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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.04.2026 – 1 A 889/23
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0415.1A889.23.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. April 2023 - 15 K 1582/21 - ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
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Das Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist das angefochtene Urteil entsprechend § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO für wirkungslos zu erklären, weil die Klägerin und die Beklagte den gesamten Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Dies folgt dem Grundgedanken des Kostenrechts, nach dem der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO). Wird der Rechtsstreit - wie hier - erst in einem Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt, kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Bei einer Erledigung der Hauptsache im Zulassungsverfahren ist dabei zu differenzieren. Vorrangig sind die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags zu prüfen: Wäre der Zulassungsantrag voraussichtlich abzulehnen gewesen, wird es in der Regel der Billigkeit entsprechen, den erfolglosen Rechtsmittelführer mit den Verfahrenskosten zu belasten. Hätte der Zulassungsantrag nach dieser Prüfung hingegen voraussichtlich Erfolg gehabt, sind in einem weiteren Schritt die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen und die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beteiligten aufzuerlegen, der im Berufungsverfahren voraussichtlich unterlegen wäre („Doppelprüfung“).
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2025 - 1 A 699/22 -, juris, Rn. 2, vom 6. Juli 2017 - 4 A 1811/15.A -, juris, Rn. 4, und vom 22. Februar 2017 - 1 A 838/15 -, n. v., BA S. 2, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 17. April 2020 - 15 ZB 19.2388 -, juris, Rn. 9, und Hamb. OVG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 1 Bf 108/07, 1 Bf 108/07.Z -, juris, Rn. 4; ferner Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 161 Rn. 78 ff., der unter Rn. 79 auch ausdrücklich festhält, dass die Kostenentscheidung nicht unmittelbar, also unter Ausblendung der Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags, von dem voraussichtlichen Ergebnis eines (nur unterstellt zugelassenen) Rechtsmittels abhängig gemacht werden darf.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge der Beklagten aufzuerlegen, weil ihr Zulassungsantrag voraussichtlich abzulehnen gewesen wäre.
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Die Beklagte dürfte nicht durchgreifend dargelegt haben, dass, wie sie allein geltend gemacht hat, ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der von ihr nur gerügten Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, der Klägerin stehe hinsichtlich der mit der Klage (neben der Aufhebung des - während des Zulassungsverfahren entsprechend der Ankündigung in der Zulassungsbegründung aufgehobenen - Fortschreibungsvermerks vom 30. November 2016) begehrten Neuerstellung der fiktiven Fortschreibung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Januar 2015 (im Folgenden: fiktive Fortschreibung 2015) ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
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Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, für die Klage auf Neuerstellung der fiktiven Fortschreibung 2015 bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie für die Klägerin (jedenfalls) nicht eindeutig nutzlos sei, wie folgt begründet: Zwar sei das Ergebnis der streitigen fiktiven Fortschreibung 2015 nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der Auswahlpraxis für künftige Personalentscheidungen nicht mehr relevant, weil es sich mittlerweile um eine Vorvorbeurteilung handele, die nach den Richtlinien nicht herangezogen werden würde. Die Klage sei aber dennoch nicht nutzlos, weil sie dazu führen könne, einen weiteren Rechtsstreit zwischen den Beteiligten zu vermeiden. Die (Klärung der) wesentlich umstrittene(n) Frage der Bildung einer zulässigen Vergleichsgruppe bzw. der Zulässigkeit von Veränderungen in der vorliegenden Vergleichsgruppe könne nämlich zumindest noch für die nachfolgende fiktive Fortschreibung zum Stichtag 31. Januar 2018 (im Folgenden: fiktive Fortschreibung 2018) von Bedeutung sein, gegen die die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits einen noch nicht beschiedenen Widerspruch erhoben habe.
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Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen wäre aller Voraussicht nach nicht geeignet gewesen, auf die behaupteten ernstlichen Zweifel zu führen.
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Das gilt zunächst für das Vorbringen, die Klägerin habe gegen die fiktive Fortschreibung 2018 schon keinen Widerspruch erhoben. Die für den rechtzeitigen Zugang des Widerspruchs beweisbelastete Klägerin dürfte mit ihrem Vortrag aus der Zulassungserwiderung vom 17. Juli 2023 nebst Anlagen (Widerspruchsschreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2021; Faxprotokoll vom selben Tag mit OK-Vermerk, das nach dem Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. August 2023, S. 2, vierter Absatz, eine zutreffende Empfängernummer aufweist; Telefonvermerk einer Beschäftigten der Bevollmächtigten vom 18. Oktober 2021, nach dem eine Beschäftigte der Beklagten, Frau B., erklärt hat, dass der Widerspruch ihrer Erkundigung nach eingegangen sei) hinreichend ausgeführt und belegt haben, dass sie den besagten Widerspruch erhoben hat. Das gilt umso mehr, als die Beklagte dem nichts von Substanz entgegengehalten und zudem mit Schriftsatz vom 22. August 2022 (S. 2, vorletzte Zeile) erklärt hat, dass der Widerspruch, den sie „mangels Kenntnis vom Widerspruchsschreiben“ natürlich nicht habe zurückstellen können, „nun geprüft“ werde.
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Ohne Erfolg hätte voraussichtlich auch das Zulassungsvorbringen bleiben müssen, aus einem ruhend gestellten Widerspruchsverfahren betreffend die fiktive Fortschreibung 2018 könne ein Rechtsschutzinteresse an einer Neuerstellung der fiktiven Fortschreibung 2015 ohnehin nicht hergeleitet werden, weil es sich jeweils um selbständige Verfahren handele und die begehrte Verpflichtung zur Neuerstellung daher ohne Einfluss auf einen Rechtsstreit hinsichtlich der fiktiven Fortschreibung 2018 wäre. Angesichts der grundsätzlichen Bindung des Dienstherrn an die Vergleichsgruppe, die für den freigestellten Beamten bezogen auf den Freistellungsbeginn zu bilden ist, wäre nämlich in einem möglichen späteren, die fiktive Fortschreibung 2018 betreffenden (Verwaltungs-)Verfahren auf das die Vergleichsgruppe betreffende Ergebnis des die fiktive Fortschreibung 2015 betreffenden Rechtsstreits zurückzugreifen und bedürfte es allein in dem (nur möglichen) Fall nachträglicher Änderungen weiterer Erwägungen. Nicht zum Erfolg hätte auch das diesbezügliche weitere Zulassungsvorbringen führen können, fehle gehe auch „die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klärung der Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Vergleichsgruppe zwingend zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits führen würde“, weil es durchaus zu Änderungen der Vergleichsgruppe (zwischen 2015 und 2018) kommen könne. Das Verwaltungsgericht hat nämlich keineswegs den damit behaupteten zwingenden Konnex hergestellt, sondern das Rechtsschutzinteresse schon mit der bloßen Möglichkeit begründet, dass ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Beteiligten vermieden werde (vgl. UA S. 7, vorletzter Absatz, letzter Satz: „kann insbesondere dazu führen“).
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Nicht zum Erfolg hätte aller Voraussicht nach schließlich auch das noch verbleibende Zulassungsvorbringen führen können, ein Rechtsschutzinteresse bestehe auch deshalb nicht, weil eine neu erstellte fiktive Fortschreibung 2015 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch Grundlage einer die Beamtenlaufbahn der Klägerin betreffenden Auswahlentscheidung sein könne. Dieses Zulassungsvorbringen ist ersichtlich unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, der Klägerin stehe ein Rechtsschutzinteresse zur Seite, nämlich gerade nicht darauf gestützt, die begehrte fiktive Fortschreibung 2025 könne noch für künftige Personalentscheidungen relevant sein. Es hat vielmehr, wie bereits ausgeführt, angenommen, dass eine solche Relevanz nicht mehr bestehen dürfte (UA S. 7, Satz 2 des vorletzten Absatzes).
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.