Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.02.2026 – 7 A 2073/24

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0223.7A2073.24.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird für das Verfah­ren beider Rechts­züge auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Doppelhäuser abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung, das Vorhab­engrundstück liege im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB und das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 und 7 BauGB beeinträchtige.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Die Klägerin erschüttert mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht die auf der Grundlage eines Ortstermins getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Vor­habengrundstück im Außenbereich liegt. Die von der Klägerin angeführte Bebauung in zweiter Reihe, die sich im weiteren Verlauf des L.-straße in nordöstli­cher Richtung befindet, ist zu weit entfernt, um das Vorhabengrundstück als Teil ei­nes Bebauungszusammenhangs zu betrachten. Den Gebäudebestand auf dem Grundstück L.-straße 45 hat das Verwaltungsgericht zutreffend als Solitär beurteilt, der ungeachtet des Zeitpunkts seiner Entstehung und einer früheren Nut­zung als „Kotten“ eine Beurteilung des streitigen Vorhabens nach § 34 BauGB nicht rechtfertigt. Bei den von der Klägerin weiter in Bezug genommenen Gebäuden L.-straße 51 und E.-straße 1 handelt es sich jeweils um straßennahe Be­bauung. Sie stützen insbesondere nicht die Annahme, bei dem in zweiter Reihe ge­legenen Vorhabengrundstück handele es sich um eine Baulücke innerhalb eines Be­bauungszusammenhangs. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich der Bebauungszu­sammenhang bis zu der von der Klägerin angesprochenen Waldgrenze erstreckt.

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Das Verwaltungsgericht ist ferner richtig davon ausgegangen, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist. Es beeinträchtigt insbesondere die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB angesprochenen öffentlichen Belange. In der Vorschrift sind mit dem Entstehen, der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung le­diglich typische Fälle einer zu missbilligenden Siedlungsentwicklung ausdrücklich genannt. Hier stellt sich das Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar. Dies genügt bereits an sich, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu quali­fizieren.

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Vgl. etwa Senatsurteil vom 23.4.2024 - 7 A 494/23 -, juris, Rn. 30, m. w. N.

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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Vorhabenstandort im Flächennut­zungsplan teilweise als Wohnbaufläche dargestellt ist. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB mit Blick auf eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung einem Vor­haben nicht entgegengehalten werden könnte.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.2025 - 10 A 1301/23 -, juris, Rn. 66, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 1.) Buchst. c) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22.1.2019, Baurecht 2019, Seite 610ff.) und hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.