Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2026 – 19 A 2860/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0320.19A2860.25A.00

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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­I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausge­hende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger erachtet für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage:

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„Gebietet es in den Fällen, in denen ein Asylantrag ge­mäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, weil in ei­nem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt wurde, in den Fällen, in denen der Mitgliedsstaat wegen Verstößen gegen die Grundrechts-Charter nicht als Schutzalterna­tive angesehen werden kann, trotz des eindeutigen Wortlautes des § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG, diese Vor­schrift im Rahmen einer theologischen Reduktion für unanwendbar zu erklären oder spricht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift dafür, sie auch tatsächlich anzu­wenden“?

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Er legt jedoch mit der Zulassungsbegründung nicht dar, warum diese klärungsbedürf­tig und klärungsfähig ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. In der Sache macht der Kläger mit seinem Vorbringen, der Rechtsauffas­sung des Verwaltungsgerichts sei mit Blick auf den Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG zu widersprechen, lediglich ernstliche Zweifel an der der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung) geltend. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet jedoch im Asylverfahren keine Anwendung. Nach der Spezialnorm des § 78 Abs. 3 AsylG, die die Zulassungsgründe abschließend aufzählt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Absatz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vor­liegt.

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Unabhängig davon bedarf die Frage keiner Klärung in ei­nem Berufungsverfahren (mehr), weil sie durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Feb­ruar 2026 - 1 C 24.25 - und - 1 C 16.25 - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mittlerweile hinreichend geklärt worden ist. Danach steht § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mit­gliedstaat dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland nicht ent­gegen, weil die Vorschrift einschränkend auszulegen ist. Das Abschiebungsver­bot des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der an­dere Mitgliedstaat dem Flüchtling Schutz gewährt. Kann hiervon ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der nunmehr befasste Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, den zur Prüfung dieses neuerlichen Asylantrags verpflichteten Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu bin­den, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht ge­recht wird. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist daher in einer solchen Situation in der Weise teleologisch zu reduzieren, dass das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegensteht. Dieses Normverständnis steht im Einklang mit Unionsrecht.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 - und - 1 C 16.25 -, Pressemitteilung Nr.09/2026 vom 19. Februar 2026, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/pm/2026/09.

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Weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).