Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.2026 – 7 B 35/26
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0224.7B35.26.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 8553/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8.10.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 6.000,00 Euro seien nicht zu beanstanden.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung.
Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung stehe nicht entgegen, dass sie nicht auch auf § 64 Satz 1 VwVG NRW gestützt sei. Er macht geltend, eine Heilung des Begründungsfehlers sei nicht ohne Aufhebung der Verfügung möglich, da die Verfügung in ihrem Wesen und ihrer Identität als Zwangsgeldfestsetzung nicht aufrecht erhalten werden könne. Insoweit fehlt es schon an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, eine Wesensänderung der Verfügung sei nicht zu erwarten, die Antragsgegnerin habe sich der Sache nach auf § 64 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gestützt, zudem eröffne § 64 Satz 1 VwVG auch kein Ermessen.
Soweit sich der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 25.10.2021 wendet, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es darauf für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht ankommt. Dementsprechend führt das Vorbringen, in der Ordnungsverfügung vom 25.10.2021 sei keine Ermessensausübung vorgenommen worden und mit der Beseitigung werde gegen denkmalschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Antragstellers, die Einwendungen seien gegen die „Rechtmäßigkeit der Vollstreckung und des vollstreckungsfähigen Inhalts der rechtskräftig festgestellten Ordnungsverfügung“ gerichtet.
Ferner legt die Beschwerde nicht dar, dass die Grundverfügung vom 25.10.2021 - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - unbestimmt wäre. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend aufgezeigt, weshalb die Verfügung inhaltlich hinreichend bestimmt ist und dass der hinreichenden Bestimmtheit weder die Bezeichnung der baulichen Anlage als „Speicher- und Pförtnerhaus“ noch das Verlangen nach deren „Beseitigung“ entgegensteht. Dem setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die Zwangsgeldfestsetzung ermessensfehlerhaft wäre.
Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, es sei willkürlich, vier Jahre nach dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 25.10.2021 unmittelbar nach Rechtskraft ohne weitere und vorherige Ankündigung das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen, dies entspreche nicht einem ordnungsgemäßen, fairen Verwaltungshandeln. Dem Antragsteller musste seit dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 25.10.2021 bewusst sein, dass er die bauliche Anlage innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft beseitigen musste und ihm sonst die Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 Euro drohte. Zudem hat ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2.7.2025 noch einmal auf diese Rechtsfolgen hingewiesen.
Auch der Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und die Behauptung einer fehlenden Beeinträchtigung nachbarlicher Abwehrrechte und tatsächlicher Veränderungen auf dem Nachbargrundstück nach dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 25.10.2021 führen aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen zu keinem anderen Ergebnis.
Ohne Erfolg verweist der Antragsteller weiter darauf, die Zwangsvollstreckung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds sei bei der Erzwingung einer vertretbaren Handlung unzulässig, vielmehr sei sie durch eine Ersatzvornahme zu vollziehen. Ein solches Vorrangverhältnis der Zwangsmittel untereinander ist den §§ 55 ff. VwVG NRW nicht zu entnehmen.
Schließlich führt auch die Rüge, eine besondere Eilbedürftigkeit der Beseitigung von Aufbauten oder eine Verletzung von nachbarlichen Abwehrrechten sei offenkundig nicht vorhanden, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dies gilt schon deshalb, weil die sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht auf einer besonderen Eilbedürftigkeit, sondern den Regelungen in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW beruht.
Dies zugrunde gelegt, zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 6.000,00 Euro ausgegangen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.