Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.04.2026 – 5 A 587/26.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0401.5A587.26A.00

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Das seitens des anwaltlich nicht vertretenen Klägers eingelegte Rechtsmittel ist trotz der Bezeichnung als „Berufung“ als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen.

2

Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO). Dies gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie in der Verfügung des Senats vom 9. März 2026 hingewiesen worden.

3

Die fehlende Einhaltung dieses Formerfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die einmonatige Rechtsmittelfrist aus § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist nach der am 27. Februar 2026 erfolgten Zustellung des Urteils mit Ablauf des 27. März 2026 verstrichen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).