Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.03.2026 – 19 A 2785/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0323.19A2785.25A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

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1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Der damit in Bezug genommene Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschlie­ßend aufgezählten Berufungszulassungsgründen im asylrechtlichen Zulassungs­ver­fahren. Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es für die Entschei­dung lediglich insoweit an, als es sinngemäß auch der Begründung eines in § 78 Abs. 3 AsylG vorgesehenen Zulassungsgrundes dient. Insoweit lässt sich dem Zulas­sungs­vorbringen jedoch im Wesentlichen nur entnehmen, dass der Kläger sich ge­gen eine ver­meintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Ver­wal­tungsge­richt wendet. Im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch im Re­gelfall - und so auch hier - kein Raum, diese im Einzelfall zu überprüfen.

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2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend ge­machten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausge­hende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,

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„wie die erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Be­weiswürdigung von asylrelevantem Vortrag eines Klä­gers aus einem repressiven Herkunftsland (hier: Tad­schikistan), der nicht vorverfolgt ausgereist ist, die Be­sonderheiten des sachtypischen Beweisnotstandes, die psychologische Dynamik von Anhörungssituationen so­wie die Relevanz von transnationaler staatlicher Re­pression in der Verfolgungsprognose angemessen zu berücksichtigen hat“,

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ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - soweit sie überhaupt generalisie­rungsfähig ist - geklärt. Nach dem Überzeugungs­grundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdi­gung eine Überzeugung von dem entscheidungs­erheblichen Sachverhalt zu bilden. Das Gericht muss - für einen Erfolg der Klage - die volle Überzeugung von der Wahr­heit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begrün­det, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asyl­su­chende insbesondere hinsichtlich asylbe­gründender Vorgänge im Verfolgerland be­finden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16.

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Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asyl­be­wer­bers gehört zum Wesen der rich­terlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweis­wür­digung. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aus­sage selbst zu würdigen. Die Tatsachen­instanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber glaubwürdig ist und seine Darlegungen glaubhaft sind. In aller Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3.

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Einen darüberhinausgehenden Klärungsbedarf legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Auch dieses Vorbringen des Klägers zielt vielmehr letztlich auf eine unzutref­fende Sach­verhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (ver­meintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzel­fall ist jedoch regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.

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Soweit der Kläger des Weiteren

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„Die Berücksichtigung von transnationaler Repres­sion bei der Prognose einer sicheren Rückkehr“

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als Frage grundsätzlicher Bedeutung anführt, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Ausweislich der Zulassungsbegründung ist mit „systematischer transnationaler Re­pres­sion“ eine gezielte Verfol­gung von Exil-Aktivisten, Journalisten und missliebigen Personen durch tadschi­kische Behörden im Ausland gemeint, um diese Personen­gruppen zur Rückkehr zu zwingen. Der Kläger benennt schon keine Erkenntnis­quelle, aus der sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine solche generelle Ge­fahr ergäbe. Der (nicht belegte) Hinweis auf einen einzelnen Fall, in dem ein aus Deutschland nach Tadschikistan abgeschobener Mann bei der Landung auf dem Flughafen Duschanbe festgenommen und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verur­teilt worden sein soll, genügt dafür nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).