Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.03.2026 – 19 E 61/26

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0323.19E61.26.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdever­fahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist un­zulässig, da sie unter Verstoß gegen das Vertretungserfordernis aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO, § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 VwGO ein­gelegt worden ist. Danach müssen sich Beteiligte u. a. in Verfahren vor dem Ober­verwaltungsgericht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte in diesem Sinne sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nur Rechtsanwälte und die dort bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Der Vertretungs­zwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen einen Beschluss nach § 17a Abs. 3 GVG.

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Vorliegend hat die allein sorgeberechtigte Mutter der Klägerin der „Rechtsanwälte O. GbR“ am 4. Januar 2026 eine Prozessvollmacht erteilt. Der als Rechtsanwalt im Geschäftsverkehr auftretende A. U. O. hat unter seinem Kanzleibriefkopf am 27. Januar 2026 die Beschwerde eingelegt. Ausweislich des Schreibens der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 25. Februar 2026 und dem Bundesweiten Amtli­chen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer wird Herr A. U. O. jedoch nicht als zugelassener Rechtsanwalt geführt.

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Unabhängig davon bliebe die Beschwerde aber auch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die Zivilgerichte nach Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 839 BGB sowie § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz sachlich zuständig sind und der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der für den Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde gesetzlich bestimmten Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnis­ses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.

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Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Vo­raussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).