Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.02.2026 – 7 A 1825/24

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0223.7A1825.24.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der an­gefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es erschüttert nicht die ent­scheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die begehrte Verlängerung der Betriebszeiten vom 1. Oktober bis 31. März bis 5 Uhr morgens verletze das Rücksichtnahmegebot.

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Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24.9.2024 in dem Verfahren 7 A 359/22, das eine ganzjährige Verlängerung der Betriebszeiten des Imbissbetriebes des Klägers bis 5 Uhr morgens betraf, ausgeführt:

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„Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der Betriebszeiten des vom Kläger betriebenen Imbissbetriebes bis 5:00 Uhr morgens mit Blick auf die in dem als Mischgebiet festgesetzten Bereich anzutreffenden Wohnnutzungen rück­sichtslos wäre und deswegen (jedenfalls) nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aus­scheidet. Es erscheint dem Senat ohne weiteres einleuchtend, dass von einem Im­bissbetrieb, der im Rahmen der erstrebten Öffnungszeiten ersichtlich der Versorgung von „Nacht­schwärmern“ aus den in der Nähe befindlichen zahlreichen Gaststätten und Vergnügungsstätten dient, jedenfalls an den Wochenenden Lärmbeeinträchti­gungen ausgehen, die mit dem gebotenen Schutz der Nachtruhe für die Wohnbevöl­kerung nicht vereinbar sind. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass in den Nachtstun­den eine Vielzahl von Gästen des Betriebs des Klägers, der selbst keine alkoholi­schen Getränke anbietet, an anderer Stelle - und zwar nicht nur an dem in dem Zu­lassungsantrag angesprochenen benachbarten Ki­osk - Alkohol genossen haben und deswegen von verstärkten Lärmbelästi­gungen auszugehen ist. Dies zugrunde le­gend kommt es nicht darauf an, zu welchen Anteilen die von Polizei und kommuna­lem Ordnungsdienst festge­stellten Menschenansammlungen im Kreuzungsbereich B.-straße/

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S.-straße auf den Betrieb des Klägers zurückzuführen sind, wie es auch das Verwaltungsgericht sinngemäß richtig angenommen hat. Schließlich hängt die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht davon ab, ob und inwieweit eine Erweiterung der Betriebszei­ten zugunsten des Klägers Vorbildwirkung für andere Betriebe ha­ben könnte bzw. ob vergleichbare gastronomische Betriebe in der Umgebung längere Öffnungszeiten ha­ben. Auch das diesbezügliche Vorbringen in der Zu­lassungsbegründung rechtfertigt deshalb keine für den Kläger günstigere Be­urteilung.“

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Diese Erwägungen gelten auch für die nunmehr streitige Verlängerung der Betriebs­zeiten vom 1. Oktober bis 31. März bis 5 Uhr morgens. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wenn auch die in Rede stehenden Störungen durch Lärm auf der Straße in den Sommermonaten deutlich verstärkt auftreten dürf­ten, ist auch im Winterhalbjahr mit Blick auf die in dem zitierten Senatsbeschluss aufgezeigten Umstände mit Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen, die mit dem Schutzanspruch der Wohnbevölkerung in dem Mischgebiet nicht zu vereinbaren sind.

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Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.