Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.03.2026 – 10 D 42/24.NE

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0323.10D42.24NE.00

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 000 „D.“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).

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Er ist Eigentümer des östlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks D. 20 in 00000 K., welches mit einem u. a. von ihm bewohnten Wohnhaus bebaut ist (Gemarkung S.-K., Flur 00, Flurstück 978).

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Das 1,24 Hektar große Plangebiet wird im Norden durch die Straße D. und die landwirtschaftliche Wegefläche U., im (Nord-)Osten im Wesentlichen durch die Straße D. bis zur Kreisstraße 01 (im Folgenden: K 01) und im Süden sowie im Westen durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt.

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Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet, eine Straßenverkehrsfläche sowie eine sich am südlichen sowie westlichen Rand des Plangebiets erstreckende öffentliche Grünfläche fest. Eine weitere öffentliche Grünfläche ist im östlichen Plangebiet festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen beträgt die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude (Einzelhaus/Doppelhaushälfte). Die Antragsgegnerin beabsichtigt, mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Grundlagen für eine maßvolle Entwicklung weiterer Wohnbauflächen am südwestlichen Rand der Siedlung D. zu schaffen.

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In seiner Sitzung am 4. Dezember 2019 beschloss der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Antragsgegnerin (im Folgenden: Planungsausschuss) die Aufstellung des Bebauungsplans im Verfahren nach § 13b BauGB a. F. sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 beantragte die Antragsgegnerin bei der Bezirksregierung Münster die landesplanerische Zustimmung nach § 34 LPlG NRW. Der ausgelegte Planentwurf sah die Ausweisung von zwei Baureihen mit einer inneren Erschließungsstraße vor. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 erklärte die Bezirksregierung Münster als Regionalplanungsbehörde, dass gegen den Entwurf des Bebauungsplans aus Sicht der Raumordnung keine Bedenken erhoben würden. In seiner Sitzung am 13. April 2021 beschloss der Planungsausschuss, das bisher nach § 13b BauGB a. F. durchgeführte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans als sogenanntes „Vollverfahren“ fortzusetzen.

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Der Planungsausschuss fasste in seiner Sitzung vom 13. April 2023 den Beschluss, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans auf eine Bauzeile entlang der Straße D. zu verkleinern. In seiner geänderten Fassung wurde der Planentwurf, nach öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt am 30. Mai 2023, in der Zeit vom 12. Juni 2023 bis zum 12. Juli 2023 öffentlich ausgelegt. Parallel zur Auslage erfolgte die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

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In seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 beschloss der Rat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Rat) den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 15. Februar 2024 bekannt gemacht. In derselben Sitzung beschloss der Rat die 77. Änderung des Flächennutzungsplans. Dieser stellt die Flächen im Plangebiet nunmehr als Wohnbaufläche dar. Die Bekanntmachung der Genehmigung der 77. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte ebenfalls im Amtsblatt vom 15. Februar 2024.

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Der Regionalplan Münsterland stellt das Plangebiet sowohl in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2014 als auch in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 2025 zeichnerisch als „Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit der überlagernden Darstellung „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar.

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Der Antragsteller hat am 12. März 2024 den Normenkontrollantrag gestellt.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei er antragsbefugt. Es sei davon auszugehen, dass sich das Verkehrsaufkommen planbedingt weit mehr als verdopple. Bisher werde die Straße D. von den Bewohnern der weniger als zehn Wohngebäude genutzt, nun kämen auf 15 Grundstücken bis zu 60 Wohneinheiten hinzu. Die Lärmbelastung werde dadurch, ausgehend von der von Y. erstellten schalltechnischen Untersuchung vom 10. Februar 2021 (im Folgenden: Schallgutachten), von gegenwärtig unter 40 dB(A) auf 45 bis 50 dB(A) tags erhöht. Zudem sei er auch deshalb antragsbefugt, weil im Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche - im Wesentlichen im Bereich der bestehenden D. - festgesetzt sei, über die sein Grundstück (erstmals) erschlossen werde. Damit seien seine Belange als Anlieger einer Erschließungsanlage betroffen.

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Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Eine bauliche Entwicklung über den Siedlungsbereich hinaus setze nach dem Landesentwicklungsplan und dem Regionalplan voraus, dass ein Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung an Wohnbauflächen bestehe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Der Bebauungsplan leide zudem an Abwägungsmängeln. So gehe das Schallgutachten für die Betrachtung des Verkehrslärms von 28 Wohneinheiten aus, die Zahl der Wohneinheiten werde aber durch den Bebauungsplan nicht gesteuert. Überdies berücksichtige das Schallgutachten den vorhandenen Anliegerverkehr auf der D. nicht. Zudem sei die Geruchsimmissionsprognose vom 18. Oktober 2023 aus mehreren Gründen mangelhaft.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Bebauungsplan Nr. 000 „D. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor: Der Antrag sei bereits unzulässig. Eine planbedingte Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers infolge der durch den Bebauungsplan ermöglichten Verkehrszunahme sei fernliegend. Die prognostizierte Zusatzbelastung von der Erschließungsstraße falle gegenüber der Immissionsbelastung durch die K 01 eher gering aus. Die Vorbelastung an der südlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers liege ebenso wie die planbedingte Gesamtbelastung weit unter dem in allgemeinen Wohngebieten geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB(A). Dies gelte erst recht nach der Verkleinerung des Plangebiets, welche im Schallgutachten nicht berücksichtigt sei. In der Rechtsprechung werde die Auffassung vertreten, die Bagatellgrenze werde nicht überschritten, wenn mit der Planung nicht mehr als 200 zusätzliche Fahrzeugbewegungen pro Tag zu erwarten seien. In der Gesamtbetrachtung dürfte es aufgrund der geplanten Lärmschutzwand zur K 01 vielmehr sogar zu einer (leichten) Reduktion der Immissionsbelastung auf dem Grundstück des Antragstellers kommen. Überdies seien alle Grundstücke im Plangebiet von zwei Seiten anfahrbar.

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Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Der Bebauungsplan stehe in Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Insbesondere sei die erforderliche ortsteilspezifische Bevölkerungsprognose erstellt und der Bedarf hinreichend belegt worden. Ferner genüge der Bebauungsplan den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege weder in Bezug auf Geruchs- noch auf Schallimmissionen vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

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1. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse der Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9, und vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8, sowie Beschluss vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2025 - 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 35, sowie Beschluss vom 9. Juli 2025 - 10 B 667/25.NE -, juris Rn. 4.

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Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag - auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens des Antragsgegners - auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2023 - 4 CN 6.22 -, juris Rn. 14, und vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 18, sowie Beschlüsse vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 3, vom 29. April 2025 - 4 BN 23.24 -, juris Rn. 11, und vom 28. Oktober 2024 - 4 BN

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15.24 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2022 - 10 D 72/19.NE -, juris Rn. 37.

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Eine planbedingte Zunahme des Lärms durch Verkehr auch unterhalb der Grenzwerte gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis der Betroffenen begründen. Anderes gilt, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist, d. h. über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht, oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 4, und vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -, juris Rn. 10, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2024 - 10 D 183/22.NE -, juris Rn. 27 f., m. w. N.

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2. Daran gemessen führt das Vorbringen des Antragstellers nicht auf eine Antragsbefugnis.

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a. Das gilt zunächst mit Blick auf eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms. Dass es zu einer mehr als nur geringfügigen Lärmsteigerung auf seinem Grundstück kommen könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

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aa. Die Schwelle der Abwägungsrelevanz wird schon wegen der Geringfügigkeit des planbedingten Zusatzverkehrs nicht erreicht.

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In der Regel wird die Bagatellgrenze nicht überschritten, wenn aufgrund der Planung nicht mehr als 200 zusätzliche Fahrzeugbewegungen pro Tag zu erwarten sind.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 10 D 104/18.NE -, juris Rn. 52; Bay. VGH, Urteile vom 10. Februar 2026 - 2 N 23.356 - juris Rn. 24, und vom 24. Oktober 2024 - 9 N 22.1303 -, juris Rn. 20, m. w. N.; Hess. VGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - 4 C 655/21.N -, juris Rn. 106.

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Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen - wie hier - durch einen Bebauungsplan nur wenige Wohneinheiten ermöglicht werden und damit geringe zusätzliche Verkehrsbelastungen anzunehmen sind.

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Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 9 N 22.1303 -, juris Rn. 21; OVG S.-A., Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 R 94/14 -, juris Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 28. März 2011 - 4 C 2708/09.N -, juris Rn. 20.

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Hiervon ausgehend musste der Rat die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für die Anlieger nicht in seine Abwägung einstellen, weil bei realistischer Abschätzung planbedingt weniger als 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag zu erwarten und Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der oben genannten Regel im vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich sind.

38

Das - vom Antragsteller zur Begründung der Antragsbefugnis angeführte - Schallgutachten (dort Anhang S. 3) geht für 28 Wohneinheiten von einer planbedingten Mehrbelastung von maximal 142 Fahrzeugbewegungen je Werktag aus, was (deutlich) unterhalb der genannten Schwelle liegt. Diese Berechnung ist nachvollziehbar und wird vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Dass die Prognose sich noch auf das zunächst geplante größere Baugebiet bezieht, ist unschädlich, weil eine Zahl von 28 Wohneinheiten auch für das verkleinerte Plangebiet realistisch erscheint.

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Geboten ist eine an den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten orientierte Prognose, die unter Berücksichtigung der konkreten Planungsvorstellungen einbezieht, welche Nutzungen bei realistischer Einschätzung zu erwarten sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es damit nicht auf eine rein hypothetisch mögliche maximale Ausnutzung einer Angebotsplanung und damit nicht auf die von ihm genannten 60 Wohneinheiten an.

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Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteile vom 5. März 2026 - 10 D 186/23.NE -, juris Rn. 106 f., m. w. N., und vom 19. Dezember 2022 - 10 A 2374/21 -, juris Rn. 12.

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Unter Berücksichtigung der erwarteten Größe der insgesamt 15 Grundstücke im Plangebiet, der Festsetzungen (u. a. maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude) sowie der Struktur der ländlichen Bestandsbebauung der Straßen D. und X., die wesentlich durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt wird, entspricht die Prognose der Fahrzeugbewegungen im Schallgutachten dem, was in der konkreten Situation bei Umsetzung des Bebauungsplans realistischer Weise zu erwarten ist. Demgegenüber dringt der Antragsteller mit seiner Kritik nicht durch, der Bebauungsplan sichere eine Einteilung in 15 Baugrundstücke nicht ab. Eine (noch) kleinteiligere Aufteilung ist nicht ersichtlich, sondern in Anbetracht der vorderen, hinteren und teils seitlichen Baugrenzen sowie der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen vielmehr fernliegend. Selbst wenn man mit dem Antragsteller von 32 statt (den bereits hochgegriffenen) 28 Wohneinheiten ausginge, bliebe ein Wert unterhalb der Schwelle von 200 Fahrzeugbewegungen. Gründe dafür, im vorliegenden Einzelfall von dieser Regelannahme abzuweichen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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bb. Ungeachtet dessen führt auch eine wertende Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass der Lärmzuwachs auf dem Grundstück des Antragstellers als mehr als geringfügig zu werten sein könnte.

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Wie die Antragsgegnerin zutreffend angeführt hat, entfällt ausweislich des Schallgutachtens die das Plangebiet treffende Verkehrslärmbelastung ganz wesentlich auf die K 01. Dies folgt bereits aus den angenommenen 2.420 Fahrzeugbewegungen pro Tag. Entsprechend ergeben sich auf der K 01 Mittelungspegel von 57,6 bis 59,7 dB(A) tags und 50,1 bis 52,2 dB(A) nachts (Schallgutachten, S. 14 und Anhang S. 3). Dies lässt der Antragsteller außer Acht, wenn er unter isolierter Betrachtung des Verkehrs auf der D. meint, es sei keine Vorbelastung gegeben. Dem steht ein planbedingter Zusatzverkehr von nur 71 Kfz pro Tag auf der D. als Erschließungsstraße gegenüber (Schallgutachten, S. 14). Zu Unrecht entnimmt der Antragsteller ferner dem Schallgutachten eine künftige Lärmbelastung durch den Verkehr auf der D. von 45 bis 60 dB(A) tags. Vielmehr beträgt danach der auf der D. durch Zusatzverkehr bedingte Mittelungspegel lediglich 37,4 dB(A) tags und 28,5 dB(A) nachts (Schallgutachten, S. 14 und Anhang S. 3).

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Hinsichtlich des verhältnismäßig geringen Verkehrszuwachses hat die Antragsgegnerin weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass die D. in zwei Richtungen an die K 01 angebunden ist. Das Grundstück des Antragstellers liegt im nördlichen Abschnitt, so dass bei realistischer Betrachtung nur ein Teil des planbedingten Mehrverkehrs an seinem Haus vorbeifährt.

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b. Eine Abwägungsrelevanz ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Umstand, dass der überplante Bereich bislang unbebaut ist und sein Grundstück an den Außenbereich angrenzt. Abgesehen davon, dass angesichts der von der K 01 ausgehenden hohen Verkehrslärmbelastung von einer ruhigen Wohnlage nicht die Rede sein kann, besteht auch kein Rechtsanspruch oder auch nur ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung einer Außenbereichslage. Mit einer Bauleitplanung an solcher Stelle werden die Anlieger nur so gestellt, wie wenn von vornherein ein Wohngebiet beiderseits der Straße entstanden oder geplant worden wäre.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, juris Rn. 17.

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Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher, so gehören die Interessen der Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Auch in diesem Fall ergeben sich Beschränkungen der Antragsbefugnis bei Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 8.

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Letzteres ist hier - wie aufgezeigt - der Fall.

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c. Schließlich vermittelt der bloße Umstand, dass der Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche festsetzt, dem Antragsteller entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung keine Antragsbefugnis. Hierdurch wird bereits keine Nutzung in anderer Weise als bisher ermöglicht, sondern lediglich der überwiegende Teil der schon bestehenden Straße D. - insbesondere der Abschnitt vor dem Grundstück des Antragstellers - planerisch abgesichert (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Die nach der Festsetzung mögliche Verbreiterung der Straße führt für ihn - auch unter Berücksichtigung der oben genannten Verkehrsbewegungen - nicht zu einer Verschlechterung, sondern allenfalls zu einer Verbesserung der verkehrlichen Erschließung seines Grundstücks. Abwägungsrelevante Belange des Antragstellers ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er sei als Anlieger einer (erstmaligen) Erschließungsanlage in seinen Belangen betroffen. Der Bebauungsplan enthält schon keinerlei Festsetzungen zu einem Endausbau der vorhandenen Straße. Anders als der Antragsteller meint, ist im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass mit der Umsetzung des Bebauungsplans erstmals eine Erschließungsanlage für die Bestandsbebauung an der D. hergestellt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.