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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.04.2026 – 2 A 936/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0415.2A936.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver­fahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver­fahren auf 65.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Aus dem gemäß § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entschei­dungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und wa­rum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahr­scheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein ein­zelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. OVG NRW. Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

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Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, der Bescheidtenor sei unbestimmt. Soweit er dabei auf die in Ziffern 1 und 2 des Tenors verwendeten Formulierungen abstellt, die an eine vorgebliche Genehmigungspflicht und eine fehlerhafte Verwendung des Anla­genbegriffs anknüpften, ist unabhängig von der Frage, ob der in Rede stehende Gar­tenteil beziehungsweise sämtliche der als nicht genehmigt bezeichneten Anlagen einer Baugenehmigung bedürfen, unter Berücksichtigung der dem Kläger bekannten Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass die Regelungen für ihn so voll­ständig, klar und unzweideutig erkennbar sind, dass er sein Verhalten danach richten kann. Unabhängig davon wird auch in der Begründung des Bescheides nä­her konkretisiert, worauf sich die angefochtene Ordnungsverfügung bezieht. Be­stimmtheitszweifel hat der Kläger im Übrigen im Rahmen seiner Anhörung auch nicht weiter geäußert. Auch mit Blick auf den in der Zulassungsbegründung hervorgeho­benen Aspekt, es sei auf die Sicht eines Laien abzustellen, kann es für die Be­stimmtheit der Ordnungsverfügung nicht auf die insoweit in der Zulassungsschrift aufgeworfenen Rechtsfragen ankommen.

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Der Kläger rügt ferner, der Bescheid enthalte weder eine Skizze noch sonstige Dar­stellungen, denen entnommen werden könne, welche Bereiche hinter seinem Haus gemeint seien. Aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt sich jedoch zwei­felsfrei, dass sie sich auf den Bereich, der als Waldfläche beziehungsweise als Flä­che für die Forstwirtschaft im Flächennutzungsplan dargestellt und im Bebauungs­plan Nr. 10 festgesetzt worden ist, beziehen soll. Dem entsprechend verweist der Kläger selbst in diesem Zusammenhang auf ein Gartenhaus , das sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 10 befindet, und damit ersichtlich nicht von der Ordnungsverfügung erfasst ist.

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Die Zulassungsbegründung zeigt ferner mit ihrem Vortrag, der Garten entspreche auch in seiner Sachgesamtheit nicht den Kriterien des Anlagenbegriffs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, ernstliche Zweifel im genannten Sinne nicht auf. In diesem Zu­sammenhang macht sie allein geltend, der vom Verwaltungsgericht zitierte Be­schluss des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 30. November 1987 - 7 B 3066/87 - sei nicht einschlägig, weil er sich zu einer Kleingartenanlage und deren Besonderheiten verhalte. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend damit begründet, dass einzelne Elemente des Gartens, die für sich gesehen mög­licherweise keine baulichen Anlagen seien, durch den inneren Zusammenhang in der Nutzung und die Verbindung mit den übrigen Anlagen zu einer Gesamtanlage gehö­ren, die als solche als bauliche Anlage anzusehen sei. Hierzu verhält sich die Zulas­sungsbegründung nicht, sie genügt damit nicht den gesetzlichen Darlegungsanforde­rungen.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 7 B 695/07 -, juris Rn. 7 ff. zu einer den gesamten Garten überdeckenden Wasser- und Badelandschaft als einheitliche bauliche Anlage.

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Der Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, im Rahmen einer Bauvoranfrage sei ein Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 10 (hinsicht­lich der „Fläche für die Forstwirtschaft“) gestellt worden, der auch positiv zu beschei­den sei, da unter anderem die Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Ob die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem pla­nerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessenge­flecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 B 35.04 -, juris Rn. 3 m. w. N.

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Dass nach diesen Grundsätzen die Befreiung hier mit Bescheid vom 7. Januar 2025 zu Recht abgelehnt worden ist, hat das Verwaltungsgericht auf S. 8 f. des angegrif­fenen Urteils unter Heranziehung der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend begründet und dabei insbesondere hervorgehoben, dass ausweislich der Planbegründung mit der Festsetzung „Fläche für die Forstwirtschaft“ der Waldbestand erhalten bleiben sollte und es sich dabei um einen Grundzug der Planung handele. Ob diese Festsetzung seinerzeit auf Anregung der Forstbehörde erfolgt ist, wie die Zulassungsbegründung hervorhebt, ist dabei nicht relevant, da der Plangeber diese Anregung durch die Festsetzung in seinen Willen mit aufgenommen hat. Soweit die Zulassungsbegründung darauf abstellt, die Befreiung betreffe nur ca. 1/20 der festgesetzten Waldfläche, ist dies nicht ohne Weiteres plausibel und wird auch nicht weiter konkretisiert, so dass offenbleiben kann, ob es auf das angespro­chene Flächenverhältnis für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt sind, allein ankommen kann.

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Ohne Erfolg macht die Zulassungsbegründung unter Bezugnahme auf zwei Passa­gen der Bescheidbegründung geltend, die Ordnungsverfügung sei nicht ermessens­fehlerfrei ergangen, da der Beklagte nicht erkannt habe, dass ihm Ermessen zuste­he. Insoweit setzt sie sich nicht weiter mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander, aus dem Gesamtzusammenhang sei erkennbar, dass der Beklagte von dem Grundsatz haben ausgehen wollen, dass bei einem Verstoß gegen baurechtli­che Vorschriften - insbesondere solche des materiellen Rechts - regelmäßig einzu­schreiten sei. Insoweit genügt die Zulassungsbegründung nicht dem Darlegungser­fordernis.

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Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Kläger trägt insoweit keine Aspekte vor, die über das hinausgehen, was bereits im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behandelt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.