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„1. Dem Land NRW (vertreten durch Polizei, JVA, sonstige Exekutivorgane) und der Gemeinde U. (vertreten durch OGV und Ordnungsamt) wird es bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 Euro und für den Fall der Nichtvollstreckbarkeit des Ordnungsgeldes der Ordnungshaft untersagt, weder die Person des Klägers M. , D. noch den menschen J., als dessen Begünstigter oder sein Streitobjekt (B.-straße 28, U.) ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung zu betreten, zu durchsuchen, zu pfänden oder hoheitliche Zwangshandlungen gegen sie auszuüben.

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2. Dem Land NRW und der Gemeinde U. wird es unbedingt unter der gleichen Androhung untersagt, das Streitobjekt B.-straße 28, U., für Zwangsversteigerungen oder Verwertungen zu nutzen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hoheitsfrage in den Hauptsacheverfahren.“,

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stehen dem Antragsteller in dieser Allgemeinheit und unabhängig von im Einzelfall etwa bestehenden und zu prüfenden gesetzlichen Eingriffsbefugnissen auch sinngemäß unter keinem nach geltendem Recht auch nur ansatzweise vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Mutwillig wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag und dem erkennbaren Begehren nicht jeweils gegen die von ihm behaupteten Rechtsverletzungen, aus denen die geltend gemachten und auch sinngemäß verfolgten Ansprüche offenkundig nicht abgeleitet werden können. Der Sache nach unternimmt der Antragsteller in immer neuen Spielarten den schon im Ansatz untauglichen Versuch, sich mit rechtlich irrelevanten Phantasiekonstruktionen auf seinem Grundstück sowie als „indigener Mensch“ jeglichen Bindungen des geltenden Rechts entziehen zu können. Dies hindert ihn nicht daran, gegenüber Hoheitsträgern, deren Hoheitsgewalt er zumindest ihm gegenüber grundsätzlich bestreitet und die er ohne jegliche rechtliche Bedeutung im Wege der Einrede „auf preußischem Territorium“ durch „souveräne Anordnung“ vorläufig stillgelegt zu haben behauptet, materielle Versorgungsansprüche zu erheben. Hierzu beruft er sich mit irrationaler Beliebigkeit auf Naturrecht sowie tatsächlich offensichtlich nicht entscheidungserhebliche völkerrechtliche Grundsätze unter anderem für bewaffnete Konflikte, insbesondere die „Grundsätze der Haager Landkriegsordnung“.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.8.2022 - 4 B 61/21 -, juris, Rn. 8 f., zu den offensichtlich nicht gegebenen Voraussetzungen für die völkerrechtliche Anerkennung von Staaten.

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Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.