Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.03.2026 – 7 B 278/26

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0326.7B278.26.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e:

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Sach- oder Rechtslage seit Bestandskraft der Verfügung der Antragsgegnerin vom 26.1.2007, mit der sie dem Antragsteller die Beseitigung des Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Y., Flur 0, Flurstück 15, aufgegeben hat, geändert hätte.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.

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Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des im Verfahren 4 K 1492/09 geschlossenen Prozessvergleichs führe zu einer anderen Beurteilung. In dem am 7.6.2010 geschlossenen Vergleich hat sich die Antragsgegnerin bereit erklärt, über bis zum 30.7.2011 eingereichte, überarbeitete Bauanträge des Antragstellers und seiner Ehefrau innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Regelungen für den Fall, dass die Beklagte diese Frist nicht einhält, enthält der Vergleich nicht, insbesondere nicht die vom Antragsteller behauptete „Genehmigungsfiktion“.

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Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Vollstreckung der Beseitigungsverfügung vom 26.1.2007 vereitele oder erschwere die effektive Durchsetzung der titulierten Vergleichspflichten. Die Antragsgegnerin hat sich - wie ausgeführt - lediglich zur Bescheidung der bis zum 30.7.2011 eingereichten Bauanträge verpflichtet. Dass eine eventuelle Durchsetzung dieser Verpflichtung durch die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung beeinträchtigt würde, ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.5.2012 - 4 K 244/11 - für die Beteiligten bindend ergibt, dass die vom Antragsteller entsprechend dem gerichtlichen Vergleich zur Genehmigung gestellten Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sind (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO).

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Eine veränderte Sach- und Rechtslage zeigt der Antragsteller auch nicht mit dem Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 9.3.2026 auf. Dieser Beschluss verhält sich weder zur Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung noch zur Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin festgesetzten Ersatzvornahme. Weshalb und wie er dennoch hätte berücksichtigt werden müssen, zeigt der Antragsteller nicht auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.