Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.02.2026 – 4 E 65/26

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0217.4E65.26.00

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Mayen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28.11.2025 ablehnenden Beschluss des Senats vom 15.1.2026 - 4 E 752/25 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Senat versteht den Schriftsatz der Antragstellerin vom 21.1.2026 rechtsschutzfreundlich als allein statthafte Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO. Diese ist jedoch unbegründet.

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Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrück­lich zu be­fassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzel­fall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 - 8 B 16.16 -, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 - 1 WNB 3.16 -, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.

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Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 - 2 KSt 1.11 -, juris, Rn. 3.

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Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in der Sache gewürdigt. Er hat insoweit dargelegt, dass der von der Antragstellerin mit Einwänden gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Mayen vom 20.12.2021 begehrte "Rechtsschutz gegen den Richter" nicht erfolgreich gegenüber der Gerichtsverwaltung geltend gemacht werden könne, sondern entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prozessordnungen durch Einlegung gegebenenfalls vorgesehener Rechtsmittel gegen die jeweilige Sachentscheidung des Richters zu suchen sei. Der hiergegen erhobene Einwand der Antragstellerin, Gegenstand ihres Vorbringens sei nicht die inhaltliche Überprüfung einer richterlichen Entscheidung, sondern die Prüfung der formellen Echtheit und Wirksamkeit eines Haftbefehls gewesen, so dass die Einordnung des Senats, es handele sich um einen unzulässigen „Rechtsschutz gegen den Richter“, objektiv falsch sei, zeigt keinen Gehörsverstoß auf, sondern betrifft die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 15.1.2026. Im Ergebnis greift die Antragstellerin mit ihren Rügen die rechtliche Würdigung des Senats an und möchte auf diese Weise eine erneute Überprüfung ihres Vorbringens erreichen. Das ist jedoch nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.