Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.03.2026 – 18 B 69/25
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0319.18B69.25.00
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2804/24 wird in Bezug auf die Antragstellerin zu 4. auch hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 und bezüglich der Antragsteller zu 1. bis 3. sowie 5. auch hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. August 2024 angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Antragsgegnerin zu drei Fünfteln und die Antragsteller zu 1. bis 3. sowie 5. jeweils zu einem Zehntel.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500, - Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragsteller hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (s. 1.). Im Übrigen ist sie als unzulässig zu verwerfen (s. 2.).
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2804/24 ist auf die insoweit zulässige Beschwerde in Bezug auf die Antragstellerin zu 4. auch hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. August 2024 und in Bezug auf die übrigen Antragsteller auch hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 dieser Ordnungsverfügung anzuordnen. Dies gebietet die vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfende fristgerechte Beschwerdebegründung.
Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragsteller erweist sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG an die Antragstellerin zu 4. als offen (s. a.). In der Folge ist die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit im Wege der Folgenabwägung (s. b) als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Antragstellerin zu 4. (s. c.) und die anderen Antragsteller (s. d.) anzuordnen.
a. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragsteller ist offen, ob die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG an die Antragstellerin zu 4. rechtmäßig ist. Dies bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren.
Aufgrund der - von der Antragsgegnerin nicht (mehr) angezweifelten, durch Pass nachgewiesenen - ukrainischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 4. und ihrer Ausreise aus der Ukraine im März 2022 kann diese einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG haben.
Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Diese Vorschrift gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes i. d. F. des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 (nachfolgend Durchführungsbeschluss) u. a. für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurden.
Es ist offen, ob ein Anspruch der Antragstellerin zu 4. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses deshalb ausscheidet, weil diese neben der ukrainischen wohl (weiterhin) auch die tadschikische Staatsangehörigkeit hat und sie in der Lage sein dürfte, - gemeinsam mit den Antragstellern zu 1. bis 3. und 5. - sicher und dauerhaft nach Tadschikistan zurückzukehren.
Dass das Vorhandensein einer weiteren Staatsangehörigkeit neben der ukrainischen den Anspruch auf vorübergehenden Schutz entfallen ließe, jedenfalls wenn der (auch) ukrainische Staatsangehörige in diesen weiteren Herkunftsstaat sicher und dauerhaft zurückzukehren kann, ist dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses nicht zu entnehmen. Dort heißt es weder, dass bei Bestehen einer weiteren Staatsangehörigkeit der Durchführungsbeschluss keine Geltung entfaltet noch, dass der vorübergehende Schutz ausscheidet, wenn ukrainische Staatsangehörige in der Lage sind, sicher und dauerhaft in dieses (weitere) Herkunftsland bzw. diese Herkunftsregion zurückzukehren, während letzteres bei Art. 2 Abs. 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses der Fall ist.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. August 2025 - 11 S 1908/24 -, juris, Rn. 26 ff.
Der Sinn und Zweck der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustromrichtlinie) sowie des Durchführungsbeschlusses könnte dafür sprechen, dass eine Schutzgewährung in der Europäischen Union auf Grundlage dieser Rechtsakte ausgeschlossen sein soll, wenn eine solche zumutbar in einem Drittstaat möglich ist, dessen Staatsangehörigkeit der ukrainische Staatsangehörige ebenso innehat. Hierauf könnten der Erwägungsgrund 2 der Massenzustromrichtlinie (fehlende Möglichkeit der Rückkehr in die Herkunftsländer) und die Definition des Vertriebenen in Art. 2 Buchstabe c dieser Richtlinie sowie die Erwägungsgründe 7 und 16 des Durchführungsbeschlusses (Schutz der nationalen Asylsysteme vor Überlastung) hindeuten.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. August 2025 - 11 S 1908/24 -, juris, Rn. 33 bis 42, unter Verweis auf das Verständnis des Begriffs Herkunftsland bei Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit in EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, juris, Rn. 32 f. (zu Art. 2 Buchstabe d i. V. m. Buchstabe n und Art. 4 Abs. 3 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU).
Aufgrund des insoweit uneingeschränkten Wortlauts des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses und des gegen eine solche Beschränkung sprechenden systematischen Vergleichs mit dessen Art. 2 Abs. 2 und 3 entzieht sich diese Rechtsfrage jedoch einer abschließenden Beantwortung im Rahmen eines Eilverfahrens.
Ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. August 2025 - 11 S 1908/24 -, juris, Rn. 26 und 44; VG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 5 L 3271/25 -, juris, Rn. 42 ff.
Entsprechendes gilt für die weitere Frage, ob eine Schutzgewährung nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses voraussetzt, dass die ukrainische Staatsangehörigkeit bereits im Zeitpunkt der Vertreibung aus der Ukraine (und/oder schon bei Kriegsbeginn am 24. Februar 2022) vorlag, oder ob es ausreicht, dass (neben der Vertreibung aus der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 und einem Aufenthalt in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022) die ukrainische Staatsangehörigkeit - wie vorliegend - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist.
Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses („ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten“) ist insoweit nicht eindeutig, sondern offen formuliert. Die zeitliche Einschränkung („vor dem 24. Februar 2022“) könnte sich sprachlich nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern lediglich auf den Aufenthalt beziehen.
Ebenso ist nicht eindeutig, dass der Relativsatz in der Einleitung des Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses („die am oder nach dem 24. Februar 2022 […] aus der Ukraine vertrieben wurden“) eine ukrainische Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt voraussetzt. Der systematische Zusammenhang der nach Buchstabe a genannten Voraussetzungen mit dem Einleitungssatz des Art. 2 Abs. 1 könnte aber dafür sprechen, dass die ukrainische Staatsangehörigkeit bereits zum Zeitpunkt der Vertreibung vorgelegen haben muss.
So VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2024 - 24 L 311/23 -, juris, Rn. 39, unter Verweis auf die - nicht rechtsverbindliche - Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382, ABl. C 126 I vom 21. März 2022.
Ebenso könnte hierfür die Formulierung im ersten Satz des 11. Erwägungsgrundes des Durchführungsbeschlusses sprechen, welcher den Relativsatz „die ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten“ auf ukrainische Staatsangehörige (und nicht wie Art. 2 Abs. 1 auf „Personen“) bezieht.
Für das Abstellen auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sprechen auch der (vorstehend dargelegte) Sinn und Zweck der Massenzustromrichtlinie bzw. des Durchführungsbeschlusses, nämlich insbesondere die Entlastung der nationalen Asylsysteme.
Vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2025 - C-195/25 -, juris, Rn. 47.
b. Bei der von den offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Folgenabwägung überwiegt hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 19. August 2024 das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 4. das öffentliche Vollzugsinteresse.
Bei der Folgenabwägung sind das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 Abs. 1 GrCh) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu beachten. Diese gebieten es hier angesichts der aufgezeigten, im Unionsrecht wurzelnden Unsicherheit, ob die Ablehnung einer Schutzgewährung nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses in Form der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG rechtmäßig ist, insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Stellt sich eine Frage, die im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordert, so lassen sich weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden. In diesen Fällen kann eine Antragsablehnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 47 Abs. 1 GrCh nur dann Bestand haben, wenn dieser Umstand - über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend - in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird.
Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 17 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 18 B 1063/23 -, juris, Rn. 71 bis 78, m. w. N.
Würde der Antrag abgelehnt, wäre die Antragstellerin zu 4. vollziehbar ausreisepflichtig; ihr würde in diesem Fall gemäß Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. August 2024 die Abschiebung nach Tadschikistan oder Usbekistan (oder in ein anderes aufnahmebereites Land) drohen. Dadurch würde die Inanspruchnahme eines - bei Erfolg des Hauptsacheverfahrens - nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses und gemäß § 24 AufenthG bestehenden Aufenthaltsrechts in der Europäischen Union bzw. im Bundesgebiet für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verhindert. Angesichts dessen mutmaßlicher Dauer bis zu einem rechtskräftigen Abschluss sowie der Befristung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 i. d. F. des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 bis zum 4. März 2027 würde der Antragstellerin zu 4. ein weitgehender Rechtsverlust drohen. Demgegenüber sind erhebliche öffentliche Interessen, die der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durchgreifend entgegenstehen, nicht erkennbar. Auch dem Bezug von Sozialleistungen vermag angesichts der offenen Erfolgs- aussichten und des drohenden Rechtsverlusts der Antragstellerin zu 4. kein hinreichendes Gewicht zuzukommen.
c. Aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist bezüglich der Antragstellerin zu 4. die aufschiebende Wirkung der Klage auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist anzuordnen, weil das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Wird hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, führt dies dazu, dass die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht vollziehbar ist.
Vgl. dazu OVG S.-A., Beschluss vom 22. Mai 2017 - 2 M 39/17 -, juris, Rn. 17; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. (1. Januar 2026), § 81 Rn. 49; Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. (1. Januar 2026), § 83 Rn. 42.1; Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Werkstand: 1. Dezember 2025, § 81 Rn. 98.
d. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Antragstellerin zu 4. führt dazu, dass auch bezüglich der anderen Antragsteller die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen ist, weil das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen (gegenwärtig) nicht vor.
Solange die Abschiebungsandrohung betreffend die Antragstellerin zu 4. nicht vollzogen werden darf, stehen der Abschiebungsandrohung betreffend die Antragsteller zu 1. und 2. und in der Folge auch hinsichtlich der Antragsteller zu 3. und 5. familiäre Bindungen sowie das Kindeswohl nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen.
Seit der Neufassung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) ist dies - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG - Voraussetzung für eine Abschiebungsandrohung. Die Neufassung diente der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige (Rückführungsrichtlinie) bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Dieser habe, so die Gesetzesbegründung, mit Verweis auf Art. 5 Buchstaben a bis c Rückführungsrichtlinie entschieden, dass bei Vorliegen der dort aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand) keine Rückkehrentscheidung und somit keine Abschiebungsandrohung erlassen werden dürfe. Dies habe zur Folge, dass eine Rückkehrentscheidung weder bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen, sprich Abschiebungsverboten, noch bei den in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten drei Fallgruppen von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen ergehen dürfe. Dabei gilt für die Berücksichtigung familiärer Bindungen nach Art. 5 Buchstabe b Rückführungsrichtlinie kein anderer Prüfungsmaßstab als für den Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 7 GrCh oder Art. 8 EMRK.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2026 - 18 A 1137/23 -, juris, Rn. 188 ff., und Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 18 B 733/25 -, juris, Rn. 22 ff., jeweils m. w. N.
Erkennbar würde eine Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 2. dazu führen, dass die im Jahr 2020 geborene Antragstellerin zu 4. ohne familiären Beistand im Bundesgebiet verbleiben würde, was mit dem Schutz der Familie (Art. 6 GG, Art. 7 GrCh, Art. 8 EMRK) unvereinbar wäre und zudem das Kindeswohl (Art. 24 GrCh) gefährden würde. Gleiches würde gelten, wenn lediglich die Antragsteller zu 1. und 2. mit der Antragstellerin zu 4. im Bundesgebiet verbleiben würden, die im Jahr 2015 bzw. 2024 geborenen Antragsteller zu 3. und 5. aber abgeschoben würden.
2. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Er muss mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 - 1 B 1345/18 -, juris, Rn. 6 f. m. w. N., vom 16. Juni 2010 - 6 B 499/10 -, juris, Rn. 2 f. m. w. N., und vom 28. April 2004 - 13 B 2677/03 -, juris, Rn. 7 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 146 VwGO, Rn. 13c.
Dem wird das Beschwerdevorbringen der Antragsteller hinsichtlich des Begehrens, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2804/24 bezogen auf die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. August 2024 für die Antragsteller zu 1. bis 3. und zu 5. anzuordnen, nicht gerecht. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses (Seiten 4 und 5 sowie 9 bis 13).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).