Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.04.2026 – 4 A 701/26.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0416.4A701.26A.00

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.1.2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e:

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt haben. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellen keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG dar. Die einmonatige Rechtsmittelfrist ist mit Ende des 16.3.2026 abgelaufen. Eine § 78 Abs. 3 und 4 AsylG entsprechende Begründung kann damit nicht mehr nachgereicht werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.