Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.02.2026 – 19 A 2217/23.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0225.19A2217.23A.00

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfah­rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Er richtet sich ge­gen die im angefochtenen Urteil erfolgte Aufhebung der Abschiebungsandrohung und Befristungsentscheidung im Bescheid des Bun­desamts für Migration und Flücht­linge vom 28. März 2018. Die hierauf beschränkte Beru­fung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

3

Der in der Antragsschrift formulierte An­trag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist in einen Antrag auf Beru­fungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) umzudeuten, weil die mit ihm aufgeworfene grundsätz­liche Frage zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet worden ist, die Divergenzberufung ein Unterfall der Grundsatzberufung ist und ebenso wie diese der Sicherung der Rechts­einheit dient.

4

Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 - juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08 - juris Rn. 5 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

5

Eine solche Sach- und Rechtslage ist vorliegend hin­sichtlich der von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeut­sam aufgeworfenen Frage(n),

6

„ob § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG einer Abschiebungsan­drohung in das Herkunftsland entgegensteht, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, der Mitglied­staat in dem er sich derzeit aufhält und einen Asylan­trag gestellt hat jedoch bei einer ergebnisoffenen Prü­fung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Antragsteller kein Schutzstatus zuzuerkennen ist,

7

ob also § 60 Abs. 1, S. 2 AufenthG insoweit einschrän­kend auszulegen ist, dass trotz noch bestehender Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat eine Ab­schiebungsandrohung nach Neubewertung und an­schließender Ablehnung des Asylantrages auch in das Herkunftsland ausgesprochen werden kann und es mit­hin keine auch nur beschränkte Bindungswirkung an die Zuerkennung Entscheidung des anderen Mitgliedstaa­tes gibt.“,

8

gegeben. Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 und 1 C 16.25 - ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in das Herkunfts­land in Fällen wie dem vorliegenden nicht entgegensteht, weil die Vorschrift ein­schränkend auszulegen ist. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gründe auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat dem Flüchtling Schutz gewähre. Könne hiervon ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und müsse der nunmehr befasste Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf inter­nationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stelle es einen Wertungswiderspruch dar, den zur Prüfung dieses neuerlichen Asylantrags verpflichteten Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positi­ve Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzge­währung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht werde. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG sei daher in einer solchen Situation in der Weise teleologisch zu re­duzieren, dass das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Aus­länders in das Herkunftsland nicht entgegenstehe. Dieses Normverständnis stehe im Einklang mit Unionsrecht.

9

Das angegriffene Urteil weicht von den vorgenannten Entschei­dungen des Bundes­verwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung. Denn das Verwaltungsge­richt hat die Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland Somalia des Klägers in Ziffer 6 des Bescheids des Bun­desamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2018 ebenso wie die Befristungsentscheidung in Ziffer 7 des Bescheids aufgehoben, weil es eine Bindungswirkung der Flüchtlingszuerkennung des Klägers in Ungarn angenommen hat.