Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.02.2026 – 4 A 1897/22
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0219.4A1897.22.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.8.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.
Daran fehlt es hier.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei wegen des Betriebs einer illegalen Spielhalle in dem Gebäude, in welchem ihre Gaststätte liege, im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Widerrufsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Zustellung als gaststättenrechtlich unzuverlässig anzusehen, wird durch die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin nicht schlüssig in Zweifel gezogen.
Ein Gastwirt muss wie jeder Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bieten, er werde sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Geschäftes zu gewährleisten. Dabei genügt es zur Versagung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Gewerbebetrieb künftig nicht ordnungsgemäß geführt wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.1996 - 1 B 202.95 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 16.7.2020 - 4 B 118/20 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Kassenbuchaufzeichnungen, das Auffinden einer erheblichen Summe Bargeld in ihrer Wohnung und der Schlüssel zu den Automaten in ihrer Handtasche belegten keinen Betrieb einer illegalen Spielhalle durch sie im selben Gebäude, in dem sich ihre Gaststätte befinde.
Die im Rahmen der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen sichergestellten Kassenbuchaufzeichnungen deuten ausreichend deutlich darauf hin, dass die Klägerin gemeinsam mit Herrn S. eine Spielhalle in unmittelbarer Nachbarschaft ihrer Gaststätte betrieb. Das im Ladenlokal der Spielhalle aufgefundene Kassenbuch wies erhebliche Ein- und Ausgabebeträge aus, denen die Nummern der im Ladenlokal befindlichen Automaten zugeordnet waren. Die aufgeführten Auszahlbeträge wurden ausweislich diverser persönlicher Aufzeichnungen der Klägerin bzw. Herrn S. einer Gemeinschaftskasse zugeführt, auf die die Klägerin Zugriff hatte und aus der sie auch Kosten für persönliche Anschaffungen (Parfüm, Einkäufe) bestritt. In der von ihr nach eigenen Angaben allein bewohnten Wohnung fanden die Ermittlungspersonen überdies zwei Kassenbücher sowie Bargeld in erheblicher Menge. Außerdem befand sich in der Handtasche der Klägerin ein Bund mit Schlüsseln, die zu den im Ladenlokal aufgestellten Automaten passten. Das im Wohnzimmerschrank der Klägerin aufgefundene Zahlbuch enthielt unter anderem einen Eintrag über die Aufstellung von 9 B. seit 2018. Vor allem der Umstand, dass passend zu den Aufzeichnungen über erhebliche Einnahmen aus dem Automatenbetrieb und ihre Zuführung in eine Gemeinschaftskasse der Klägerin und des Herrn S. allein in der Wohnung Bargeld in Höhe von insgesamt 16.602,00 Euro, davon 15.460 Euro in Scheinen (2.000,00 Euro hiervon im Kulturbeutel) und 1.142,00 Euro als Münzgeld(!), sowie ein Geldwechselautomat gefunden wurde, ohne dass die Klägerin hierfür eine plausible Erklärung geben konnte, belegt mit ausreichender Verlässlichkeit, dass sie in erheblichem Maße selbst an dem Betrieb der illegalen Spielhalle beteiligt war. Schon hieraus kann verlässlich abgeleitet werden, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, die Klägerin werde ihren Gewerbebetrieb künftig nicht ordnungsgemäß führen. Dass die aufgefundenen Gelder legal aus ihrer Gaststätte stammen könnten, behauptet sie nicht einmal. Sie stellt dies lediglich als unbelegte Möglichkeit dar. Einen entsprechenden Nachweis, etwa in Form einer Kassenaufstellung ihrer Gaststätte, hat sie nicht erbracht. Mit ihren Einwänden, es gebe keinen Hinweis darauf, dass es sich überhaupt um ihr Bargeld handele und es fehle an Feststellungen, sie habe von den in ihrer Handtasche befindlichen Schlüsseln und ihrer Zugehörigkeit zu den Automaten überhaupt Kenntnis gehabt, setzt sie sich gänzlich unschlüssig in Widerspruch zu den aufgefundenen Aufzeichnungen und der tatsächlichen Auffindesituation der genannten Gegenstände in der Wohnung. Zudem erschöpfen sich diese Einwände in dem untauglichen Versuch, unsubstantiiert Zweifel zu wecken, die im Ansatz ungeeignet sind, die massiven Anzeichen für einen zu erwartenden nicht ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb durch sie zu zerstreuen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.