Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.03.2026 – 4 A 2335/24

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0325.4A2335.24.00

Tenor

Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung ge­gen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.9.2024 zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehal­ten.

Gründe

2

Der Senat hat das Rubrum auf der Grundlage der aktuellen Eintragung im Handelsregister von Amts wegen geändert.

3

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf recht­liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Es hat trotz des am 11.9.2024 - und damit nicht erst „in letzter Minute“ vor dem auf den 13.9.2024 anberaumten Termin - gestellten Terminverlegungsantrags die mündliche Verhandlung durchgeführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen, ohne dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuvor Gelegenheit zu geben, ein ausreichendes ärztliches Attest nachzureichen. Da das Verwaltungsgericht nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die „Arbeitsunfähigkeit“ des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Zweifel an dessen Verhandlungsunfähigkeit hatte, hätte es ihn gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO zur Ergänzung seines Vortrags und ggf. Glaubhaftmachung der Erkrankung auffordern müssen.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 - 6 B 32.09 -, juris, Rn. 4 ff.; BFH, Beschluss vom 21.4.2023 - VIII B 144/22 -, juris, Rn. 5 ff.

5

Wenn auch mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht notwendig die Verhandlungsunfähigkeit belegt war, so lag diese bei einem arbeitsunfähigen Rechtsanwalt, dessen „Arbeit“ unter anderem in der „Verhandlungsführung“ liegt, jedenfalls so nahe, dass die vorgelegte Bescheinigung allein einen hinreichenden tatsächlichen Anlass bot, durch einen Rückruf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie erforderlichenfalls in der Kanzlei der Kollegin, die namens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Antrag auf Terminverlegung gestellt hatte, von Amts wegen weitere für erforderlich gehaltene Ermittlungen wegen der geltend gemachten Erkrankung anzustellen und gegebenenfalls - wie von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO vorgesehen - eine Glaubhaftmachung der Verhinderung zu verlangen. Hierfür stand bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung eine auskömmliche Zeitspanne von jedenfalls einem ganzen Tag zur Verfügung. Durch den ohne weitere Klärung der Umstände erlassenen Beschluss vom 12.9.2024, mit dem eine Terminsverlegung abgelehnt wurde, hat das Verwaltungsgericht seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend Rechnung getragen.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 - 6 B 32.09 -, juris, Rn. 6.

7

Nachdem der Terminverlegungsantrag bereits nicht aus der Kanzlei des arbeitsunfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern von einer anderen Rechtsanwältin in seinem Namen gestellt worden war, konnte das Verwaltungsgericht insbesondere nicht darauf vertrauen, die verneinte Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrunds im ablehnenden Beschluss werde durch die Übermittlung an die Kanzlei dem Prozessbevollmächtigten noch so rechtzeitig bekannt, dass er darauf vor dem Termin mit der nachgeholten Glaubhaftmachung reagieren könne. Hätte das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung die erforderlichen Ermittlungen über die Kanzlei des Bevollmächtigten und notfalls auch diejenige seiner Vertreterin angestellt, hätte es wahrscheinlich erfahren, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter einer fiebrigen Erkrankung litt, die so schwerwiegend war, dass es ihm - wie er nachträglich mitgeteilt hat - weder möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen, noch sich ausreichend auf den Termin vorzubereiten oder eine Vertretung zu organisieren, und dass er wegen technischer Probleme bei der Nutzung seines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs gehindert war, selbst fristgerecht einen Terminverlegungsantrag einzureichen. Nur bei einer entsprechenden Aufklärung hätte das Verwaltungsgericht beurteilen können und müssen, ob ihm die auf diesem Weg erlangten ergänzenden Angaben zur Glaubhaftmachung der Verhinderung neben der bereits vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt hätten oder es zusätzlich eine weitere ärztliche Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit für erforderlich gehalten hätte.

8

Mangels Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung scheidet eine Hei­lung dieses Verfahrensmangels aus (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 ZPO). Schon damit beruht das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 - 6 B 32.09 -, juris, Rn. 2.