Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.03.2026 – 31 A 507/23.BDG

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0325.31A507.23BDG.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs­ver­fahrens.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher­heits­leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betra­ges abwen­den, wenn nicht die Klägerin vor der Voll­streckung Sicherheit in Höhe von 110 Pro­zent des jeweils zu vollstreckenden Betra­ges leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der am 00.00.1964 geborene Beklagte besuchte nach der Grundschule die Hauptschule, erwarb im Juni 1980 den Hauptschulabschluss und im Juli 1981 die Fachoberschulreife. Mit Wirkung vom 1. September 1981 wurde er unter Beru­fung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postassistentenan­wärter ernannt. Nachdem er die Laufbahnprüfung für den mittleren Postdienst am 17. August 1983 zunächst nicht bestanden hatte, bestand er am 27. Februar 1984 die Wiederholungsprüfung mit der Note „ausreichend“. Daraufhin wurde er mit Wirkung vom 1. März 1984 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Postassistenten zur Anstellung ernannt. Vom 1. Januar 1985 bis zum 31. März 1986 leistete er den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr; hierfür war er unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt. Seine Ernen­nung zum Postas­sistenten und Einweisung in eine Planstelle der Besol­dungsgruppe A 5 BBesO erfolgte mit Wirkung vom 1. März 1986. Er wurde am 22. Dezember 1987 zum Postsekretär befördert und mit Wirkung vom 1. Dezem­ber 1987 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 BBesO eingewiesen. Zuletzt wurde er am 17. März 1989 zum Postobersekretär befördert und mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in eine Planstelle der Besoldungs­gruppe A 7 BBesO eingewiesen. Mit Wirkung vom 16. August 1991 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.

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Im Rahmen der Neustrukturierung der Deutschen Bundespost wurde der Beklagte zum 5. Februar 1990 in das Unternehmen Deutsche Bundespost - Postdienst - über­ge­leitet.

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Der Beklagte war zunächst im Schalterdienst tätig. In der Zeit vom 24. Mai 1993 bis 30. April 1994 war er zur Wehrbereichsverwaltung III abgeordnet. Mit Inkraft­treten des Postneuordnungsgesetzes zum 1. Januar 1995 wurde die Deutsche Bundespost Post­dienst in die Deutsche Post AG umgewandelt und der Beklagte fortan dort beschäftigt. Vom 15. Mai 1995 bis 30. Juni 1998 war er zum Arbeits­amt I. abgeordnet. Seit dem 1. Juli 1998 war er wieder im Bereich der Post (im Postbank- und im Schal­ter­dienst) tätig. Zwischen 1998 und 2006 bewarb sich der Beklagte - jeweils erfolglos - auf verschiedene andere Dienstposten. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 wurde dem Beklagten - unter Beibehaltung seines Aufgabenbereichs - gemäß § 4 Abs. 4 Postper­sonalrechts­gesetz (PostPersRG) zum 1. Januar 2005 eine Tätigkeit bei der Deutsche Post Retail GmbH zugewiesen. Im Zuge der Aufteilung des Filialnetzes der Deutsche Post Retail GmbH wurde er mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 mit Wir­kung vom 1. Januar 2006 - unter Beibehaltung seines Aufgaben­bereichs - zur Post­bank AG versetzt. Mit Wirkung zum 16. Januar 2012 wurde ihm eine Tätigkeit in Z. zugewiesen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 wurde dem Beklagten zuletzt die Tätigkeit eines Mitarbeiters Service und Verkauf Multiflex, Filialgebiet I., bei der Postbank Filialvertrieb AG, Dienstort I., zugewiesen. Mit Wir­kung vom 25. Mai 2018 wurde die Deutsche Postbank AG mit der Deut­sche Bank Privat- und Geschäftskundenbank AG verschmolzen und anschlie­ßend zur DB Privat- und Firmenkundenbank AG umfirmiert. Durch Rechts­ver­ord­nung der Bun­desregierung wurde die DB Privat- und Firmen­kun­den­bank AG zum Post­nach­folgeunternehmen bestimmt und mit der Ausübung der Dienst­her­ren­be­fug­nisse beliehen. Im Jahr 2020 wurde die DB Privat- und Fir­men­kundenbank AG auf die Deutsche Bank AG ver­schmol­zen. Die Deutsche Bank AG wurde zum Post­nachfolgeunternehmen bestimmt und mit der Ausübung der Dienst­her­ren­be­fug­nisse beliehen. Dienstherr blieb jeweils unverändert der Bund.

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In seinen dienstlichen Beurteilungen erreichte der Beklagte, betrachtet seit dem Jahr 2007, unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Bewertungen: Für das Jahr 2007: Punktwert 1,25, Bonusfaktor 0,00 [„Erfüllt die Anforderungen nicht“ (3x) bis „Erfüllt die Anforderungen annähernd“ (1x)]; für die Jahre 2008 und 2009 jeweils: Punktwert 2,25, Leistungsbeurteilungsstufe 0,50 [„Erfüllt die Anfor­derungen annähernd“ (3x) bis „Erfüllt stets die Anforderungen“ (1x)]; für das Jahr 2010: Punktwert 2,50, Bonusfaktor 1,00 [„Erfüllt die Anforderungen nicht“ (1x) bis „Erfüllt die Anforderungen stets“ (3x)]; für das Jahr 2011: Punktwert 2,25, Bonus­fak­tor 0,50 [„Erfüllt die Anforderungen annähernd“ (3x) bis „Erfüllt die Anfor­de­run­gen stets“ (1x)]; für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014: durch­schnittlicher Punktwert 2,75, Gesamturteil: „Entspricht zum Teil noch den Anforde­rungen“; für den Beurteilungszeitraum 1. April 2014 bis 31. Dezember 2015: durchschnittlicher Punktwert 2,75, Gesamturteil: „Entspricht zum Teil noch den Anforderungen“; für den Beurteilungszeitraum 2016: Punkt­wert 2,75, Leistungsbeurteilungsstufe 1,00 [„Erfüllt die Anforderungen annä­hernd“ (1x) bis „Erfüllt die Anforderungen stets“ (3x)]; für den Beurteilungs­zeitraum 2017: Punkt­wert 1,50, Leistungsbeurteilungsstufe 0,50 [„Erfüllt die Anforderungen nicht“ (2x) bis „Erfüllt die Anforderungen annähernd“ (2x)].

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Im Jahr 2010 erhielt der Beklagte eine Belohnungszahlung i.H.v. 200,00 Euro brutto. Hier­durch wurde seine Bereitschaft honoriert, im Mai/Juni 2010 anlässlich eines Per­so­nalengpasses filialgebietsübergreifend ausgeholfen zu haben. Am 26. Januar 2017 wurde mit dem Beklagten ein Personalgespräch aufgrund vermehr­ter Kun­den­be­schwer­den wegen eines „unfreundlichen, launischen und patzigen“ Ver­hal­tens gegen­über Kunden geführt. Der Beklagte erklärte hierzu, sich verbessern zu wollen.

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Mit Verfügung vom 16. Januar 1997 war dem Beklagten eine Genehmigung zur Aus­übung einer Nebentätigkeit als Aushilfe in einer Gaststätte für bis zu 5 Stunden in der Woche erteilt worden, die er nach seiner Mitteilung vom 27. Mai 1999 nicht mehr län­ger aus­übte. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 wurde ihm eine Genehmigung zur Aus­übung einer Nebentätigkeit bei einem Zeitungsverlag für 3 Stunden in der Woche erteilt.

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Der Beklagte ist zweimal geschieden und war seit 2008 in dritter Ehe verheiratet. Er hat mit seiner dritten Ehefrau, von der er zwischenzeitlich ebenfalls geschie­den ist, eine am 00.00.2008 geborene Tochter.

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Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte mit Ausnahme der vorliegend vorgeworfenen Verfehlungen nicht vorbelastet.

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Nachdem durch eine Kollegin des Beklagten Beobachtungen gemeldet worden waren, nach denen der Beklagte im Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 8. Sep­tember 2017 mehrfach an der von ihm geführten Kasse „0000 0000“ im Post­bank-Finanzcenter J. Centrum eingenommene Entgelte und Kaufpreise für ver­kaufte Produkte nicht ordnungsgemäß im elektronischen Kassensystem ver­bucht hatte, wurden hierzu durch den Security-Spezialisten der Deutschen Post AG, M. V., (im Folgenden: Security-Spezialist der Deutschen Post AG) Ermittlungen aufge­nom­men.

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Am 13. Oktober 2017 wurde der Beklagte durch den Security-Spezialisten der Deutschen Post AG mit diesen Vorwürfen und dem Verdacht, Straftaten im Sinne der §§ 266, 246, 242 StGB begangen zu haben, konfrontiert und hierzu befragt. Zu Beginn wurde ihm der Gegenstand der Befragung bekannt gegeben und er wurde darauf hingewiesen, dass die Befragung durch die Security der Deutschen Post AG erfolge, die keine polizeilichen Befugnisse besitze und er seine Angaben freiwillig mache. Während dieser Befragung stritt der Beklagte die Vorwürfe zunächst ab. Sodann räumte er auf den konkreten Vorhalt, er habe durch das Sanitätshaus D. entrichtete Nachentgelte nicht im Kassenbuchsystem gebucht, diesen Vorwurf dahingehend ein, er habe nur bei diesem Kunden „etwas Geld mitge­nom­men“. Auf den weiteren Vorhalt, aufgrund der festgestell­ten Auffälligkeiten seien am 21. und 29. September 2017 an der von ihm geführten Kasse „0000 0000“ in J. Testkäufe vorgenommen worden, bei denen er bei acht Testkäufen den Kauf von 15 von insgesamt 20 Produkten nicht in die Kasse eingegeben habe, brachte er vor, dass er und seine Ehefrau keine Finanz­probleme hätten, jedoch sein Stiefsohn arbeitslos sei, den Führerschein gemacht und ein Auto gekauft hätte und dass sie das alles bezahlt hätten. Er habe den Überblick verloren und ab und zu Gelder nicht gebucht und in seine Tasche gesteckt. Seine Erklärung, dass dies nur die Firma D. betroffen habe, habe er aus Angst abgegeben, seinen Job zu verlieren. Auf den Vorhalt, in der Filiale J. habe sich am 27. September 2017 bei offenstehender Spindtür in dem von ihm genutzten Spind ein Briefumschlag gefüllt mit 50- und 100-Euro-Geld­scheinen befunden, gab der Beklagte an, hierbei habe es sich um sein privates Geld gehandelt, das für das Ponycamp seiner Tochter vorgesehen gewesen sei. Der Beklagte erklärte, dass ihm sein Verhalten leidtue und er es bereue. Er erklärte sich bereit, ein Schuldanerkenntnis und ein Tilgungsver­sprechen abzu­geben. Über die Befra­gung wurde eine Niederschrift gefertigt, die der Beklagte unterzeichnete.

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Anschließend fand am 13. Oktober 2017 ein Personalgespräch mit dem Beklag­ten statt, in dem er abermals mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, er habe Gelder in unbekannter Höhe entgegengenommen, ohne diese im Kassensystem zu verbuchen und diese Gelder für sich vereinnahmt. Zu Beginn dieses Gespräches wurde er belehrt, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigen könnten, dass seine Aussagen im Disziplinar­ver­fahren verwertet werden könnten und dass er gemäß § 20 BDG das Recht habe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedie­nen. Der Beklagte erklärte sodann schriftlich, damit einverstanden zu sein, dass seine Äußerungen gegenüber der Security der Deutschen Post AG vom 13. Oktober 2017 gemäß der Niederschrift im Disziplinarverfahren verwendet werden dürften. Ferner unterzeichnete er ein Schuldanerkenntnis und Tilgungs­ver­spre­chen. Er erkannte hierin an, der Postbank Filialvertrieb AG einen Betrag i.H.v. 1.000,00 Euro wegen „Unterschlagung von Einnahmen“ zu schulden. Die Schuld sollte in monatlichen Raten i.H.v. 50,00 Euro getilgt werden. Zugleich wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu dem beabsichtigten Verbot zum Führen der Dienst­geschäfte zu äußern und es wurde ihm ein Hausverbot erteilt. Das ihm im Verlauf des Personalgesprächs unterbreitete Angebot, im Falle eines Entlas­sungs­an­trags auf Erstattung einer Strafanzeige zu verzichten, lehnte der Beklagte ab.

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Der Security-Spezialist der Deutschen Post AG fertigte unter dem 16. Oktober 2017 einen Ermittlungsbericht (EA, Bl. 22 ff.), wonach der Beklagte geständig sei, im Zeitraum vom „05.01.2016 - 09.10.2017“ im Rahmen seiner Tätigkeit als Kassen­führer an der Kasse „0000 0000“ beim Postbank-Finanzcenter J.-Cen­trum vorsätzlich seine Befugnisse missbraucht und der von ihm geführten Kasse Bargeld in der Gesamtsumme von nachweislich 458,54 Euro entnommen und für eigene Zwecke verwendet zu haben. Es sei allerdings von einer höheren nicht näher zu beziffernden Gesamtschadenssumme auszugehen.

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Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 erstattete die Postbank Filialvertrieb AG unter Beifügung des Ermittlungsberichts vom 16. Oktober 2017 Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Untreue gemäß § 266 StGB.

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Mit Verfügung vom 15. November 2017 leitete der Vorstand der Deutschen Postbank AG gegen den Beklagten gemäß § 17 BDG ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses gleichzeitig gemäß § 22 Abs. 3 BDG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (StA N., Az. 921 Js 000/18) aus. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter Service und Verkauf im Postbank Finanzcenter J. der Postbank Filialvertrieb AG in mindestens 48 Fällen im Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 29. September 2017 an der von ihm geführten Kasse „0000 0000“ Produkte verkauft und den entsprechenden Kaufpreis kassiert, die eingenommenen Beträge aber nicht ord­nungsgemäß in seinem elektronischen Kassensystem verbucht und in die Kasse ein­gelegt, sondern für eigene Zwecke verwendet zu haben. Der Beklagte habe weiter seit mindestens „Januar 2017“ von Kunden entrichtete Nachentgelte nicht ordnungs­gemäß in seinem elektronischen Kassensystem verbucht und nicht in die Kasse eingelegt, sondern für eigene Zwecke verwendet. Durch diese Ver­stöße gegen die ihm bekannten Kassenvorschriften habe er einen Schaden in Höhe von mindestens 458,54 Euro verursacht. Mit Verfügung des Vorstandes der Deutschen Postbank AG vom 18. Dezember 2017 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben. Von einer Kürzung seiner Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG wurde im Hinblick auf die von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen.

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Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren räumte der Beklagte nach gewährter Ein­sicht in die Ermittlungsakten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. März 2018 gegenüber der Staatsan­walt­schaft N. „unumwunden“ ein, Gelder in Höhe von „rund 450 €“ veruntreut zu haben. Bis Juni 2019 leistete der Beklagte gegenüber der Klägerin auf Grundlage seines Schuldaner­kennt­nis­ses Rückzahlungen in Höhe von 400 EUR.

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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft N. erließ das Amtsgericht U. unter dem Aktenzeichen 30 Cs 921 Js 000/18-000/19 am 14. Juni 2019, rechts­kräftig seit dem 10. August 2019, einen Strafbefehl, mit dem es gegen den Beklag­ten wegen Untreue in 19 Fällen, Vergehen nach §§ 266 Abs. 1, 53 StGB, eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro (insgesamt 1.600,00 Euro) festsetzte. Darin heißt es:

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„Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie - unter Beschränkung des Verfahrens nach § 421 Abs.3 StPO -, in der Zeit vom 05.01.2016 bis 09.10.2017 in J. durch 19 selbständige Handlungen die Ihnen kraft behördlichen Auftrags obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt zu haben und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen Sie zu betreuen hatten, Nachteile zugefügt zu haben.

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Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

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Sie waren im genannten Tatzeitraum als Kassenführer im Postbankfinanzcenter J.-Centrum tätig. In 19 Fällen verbuchten Sie für verschiedene Leistungen einge­nom­mene Gelder von Kunden nicht im Kassensystem. Sie stellten den Kunden keine oder lediglich handschriftliche Belege aus und entnahmen den zunächst in die Kasse gegebenen entsprechenden Betrag wieder und verwendeten ihn für sich.

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Im Einzelnen entnahmen Sie folgende Beträge:

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1. am 05.01.2016 Nachentgelt für die Fa. D. in Höhe von 15,50 Euro,

23

2. am 07.08.2017 Nachentgelt für die Fa. D. in Höhe von 54,60 Euro,

24

3. am 09.08.2017 Nachentgelt für die Fa. D. in Höhe von 41,30 Euro,

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4. am 01.09.2017 vorfrankierte Briefumschläge und TippEx im Gesamtwert von 8,20 Euro,

26

5. am 01.09.2017 einen Kalender im Wert von 4,95 Euro,

27

6. am 01.09.2017 einen Nachsendeantrag im Wert von 26,90 Euro,

28

7. am 01.09.2017 zwei Packungen vorfrankierte Umschläge und einen Kalender im Gesamtwert von 19,39 Euro,

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8. am 07.09.2017 Briefumschläge im Wert von etwa 4 Euro,

30

9. am 08.09.2017 Kopierpapier im Wert von rund 8 Euro,

31

10. am 08.09.2017 Nachentgelt für die Fa. D. in Höhe von 48,30 Euro,

32

11. am 08.09.2017 Kopierpapier im Wert von rund 4 Euro,

33

12. am 21.09.2017 eine Luftpolstertaschenrolle und ein Nachsendeauftrag im Gesamtwert von 31,39 Euro,

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13. am 21.09.2017 zwei Paketmarken, 50 Briefumschläge und 20 Briefmarken im Gesamtwert von 37,96 Euro,

35

14. am 21.09.2017 eine Kladde, zehn Sonderbriefmarken und zehn Paketmarken im Gesamtwert von rund 74 Euro,

36

15. am 29.09.2017 einen Nachsendeantrag, 10 Briefmarken und zwei Versandboxen im Gesamtwert von 42,79 Euro,

37

16. am 29.09.2017 ein Pluspäckchen im Wert von rund 6 Euro,

38

17. am 29.09.2017 einen Minitimer und einen Lagerauftrag im Gesamtwert von 16,89 Euro,

39

18. am 29.09.2017 ein Paketklebeband und Markiernadeln im Gesamtwert von 5,98 Euro und

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19. am 09.10.2017 Nachentgelt für die Fa. D. in Höhe von 14 Euro.

41

Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 464,15 Euro.

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Die Einzelstrafen betragen jeweils 10 Tagessätze zu je 40 Euro. (…)“

43

Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft N. das Verfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2019 im Übrigen „wegen etwaiger weiterer nicht konkretisierbarer Taten“ gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.

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Einen zunächst fristwahrend eingelegten Einspruch gegen den Strafbefehl nahm der Beklagte nach Akteneinsicht am 10. August 2019 zurück.

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Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinar­ver­fah­ren mit Verfügung vom 26. September 2019 fortgesetzt und dem Beklagten Gele­genheit gegeben, sich zu dem disziplinar­rechtli­chen Vorwurf und zum Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 14. Juni 2019 zu äußern.

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In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 ließ der Beklagte geltend machen, er bedaure sein Verhalten außerordentlich; es sei ihm im Nachhinein unerklärlich. In den letzten Monaten vor der Tatbegehung sei es zu erheblichen Komplikationen in der familiären Situation gekommen. Er und seine Ehefrau hät­ten in O. ein kleines Reihenhaus mit einer erheblichen finanziellen Belas­tung erworben. Sie seien davon ausge­gangen, dass es keine weiteren uner­warteten zusätzlichen Belastungen geben würde. Es sei aber anders gekommen. Zum Haushalt der Familie gehöre sein inzwischen volljähriger Stiefsohn, der der Familie erhebliche Probleme bereitet habe. Gegen diesen sei eine Vielzahl von Strafverfahren eingeleitet worden, vorwiegend wegen Vermögensdelikten. Hieraus resultierten zivilrechtliche Ansprüche. Sie hätten erhebliche finanzielle Aufwendungen gehabt, um ihrem Sohn zu helfen. Um das Schlimmste zu ver­hin­dern, sei ein Kredit aufgenommen worden. Die Familie habe nicht mehr „ein und aus“ gewusst. In dieser Notsituation habe der Beklagte leider keinen anderen Aus­weg gesehen als „in die Kasse zu greifen“. Er erkenne erst jetzt, dass durch die Entnahme des Geldes die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stehe, nach­dem er über 35 Jahre lang seinen Dienst ordnungsgemäß verrichtet habe. In Anbe­tracht dieser Umstände werde gebeten, von der Höchst­maß­nahme abzu­sehen. Er sei bereit und willens, seinen Dienst gegebenenfalls in einem anderen Bereich fortzusetzen.

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Unter dem 27. Februar 2020 erstellte der Zentrale Beauftragte für Disziplinaran­gelegen­heiten und Regressverfahren das Ermittlungsergebnis, übersandte dieses an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten und gab Gelegenheit, sich hierzu abschlie­ßend zu äußern.

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Hierin wurden dem Beklagten neben den Vorwürfen aus dem Strafbefehl vom 14. Juni 2019 31 mit Datum und Uhrzeit im Einzelnen aufgeführte Handlungen zur Last gelegt.

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Nachdem der Beklagte hierzu nicht weiter Stellung genommen hatte, teilte der Zentrale Beauftragte für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren ihm die Absicht mit, Disziplinarklage zu erheben mit dem Antrag, ihn aus dem Beamten­verhältnis zu entfernen.

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Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Betriebsrat bei der Postbank Filialver­trieb AG, Betrieb Q., erklärte mit Schreiben vom 5. November 2020, er halte das Ziel einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Hinblick auf den geringen Schaden, das Geständnis des Beklagten, seine Kooperation sowie seine Bereitschaft zum Schadenersatz für nicht gerechtfertigt. Der Beklagte habe sich in den letzten Jahren bei seinem Einsatz im Filialgebiet I. als besonders flexibel gezeigt und auch eine entsprechende Belohnungs­zahlung erhalten. Der Abteilungsdirektor Dienstherrenangelegenheiten der Deutschen Bank AG teilte dem Betriebsrat daraufhin mit, es lägen keine aner­kannten Milderungsgründe vor und auch alle weiteren Entlas­tungs­gründe führten nicht dazu, dass von dem Antrag auf die Höchstmaß­nahme abgesehen werden könne. Vor­behaltlich der Prüfung durch die Bundesanstalt für Post und Telekom­muni­kation Deut­sche Bundespost (nachfol­gend: Bundesan­stalt) werde daher an der beabsichtig­ten Disziplinarklage mit dem Antrag auf Entfernung aus dem Beam­ten­verhältnis fest­gehal­ten.

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Die Bundesanstalt teilte mit Schreiben vom 19. Januar 2021 mit, dass nach Prü­fung der vorgelegten Unterlagen auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausü­bung des Ermessens die Voraussetzungen für die Erhebung der beab­sichtigten Disziplinarklage gegeben seien.

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Am 23. Februar 2021 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Hierin wird dem Beklagten vorgeworfen,

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1. in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter Service und Verkauf im Postbank Finanzcenter J. der Postbank Filialvertrieb AG in mindestens 48 Fällen im Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 29. September 2017 an der von ihm geführten Kasse „0000 0000“ Produkte verkauft und den entsprechenden Kaufpreis kassiert, die eingenommenen Beträge aber nicht ordnungsgemäß in seinem elektronischen Kassensystem verbucht und in die Kasse eingelegt, sondern für eigene Zwecke verwendet zu haben,

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2. seit mindestens Januar 2017 (gemeint ist Januar 2016) von Kunden entrichtete Nachentgelte nicht ordnungsgemäß in seinem elektronischen Kassensystem verbucht und in die Kasse eingelegt, sondern für eigene Zwecke verwendet zu haben,

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3. hierdurch einen Schaden in Höhe von mindestens 458,54 Euro verursacht zu haben, und

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4. dabei gegen ihm bekannte Kassenvorschriften verstoßen zu haben.

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Unter den Punkten III. und IV. der Disziplinarklage wird neben dem im Ermitt­lungs­er­gebnis vom 27. Februar 2020 aufgeführten Sachverhalt, einer Auflistung der Fest­stel­lun­gen bei am 21. und 29. September 2017 durchgeführten Test­käu­fen am Schalter des Beklagten und einer Liste von fünf Fällen, in denen er Nach­ent­gelte der Firma D. nicht ordnungsgemäß verbucht, sondern für eigene Zwecke verwendet habe, auch der rechts­kräftige Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 14. Juni 2019 (30 Cs 921 Js 000/18 000/19) im Wortlaut zitiert, verbunden mit dem Hinweis, die diesem zugrunde liegenden Vorwürfe könnten gemäß § 23 Abs. 2 BDG ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Die über die hiervon erfassten 19 Vorwürfe hinaus­gehenden Unterschlagungs­hand­lungen seien aufgrund des strafrechtli­chen Ermitt­lungs­verfah­rens sowie aufgrund eines umfassenden Geständ­nis­ses des Beklagten erwiesen.

58

Der Beklagte habe seine vorrangige Beamtenpflicht zur uneigennützigen Wahr­neh­mung seines Amtes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt. Indem er bei Produkt­ver­käufen wiederholt keine Buchung im Kassensystem vorgenommen habe, habe er gegen die sogenannten „Goldenen Regeln der Kassen­führung“ der Postbank Filial­vertrieb AG verstoßen, nach denen jede Einnahme unverzüglich verbucht werden müsse und Kassenbestände nicht für eigene Zwecke verwendet werden dürften. Hierdurch habe er zugleich gegen seine Pflicht zur Ausführung der dienstlichen Anordnungen und der Befolgung der allgemeinen Richtlinien seiner Vorge­setz­ten gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Er habe bestätigt, als langjähriger und erfahrener Kassenmitarbeiter mit den Kassen- und Buchungsvor­schriften bestens vertraut gewesen zu sein.

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Die Zugriffsdelikte und die Verletzung der Kassenvorschriften stellten ein inner­dienst­li­ches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG dar. Der Beklagte habe bewusst und vorsätzlich gehandelt, um sich einen eigenen Vorteil zu ver­schaf­fen. Er sei für seine Taten voll verantwortlich. Eine Minderung der Schuld­fähigkeit sei weder im Strafverfahren vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Aus seinem Vorbringen zu erheblichen Komplikationen in seinem familiären Umfeld sowie großen finanziellen und emotionalen Belas­tungen in der Familie wegen Rückzahlungsschwierigkeiten für eine erwor­bene Immobilie und finanzi­eller Unterstützung seines volljährigen Stiefsohnes bei dessen Rück­zahlungs­ver­pflichtungen ergäben sich keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Handeln im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Hinweise auf psychische Probleme des Beklagten seien nicht ersichtlich und auch im Strafverfahren nicht vorgetragen worden.

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Der Beklagte sei wiederholt über einen längeren Zeitraum zielgerichtet und plan­mäßig vorgegangen. Er habe seine dienstliche Stellung als Mitarbeiter im Service und Ver­kauf und seine langjährigen Kenntnisse im Kassendienst ausgenutzt, um sich zu berei­chern, und dabei eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Der Beklagte habe bei den Zugriffen immer wieder neue Tatentschlüsse fassen müssen. Er habe im Kern­be­reich seiner Aufgaben versagt. Die Deutsche Bank AG sei als Kreditinstitut den Regeln der Bankwirtschaft unterworfen und in ganz besonderem Maße auf die unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediens­teten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Mitarbeiter durch den Dienst­herrn sei nicht möglich und müsse vielfach durch uneingeschränktes Ver­trauen ersetzt werden. Der vertrauensvolle Umgang mit anvertrauten oder zugäng­lichen Kassengeldern und dem Buchungssystem sei eine leicht einsehbare Kernpflicht. Der Beklagte habe ein erhebliches Maß an Pflicht­ver­ges­senheit und Rücksichtslosigkeit gezeigt. Seine Handlungen seien in besonderem Maße geeignet, dem Ansehen der Deutschen Bank AG und der Beamtenschaft in der Öffent­lichkeit sowie dem Betriebsfrieden erheblich zu schaden. Anerkannte Mil­derungs­gründe lägen nicht vor. Die Schadenssumme sei nicht geringfügig. Er habe die Tat nicht vor Entdeckung offenbart, sondern die Vorwürfe zunächst abge­stritten und sie erst im weiteren Verlauf und im Strafverfahren vollumfänglich ein­gestanden. Seine Situation sei weder unverschuldet noch existenzbedrohend gewesen. Ursache seines Fehlverhaltens sei die Absicht der Beschaffung zusätz­licher Einkünfte gewesen, um hierdurch die Familie „zusammenzuhalten“. Anhalts­punkte für ein Han­deln in einer psychischen Ausnahmesituation seien nicht ersichtlich. Eine einmalige persönlichkeitsfremde, kurzschlussartige Gele­gen­heitstat sei nicht gege­ben.

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Die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte, sein bisheriger disziplinar- und strafrechtlich unbescholtener Werdegang, die im Jahr 2010 erhaltene Belohnungs­zah­lung, sein frühes Geständnis und sein Bedauern der von ihm begangenen Taten sowie die Wiedergutmachung eines Großteils des festgestell­ten Schadens könnten die Schwere des Dienstvergehens nicht aufwiegen. Familiäre Probleme und private finanzielle Schwierigkeiten könnten und müssten durch die Inanspruchnahme professioneller Unterstüt­zungs- und Beratungs­stellen bewältigt werden. Es sei ein end­gültiger Vertrauens­verlust eingetreten.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat auf seine außergerichtliche Einlassung vom 3. Dezember 2019 Bezug genommen und darüber hinaus im Wesentlichen vorgetragen:

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Er sei zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten 38 Jahre lang beanstandungsfrei als Beamter tätig gewesen. Er habe sich bei Tatbegehung in einer außer­ge­wöhn­lich belastenden psychischen Situation befunden und sich außer­stande gesehen, die Dinge des täglichen Lebens zu regeln. Grund hierfür seien allein die außer­ordentlich hohen finanziellen Belastungen gewesen, die er und seine Familie zu tragen gehabt hätten. Er habe ein Fehlverhalten eingeräumt, bedauert und Reue gezeigt. Den entstandenen Schaden habe er beglichen. In Anbe­tracht dieser Umstände sei es angemessen, ihn in einem anderen Bereich der Klägerin einzusetzen. Hierzu sei er in der Lage sowie bereit und willens. Er verfüge über eine langjährige Berufserfahrung und sei in verschiedenen Funktionen tätig gewesen. Er bitte, von der disziplinar­rechtli­chen Höchst­maß­nahme abzusehen. Eine Entlassung werde zu seinem finanziellen Ruin führen.

68

Er sei zwischenzeitlich erkrankt. Die Schwierigkeiten und die dienstrechtlichen Prob­leme hätten dazu geführt, dass er alkoholkrank geworden sei und sich deshalb für drei Wochen in stationäre Behandlung begeben habe. Inzwischen bestehe die Alkoholab­hän­gig­keit nicht mehr. Seit der Entlassung aus der Klinik sei er „trocken“. Allerdings sei „seine psychische Situation sehr schlecht“.

69

Seine Frau regele die finanziellen Angelegenheiten. Er habe sich durch seine Taten gewissermaßen selbst etwas Geld besorgt. Seine Ehefrau sei gesund­heit­lich ange­schlagen und schon längere Zeit arbeits­unfähig. Sie beziehe lediglich Kran­ken­geld.

70

Das Verwaltungsgericht hat das Disziplinarverfahren in der mündlichen Verhand­lung vom 1. Februar 2023 durch Beschluss gemäß § 56 BDG auf die­je­nigen dem Beklagten in der Klageschrift unter III. und IV. vorgeworfenen Hand­lungen beschränkt, die auch Gegenstand des rechtskräftigen Strafbefehls des Amts­gerichts U. vom 14. Juni 2019 (30 Cs 921 Js 000/18 000/19) sind.

71

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat es den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

72

Der Beklagte hat gegen das ihm am 13. Februar 2023 zugestellte Urteil am 8. März 2023 Berufung eingelegt. Er macht geltend:

73

Er sei nach „unionsrechtlicher Wertung“ „offenkundig schwerbehindert (gewe­sen)“. Bei allen dienstrechtlichen Maßnahmen hätte daher die Schwerbehin­der­ten­vertretung beteiligt werden müssen. Diese Fürsorge sei ihm vorent­halten worden.

74

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Entfernung aus dem Beam­ten­ver­häl­tnis sei es, dass der Beamte im Zeitpunkt der vermeintlichen Pflicht­ver­letzung dienstfähig sei. Ihm habe jedoch die gesundheitliche Eig­nung gefehlt, seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen. Schon nach dem „Beweis des ersten Anscheins“ sei seine Dienst­fähig­keit zu verneinen gewe­sen. An seiner Gesund­heit hätten sich erkennbare Zweifel gera­dezu aufgedrängt. Seine Dienst­herrin hätte von Amts wegen ein Zurruhe­set­zungs­ver­fahren einleiten und seine Dienst­fähigkeit amtsärztlich untersuchen müssen.

75

Selbst wenn er dienstfähig gewesen sein sollte, sei seine Entfernung aus dem Beam­tenverhältnis unverhältnismäßig. Seine Persönlichkeit, insbesondere seine persönli­che Ausnahmesituation, seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Trotz des erheb­li­chen Vertrauensbruchs als erschwerenden Umstands seien hier Mil­derungs­gründe gegeben, die es rechtfertigten, von seiner Entfer­nung aus dem Beamten­verhältnis abzusehen.

76

Er sei „im Rahmen einer krankhaften seelischen Störung und massiv einge­schränk­ter Steuerungsfähigkeit“ nicht schuldfähig gewesen. Aufgrund seiner familiären Probleme habe sich bei ihm ab dem Jahr 2015 eine schleichende Depression nebst Alkoholsucht entwickelt. Er habe in den Jahren 2016 und 2017 durch Alkoholabusus „gegebenen­falls in einem die Schulfähigkeit vermin­dern­den Zustand gehandelt“. Ab 2015 habe sich die negative Phase zugespitzt. Ihm habe Alkohol als Ventil gedient. Er habe 2016 mit dem Alkoholab­usus begonnen und sei alkoholkrank geworden. Die Alkohol­krank­heit habe sich „täglich durch Herabsetzung der Hemmschwelle für verbotenes Tun“ aus­ge­wirkt; er habe „Werte … in Frage gestellt und missachtet“. Ab dem Jahr 2016 sei seine Fami­lien­situation schwierig geworden. Massive Probleme mit dem Stiefsohn hät­ten sich belastend auf seine Ehe ausgewirkt. Er habe aufgrund seiner Persönlich­keits­struktur mit der Belastung „nicht so gut umgehen“ können. Es fehle ihm an ausrei­chen­der Resilienz und den kognitiven Möglich­kei­ten, Hilfe zu beschaffen. Es sei Wesen einer psychologischen Beein­trächtigung im Rahmen einer Sucht, dass der Betrof­fene seine Lage nicht erkenne. Erst durch die Entdeckung seiner Verfehlungen sei ihm das Aus­maß seines „persönlichen Absturzes“ deutlicher geworden. Im Jahr 2018 habe er sich Hilfe von einer Psychologin geholt. Das Ver­waltungsgericht habe zu Unrecht nicht Beweis erhoben über seine gesund­heitliche Verfassung, insbesondere über seine Schuldfähigkeit.

77

Im Zeitraum der Dienstvergehen habe bei ihm eine „negative Lebensphase“ vorgele­gen, die ihn „aus der Bahn geworfen“ habe. Das ergebe sich aus der Personalakte. Im Januar 2017 habe es Kundenbeschwerden über ihn gegeben und sei ein Personal­gespräch geführt worden. Sein dienstliches Verhal­ten in diesem Bereich sei „bis dahin stets einwandfrei“ gewesen. So sei er bei­spiels­weise in einer Beurteilung aus dem Jahr 1998 als „stets freundlich und verbind­lich“ beschrieben worden. Bereits im Disziplinar­ver­fahren sei deutlich geworden, dass er „verloren“ gewirkt habe, „ohne jede Unter­stüt­zung und einen Plan“.

78

Ihm seien die Taten nicht in einer Weise vorwerfbar, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis recht­fertige. Der verursachte Schaden liege unterhalb der Grenze von 5.000 EUR. Eine „schleichende, sich verselbständigende Über­forderung infolge einer schweren Erkrankung“ sei einer psychischen Aus­nahme­situation aufgrund eines plötzlichen Ereignis­ses/Schocks gleich zu stellen. Es sei zu erwarten, dass er zukünftig ohne finanziellen Druck seiner Arbeit nach­kom­men könne. Der Stiefsohn sei längst ausgezogen. Seine Ehe werde geschie­den. Das Haus werde verkauft. Als milderes Mittel komme eine Beschäftigung ohne Kundenkontakt und Berührung mit Bargeld in Betracht, da die Vertrauens­beeinträchtigung sich auf diese Bereiche beziehe. Auch hierdurch könne das Ver­trauen wieder hergestellt werden.

79

Der Beklagte beantragt,

80

das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

81

Die Klägerin beantragt,

82

die Berufung zurückzuweisen.

83

Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils, der sie sich anschließe. Das Verwaltungsgericht habe die persön­liche Situation des Beklag­ten angemessen gewürdigt. Hieraus ergebe sich kein Milde­rungsgrund, der ein Absehen von einer Entfernung aus dem Beamtenver­hältnis rechtfertige. Es habe keine Veranlassung gegeben, an der Dienstfähigkeit des Beklagten zu zweifeln. Ein Sachver­ständigengutachten hätte nicht eingeholt werden müssen. Der Beklagte habe bei einer Befra­gung am 13. Oktober 2017 auf Nachfrage keine erheblichen gesundheitli­chen Beeinträchtigungen geschildert und die Frage nach Drogen- und Alkoholkonsum in größeren Mengen verneint. Seine dienstlichen Leistungen seien ausweislich seiner Beurtei­lun­gen seit 2007 weitestgehend konstant gewesen und hätten keine Rück­schlüsse auf gesundheitliche Probleme zugelassen. Der Beklagte habe sich weder im behördlichen und erstinstanzlichen Disziplinar­ver­fahren noch im Strafverfahren auf eine vermeintliche psychische Erkrankung berufen. Dies sei erst im Berufungs­verfahren, vier Jahre nach Abschluss der psychologischen Behandlung geschehen.

84

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

86

Die Berufung, über die der Senat in Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung (im Folgenden: BDG) ent­schei­det, weil das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten vor dem 1. April 2024 eingeleitet worden ist (vgl. § 85 BDG in der ab dem 1. April 2024 geltenden Fassung - BDG n.F.), ist zulässig, aber unbegründet. Die Disziplinarklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beam­ten­verhältnis entfernt.

87

A. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, der Klägerin zur Behebung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklage gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG eine Frist zu setzen und eine Sach­entscheidung über die Disziplinarklage getroffen. Der erkennende Senat pflich­tet insbesondere dessen Ausführungen dazu bei, dass der Disziplinarklage hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass die Tat vom 5. Januar 2016 unge­achtet des mehrfach fehlerhaft benannten Tatzeitraums ebenfalls vom Klage­vorwurf erfasst wird.

88

Der Beklagte bemängelt im Berufungsverfahren zu Unrecht eine unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Es ist nicht erkennbar, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Disziplinarverfahrens als Schwer­behinderter anerkannt und dies der Klägerin bekannt war. Einen Nach­weis seiner Schwerbehinderung hat er zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Aus wel­cher „unionsrechtlichen Wertung“ sich eine Schwerbehinderung ergeben sollte, wie der Beklagte meint, ist nicht erkennbar.

89

B. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches inner­dienst­liches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen, das nach seiner Schwere unter Berück­sich­tigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Ver­trauensbe­ein­trächtigung bei umfassender Würdigung zu seiner Entfernung aus dem Beam­tenverhältnis führt.

90

I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Entscheidung hinsichtlich des äußeren und inneren Tatgeschehens ebenso wie das Verwaltungsgericht die im Tatbestand im Wortlaut wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des rechts­kräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts U. vom 14. Juni 2019 (Az. 30 Cs 921 Js 190/18 - 148/19) zugrunde, auf die das Verwaltungsgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 56 BDG in der mündlichen Verhand­lung vom 1. Februar 2023 durch Beschluss beschränkt hat, und verweist hierauf. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese Feststellungen gemäß § 57 Abs. 2 BDG zwar nicht bindend sind, aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können, wenn sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr substantiiert bestritten werden. Dies ist hier hin­sicht­lich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der vom Beklagten begangenen Straftaten der Fall. Die im Strafbefehl hierzu enthaltenen Feststel­lungen hat der Beklagte bereits im Strafverfahren und im Disziplinar­ver­fahren vollumfassend eingeräumt. Auch im Berufungsverfahren stellt er sie nicht in Abrede. Soweit der Beklagte erstmalig im Berufungsverfahren geltend macht, er sei bei Tatbegehung „im Rahmen einer krankhaften seelischen Störung und mas­siv eingeschränkter Steuerungsfähigkeit nicht schuldfähig“ gewesen, kann dahin­stehen, ob dieses Vorbringen genügend Substanz aufweist, um eine unge­prüfte Übernahme der im Strafbefehl - durch Festlegung einer Geldstrafe unaus­ge­sprochen - getroffenen gegenteiligen Feststellung auszu­schlie­ßen. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahmen des Amtsgerichts U. und ihm folgend des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte die ihm vor­ge­wor­fe­nen Taten schuldhaft beging. Dessen gegenteiliges Vorbringen ist schon deshalb unschlüssig, weil er die angebliche Schuld­unfähigkeit aus einer - lediglich - „mas­siv eingeschränkte[n] Steuerungs­fähigkeit“ herleiten will. Deren gänzliche Aufhebung, die für die Annahme einer Schuldunfähigkeit erforderlich wäre, behaup­tet er demzufolge noch nicht einmal. Aus dem im Übrigem pauschalen Beru­fungs­vorbringen, das sich ohne Mitteilung von Einzelheiten in der schlichten Benen­nung der Schlagworte Depression, Alkoholabusus und Alkoholkrankheit erschöpft, ergeben sich zudem keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Begehung seiner Taten an der von ihm behaupteten krankhaften see­li­schen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schwe­ren anderen seelischen Störung von solchem Gewicht gelitten haben könnte, dass seine Unrechtseinsicht oder seine Fähigkeit, hiernach zu handeln, aufge­ho­ben gewesen sein könnte.

91

Der Senat sieht keine Veranlassung, weitere in der Disziplinarklageschrift enthal­tene Tatvorwürfe wieder in das Disziplinar­verfahren einzubeziehen, da dies, wie die folgenden Ausführungen zeigen, für die Maßnahmebemessung nicht von Bedeu­tung wäre.

92

II. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte sich durch das ihm vorgeworfene Verhalten in 19 Fällen strafbar gemacht und ein ein­heitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG began­gen hat, indem er vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten zur Uneigennützigkeit gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, zu achtungs- und ver­trau­ens­würdigem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG sowie zur Beach­tung dienst­licher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen hat. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Ausfüh­run­gen im angefochtenen Urteil (S. 15, Abs. 5 des Urteilsabdrucks - UA - bis S. 16, Abs. 3 UA), denen er sich anschließt.

93

III. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu der Bewertung gelangt, dass das vom Beklag­ten begangene Dienstvergehen nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte zur Entfernung aus dem Beamten­ver­hält­nis führt, weil der Beklagte durch das von ihm im Kernbereich seiner Dienst­pflich­ten be­gan­gene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allge­mein­heit end­gültig verloren hat.

94

1. Hinsichtlich der Grundsätze der Maßnahmebemessung und der disziplinaren Schwere der vom Beklagten begangenen Vielzahl von Zugriffen auf den Inhalt der von ihm verwalteten Kasse im Postbankfinanzcenter J.-Centrum verweist der Senat zunächst auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil (UA S. 16, 4. Abs. bis 19, 5. Abs.), die er sich nach eigener Überzeugungsbildung zu eigen macht. Das dem Beklagten zu Recht vorgeworfene Dienstvergehen von 19 Zueignungen von Geldern, die er als Kassenverwalter von Kunden im Rah­men von Geschäfts­vor­fällen erhalten, in die Kasse eingelegt und deren ord­nungs­gemäße Buchung er zur Verschleierung seiner Taten unterlassen hatte, die sich über einen Zeitraum von Januar 2016 bis Oktober 2017 erstreckten und zu einem Gesamtschaden von mehr als 450 EUR führten, indizieren auch nach Über­zeugung des erkennenden Senats die Ver­hängung der disziplinaren Höchst­maß­nahme. Auch wenn man nicht von einer bei derartigen Verfehlungen anzu­wen­denden „Regeleinstufung“ ausgeht, verlei­hen die hohe Anzahl der vom Beklag­ten in der innegehabten besonderen Ver­trauens­stellung jeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses begangenen Verletzungen der ihm obliegenden Kern­pflichten der Kassenverwaltung und der lange Tatzeitraum seinem Vergehen ein derartiges Gewicht, dass die Maß­nahmebemessung im Ansatz von einer Aus­schöpfung des bis zur Höchstmaßnahme reichenden Orien­tie­rungs­rahmens „nach oben“ auszugehen hat.

95

Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren, es gelte als „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ einer Entfernung aus dem Beamten­verhältnis, dass der Beamte bei Begehung seiner Dienstpflicht­verletzungen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gesundheitlich überhaupt in der Lage gewesen sei; dies aber sei bei ihm seit langer Zeit nicht der Fall gewesen. Dieses Vorbrin­gen geht - abgesehen von allem anderen - schon deshalb ins Leere, weil es keine Anzeichen für eine Dienstunfähigkeit des Beklagten bei Begehung seiner Taten gibt. Der Beklagte hat sich nach Aktenlage an den Tagen, an denen er die Taten beging, nicht auf eine Dienstunfähigkeit berufen. Auch die verdeckte Tatausführung während der Dienstausübung unter Ausnutzung der regelmäßigen dienst­lichen Abläufe steht einer solchen Annahme entgegen. Im Berufungs­ver­fahren hat er seine Behauptungen nicht konkretisiert.

96

2. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht auch in der Bewertung bei, dass Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Ver­trauensbe­einträchtigung von Dienstherrn und Allgemeinheit nicht derart ins Gewicht fallen, dass eine mildere Disziplinarmaßnahme als die disziplinare Höchst­maß­nahme in Betracht gezogen werden könnte.

97

a. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte sich nicht auf sog. „anerkannte“ Milderungsgründe berufen kann, die Anlass für eine posi­tive Persönlichkeitsprognose gäben. Insofern wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen (UA S. 19, Abs. 6 bis S. 23, Abs. 6), denen sich der Senat anschließt. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

98

aa) Der Senat sieht wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung seiner Taten wegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB beeinträchtigt gewesen sein könnte, wie er im Berufungsverfahren geltend macht. Weder im Strafverfahren noch im behördli­chen oder erstinstanzlichen gerichtlichen Disziplinarverfahren hatte der Beklagte ange­geben, im Tatzeitraum an den nunmehr behaupteten Depres­sio­nen, einem Alko­hol­missbrauch, einer Alkoholkrankheit oder einer Sucht gelitten zu haben, geschweige denn, dass er geltend gemacht hätte, dass dies für die Begehung sei­ner Taten von Bedeutung gewesen sein könnte. Vielmehr hat er - erst - in einer Klageerwiderung im erstinstanzlichen Verfahren vom 11. Januar 2023 gel­tend gemacht, „zwischenzeitlich erkrankt“ zu sein, weil die „Schwierigkeiten und die dienstrechtlichen Probleme … letztendlich“ zu einer Alkoholabhängigkeit geführt hätten, wegen derer er sich „im vergangenen Jahr“ stationär habe behan­deln lassen müssen. Da eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sowohl für die straf- als auch disziplinarrechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung ist, wäre eine solche Mitteilung von dem anwaltlich vertretenen Beklagten jedoch zu erwar­ten gewesen, wenn diese Umstände tatsächlich vorgelegen hät­ten. Eine Erklärung dafür, warum dies unterblieben ist, gibt der Beklagte nicht. Schon deshalb unterliegt sein neues Vorbringen durchgreifenden Zweifeln.

99

Abgesehen davon legt der Beklagte auch keine konkreten tatsächlichen Anhalts­punkte für eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung seiner Taten dar. Sein Vorbringen zu angeblichen Depressionen, einem Alkoholab­usus, einer Alkoholkrankheit und einer Alkoholsucht ist nicht geeignet zu belegen, dass bei ihm eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen hat, was aber zwingende Voraussetzung wäre, um von einer wesentli­chen Beein­träch­ti­gung der Schuldfähigkeit auszugehen.

100

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 - 2 A 18.21 -, juris Rn. 36.

101

Schon seine Angaben zu angeblichem Alkohol­konsum im Tatzeitraum sind vage und wechselnd. Heißt es in der Berufungsbegründung - vorher war hiervon keine Rede - zunächst, bei ihm habe sich aufgrund seiner familiären Probleme „ab dem Jahr 2015“ eine „schleichende [ ] Depression nebst Alkoholsucht“ entwickelt, erklärt er später, „ab dem Jahr 2016“ habe „die Familiensituation“ begonnen, „schwie­rig zu werden“, um dann auszuführen, er habe 2016 mit dem „Alkohol­abusus“ begonnen, „die Alkoholkrankheit“ habe sich entwickelt. Ebenso unklar sind die angeblichen Folgen, die der behauptete Alkoholkonsum für ihn gehabt haben soll. Seiner Darstel­lung, die Alkoholkrankheit „wirk[e] sich auch täglich durch Herabsetzung der Hemmschwelle für verbotenes Tun aus, Werte w[ü]rden In Frage gestellt und missachtet“ fehlt ebenso der Bezug zu den Einzel­heiten des Streit­falls wie der Behauptung, es sei „Wesen einer psychologischen Beein­träch­ti­gung im Rahmen einer Sucht …, dass der Betroffene seine Lage zunächst gar nicht erkenn[e].“ Konkrete Angaben dazu, wie sich sein Alkohol­kon­sum wann konkret dargestellt hat, dass und inwiefern es sich hierbei um eine „Sucht“ gehan­delt habe, und welche Folgen dies jeweils für ihn und sein inner- und außer­dienst­liches Verhalten gehabt hat, enthält sein Vorbringen nicht. Dasselbe gilt für seine angebliche Depression. Auch hierzu fehlt jeder detaillierte Vortrag. Ärztliche Berichte, in denen eine solche dem Beklagten attestiert worden ist, legt er nicht vor. Auch die mit der Berufungsbegründung vorgelegte Termin­bestätigung der psychologischen Praxis Nagel für zehn „ambulante Behandlungen“ - in einem 5-Monats-Zeitraum weit nach Begehung der Taten - ent­hält keine diagnostischen Angaben.

102

Der Senat hat auch keine Veranlassung, der Frage einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum durch Einholung eines Sach­ver­ständigengutachtens weiter nachzugehen. Eine Sachaufklärung durch das Diszi­plinargericht (§ 86 Abs. 1 VwGO, §§ 58 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG) mit Blick auf die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung des Dienstvergehens ist erst dann geboten, wenn hinreichende Anknüpfungs­tatsachen dafür vorliegen, dass seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu han­deln, etwa wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB aus­ge­schlos­sen oder gemindert war.

103

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.2016 - 2 B 84.14 -, juris Rn. 19, 22, und vom 28. Januar 2015 - 2 B 15.14 -, juris Rn. 18.

104

Solche Anknüpfungstatsachen liegen hier, wie ausgeführt, nicht vor.

105

bb) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen des Milderungsgrundes einer psychischen Ausnahmesituation verneint, weil es an dem in der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung geforderten plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses gefehlt habe, das bei dem Beklagten einen seelischen Schock ausgelöst habe (UA S. 20). Für die vom Beklagten geltend gemachte „schlei­chende, sich verselbständigende Überforderung und Hilflosigkeit infolge einer schweren Erkrankung“ fehlt im Streitfall jeder Anhalt. Abgesehen davon wäre sie mit einer derartigen schlagartigen Beeinträchtigung der Willensbildung nicht im Ansatz vergleichbar.

106

cc) Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass eine diszi­pli­narisch mildere Bewertung seiner Tat nicht unter dem Gesichtspunkt eines Han­delns in einer zwischenzeitlich überwundenen, so genannten „negativen Lebens­phase“ möglich ist. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte seine Verhält­nisse zwi­schen­zeitlich hat ordnen können, sodass von deren Über­windung aus­ge­gan­gen werden könnte, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass die seiner­zeitigen familiären und wirtschaftlichen Probleme den Beklagten im Tatzeit­raum (Januar 2016 bis Oktober 2017) derart „aus der Bahn geworfen“ haben könn­ten, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden konnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass und inwiefern die vom Beklagten insofern in den Vorder­grund gestellte familiäre Belastung durch seinen Stiefsohn, dessen Straftaten und hieraus resultierende finanzielle Belastungen zu gravierenden Belastungen sei­ner privaten Lebensführung und Dienstausübung geführt haben könnten. Für eventuelle Beeinträchtigungen der privaten Lebensführung gibt das Vorbringen des Beklagten nichts Konkretes her. Aus dem von ihm in Bezug genommenen Inhalt der Personalakte ergibt sich ebenfalls nicht, dass sich sein dienstliches Verhalten „ab dem Jahr 2016“, in dem nach seinen Angaben die „Familien­situation“ begonnen hatte, „schwierig zu werden“, gravierend zum Schlechten geändert hätte. Die von ihm zitierte dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 1998 („stets freundlich, verbindlich …“) lag zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre zurück. Aus ihr ist nichts für ein „bis dahin“ - d.h. bis zur Durchführung des Personal­ge­sprächs am 26. Januar 2017 - „stets einwandfrei[es]“ Verhalten und eine plötz­liche Verhaltensän­de­rung des Beklagten wegen der Haushalt­saufnahme seines Stiefsohns abzuleiten. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich im Gegenteil, dass das dem Beklag­ten vorgeworfene „launisch[e] und patzig[e]“ Verhalten nicht Ergebnis einer kurz­fristigen Verhaltensänderung war. Vielmehr datiert die erste der Kundenbeschwerden über den Beklagten, die dem Protokoll über das Personal­gespräch nachgeheftet sind, vom 7. Juni 2013. Die oben dargestellten dienstlichen Beurteilun­gen des Beklagten ab dem Jahr 2007 zeigen ebenfalls, dass seine unzureichenden dienstlichen Leistungen nicht auf einer Veränderung seiner familiären Lebenssituation im Jahr 2016 beruhten. Im Gegenteil hebt sich gerade die Beurteilung für das Jahr 2016 mit Erreichung eines Punkt­werts von 2,75 und einer Leistungsbeurteilungsstufe von 1,00 von den übrigen, schlech­teren Beurteilungen ab. Sie sind daher ebenfalls nicht als Beleg für die geltend gemachte „negative Lebensphase“ ab diesem Zeitpunkt geeignet.

107

dd) Die Höhe des angerichteten Schadens, die weit jenseits der Geringwertig­keits­schwelle liegt, hat das Verwaltungsgericht ebenso in den Blick genommen wie die lange Dienstzeit des Beklagten. Seiner Bewertung, dass diese Ge­sichts­punkte keine mildere Maßnahme rechtfertigen, schließt sich der erkennende Senat an.

108

b. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner keine sonstigen mildernden Umstände von solchem Gewicht erkannt, dass sie die Fortsetzung des Beamten­verhältnisses möglich erscheinen ließen. Der Senat schließt sich dessen diesbezüglichen Ausführungen (UA S. 23, letzter Absatz bis S. 25, Abs. 2) auf­grund eigener Überzeugungsbildung an und verweist hierauf. Der Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten familiären und finanziellen Belastungen auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgleisung in einer nega­ti­ven Lebensphase zu Gunsten des Beklagten in die Abwägung einbezogen. Sie führen jedoch angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzungen nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter, der wie der Beklagte mit dem Kassieren und Aufbewahren von Bargeld seines Dienstherrn betraut ist, eigenen familiären und wirtschaftlichen Schwierigkeiten anders begegnet als durch Zugriff auf die ihm anvertrauten Gelder.

109

3. Bei einer abschließenden prognostischen Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände gelangt der erkennende Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu der Bewertung, dass der Beklagte durch das ihm vorgeworfene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit irreparabel zerstört hat und dass die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung bei seinem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen ist. Angesichts dessen ist es nicht von Bedeutung, ob bei einer Weiterbeschäftigung erneute Pflichtverstöße zu erwarten sind. Auch ein Einsatz auf einem anderen Dienstposten der Klägerin scheidet wegen des Vertrau­ens­verlusts aus.

110

Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortset­zung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Beam­tenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vor­an­gegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte.

111

IV. Zu einer Änderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 BDG) besteht kein Anlass.

112

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.

113

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

114

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.