Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.03.2026 – 5 E 82/26
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0319.5E82.26.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler und unter Beachtung der in einem Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstäbe,
vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 E 695/25 -, juris, Rn. 2, m. w. N.,
angenommen, dass die am 28. Juli 2025 erhobene Klage nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingelegt worden ist. Mit der - mittels Einlegung in den Briefkasten bewirkten (vgl. § 3 Abs. 2 VwZG NRW i. V. m. § 180 ZPO) - Zustellung des angefochtenen Bescheids am 25. Juni 2025 („Ereignis“) begann die Frist am 26. Juni 2025 zu laufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und endete mit Ablauf des Freitags, 25. Juli 2025 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Die Formulierung des Verwaltungsgerichts, wonach die Frist am 26. Juli 2025 „endete“, ist insoweit missverständlich, bezieht sich aber offensichtlich auf ein Fristende „zum“ 26. Juli 2025 und sah diesen Tag nicht mehr als vom Fristlauf erfasst an.
Im Übrigen nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug. Die dortigen Ausführungen stellt der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung nicht beachtlich in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).