Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.04.2026 – 4 B 805/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0416.4B805.25.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ver­sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.7.2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,

4

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 19.3.2025 hinsichtlich des Widerrufs der erteilten Erlaubnis zum gewerblichen Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglich­keiten und der Anordnung der Einstellung des Auto­matenaufstellergewerbes wiederherzustellen,

5

mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO seien nicht gegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht deshalb isoliert aufzuheben, weil ihre Begrün­dung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ausreichend erfolgt sei. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der An­tragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin falle zulasten der Antragstellerin aus. Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche aus den Gründen des angefochtenen Bescheids alles für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfü­gung. Der Widerruf der Erlaubnis zum gewerblichen Auf­stellen von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit und Anordnung der Einstel­lung des Automatenaufstellergewerbes finde eine hinreichende Ermächtigung in den Vor­schriften der § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW sowie der §§ 33c und 15 Abs. 2 GewO. Die Antragstellerin bzw. ihre Geschäftsführerin besitze nicht die für die Auf­stellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit. Insoweit nehme die Kammer Bezug auf den Beschluss der 16. Kammer des beschließenden Gerichts vom 11.7.2025 - 16 L 1497/25 -, deren Feststellungen zu der fehlenden Zuverlässigkeit der Antrag­stellerin auch vorliegend griffen, weil die Anforderungen an die Zuverläs­sigkeit eines Spielhallenbetreibers im Wesentlichen denjenigen glichen, die an die Zuverlässigkeit für das Gewerbe des Aufstellens von Spielgeräten mit Gewinnmög­lichkeiten zu stel­len seien. Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung ge­he zu Lasten der Antragstellerin aus. Das besondere öffentliche Interesse an der so­fortigen Vollzie­hung der Widerrufs- und Untersagungsverfügung überwiege das Inte­resse der An­tragstellerin, ihren Betrieb vorläufig weiterführen zu können.

6

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

7

Dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin eine überaus schwierige Schwanger­schaft mit anschließender Schwangerschaftsdemenz durchlebt hat, vermag an der Einschätzung ihrer Unzuverlässigkeit nichts zu ändern. Zum einen bestimmt sich die Zuverlässigkeit eines Automatenaufstellers ebenso wie diejenige eines anderen Ge­werbetrei­benden wegen ihrer gefahrenabwehrrechtlichen Zwecke nicht nach Ver­schuldensge­sichtspunkten,

8

vgl. zu § 35 GewO: BVerwG, Beschluss vom 12.7.1990 - 1 B 110.90 -, juris, Rn. 3.

9

Zum anderen obliegt es der Geschäftsführerin bei eigener Unabkömmlichkeit, eine Vertretung zu bestellen, die die Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Automa­tenaufstellers an ihrer Stelle ordnungsgemäß hätte erfüllen können, was sie ersicht­lich nicht getan hat. Stattdessen hat sie ausweislich der behördlichen Feststellungen maßgeblichen Einfluss anderer Personen mit leitenden Funktionen zugelassen, die die Gewähr ordnungsgemäßer Betriebsführung jedenfalls nicht geboten haben, was ebenfalls den Schluss auf ihre eigene Unzuverlässigkeit rechtfertigt.

10

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.12.2017 - 4 A 162/16 -, juris, Rn. 5 ff., und vom 30.11.2015 - 4 B 507/15 -, juris, Rn. 20 f.; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1996 - 1 B 202.95 -, juris, Rn. 6.

11

Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nach Erlass der Ord­nungsverfügung nicht einmal mehr den Betrieb kontrolliert, so dass sie wohl von ei­ner ordnungsgemäßen Betriebsführung ausgehe, greift nicht durch. Die Rechtmä­ßigkeit eines Widerrufs der Aufstellererlaubnis hängt nicht von fortwährenden Kon­trollen durch die Erlaubnisbehörde ab, sondern davon, ob sich der Gewerbetreibende - wie hier - als unzuverlässig erwiesen hat.

12

Ebenso wenig kann sie mit dem Einwand durchdringen, sie betreibe beanstandungs­frei weitere Spielhallen, für die sie nunmehr neue Geräteaufsteller suchen müsse. Damit schil­dert sie ausschließlich die Konsequenzen des sich aus ihrer Unzuverläs­sigkeit ergebenden Widerrufs ihrer Automatenaufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO. Diese ändern nichts an den umfangreichen Feststellungen der Antragsgeg­nerin, die den Schluss auf die Un­zuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigen. Bei der Bekundung, die Antragstellerin arbeite zuverlässig und habe dies auch immer schon getan, handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung, die durch die Ergebnisse der Kontrollen seitens der Antragsgegnerin widerlegt ist.

13

Die weiteren Einwände der Antragstellerin greifen gleichfalls nicht durch, die Abstän­de zwi­schen den aufgestellten Glücksspielautomaten seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, auch die kontrollierenden Bediensteten der Antragsgegnerin seien sich hin­sichtlich der notwendigen Mindestabstände nicht sicher gewesen. Mit diesen nicht weiter plausibilisierten Einwänden stellt sie weder ihre Verpflichtung zur Einhal­tung bestimmter Mindestabstände zwischen aufgestellten Geldspielgeräten noch ihre dreimaligen Verstöße gegen die Mindestabstandsvorgaben in Abrede. Der Antrag­stellerin war eigenem Bekunden zufolge bekannt, dass sie eine Erlaubnis zum Be­trieb ihrer Spielhalle ausschließlich auf der Grundlage der von ihr unter dem 3.6.2022 unterzeichneten Verpflichtungserklärung erhalten hat. Nach dieser Erklä­rung, die die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV NRW wiederholt, müssen die Spielgeräte einzeln aufgestellt sein in entweder einem Ab­stand von min­destens zwei Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von min­destens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindes­tens der Geräte­oberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens einem Meter. Diese Ab­stände hat die Antragstellerin bei drei, im mehrwöchigen Abstand voneinander erfolg­ten Kontrollen in erheblichem Umfang jeweils nicht eingehalten, so dass es auf eine zentimetergenaue Messung oder sichere Vorgabenkenntnisse der Mitarbeiter der An­tragsgegnerin nicht ankommt. Bei der ersten Kontrolle am 27.6.2024 stellten die Bediensteten der Antragsgegnerin neun Verstöße gegen die Abstandspflichten fest, davon dreimal Abstände von nur etwa 1,20 m entsprechend vier der Länge nach gemessenen DIN A4-Blättern (4 x 29,7 cm) zwischen zwei Geldspielgeräten (Spiel­geräte 208 und 209, Spielgeräte 209 und 210, Spielgeräte 210 und 211). An­gesichts der fotografisch dokumentierten erheblichen und systematischen Verstöße gegen die Verpflichtung, die Spielgeräte mindes­tens in einem Abstand von zwei Metern zuei­nander aufzustellen, kommt es auf die angezweifelte Messgenauigkeit des Messens mit Hilfe von DIN A4-Blättern nicht an. Bei der zweiten Kontrolle am 16.7.2024 wur­den mehrere Geldspielgeräte ohne gültige Lizenz vorgefun­den, sechs Geräte waren Rücken an Rücken ohne jegliche Sichtblende aufgestellt (Spielgeräte 203 und 204, Spielgeräte 208 und 209 sowie Spielgeräte 206 und 207). Die wegen eines nicht als Spielhalle genutzten, aber konzessionierten Kellerraums tatsächlich nutzbare Spiel­hallenfläche ließ die Aufstellung der an sich zugelassenen elf Geldspielautomaten nicht zu. Der verantwortlichen Person war die Verantwortlichkeit der Geschäftsführe­rin der Antragstellerin nicht bekannt. Bei der wei­teren Kontrolle am 23.8.2024 wurde viermal gegen die Abstandsverpflichtung ver­stoßen, indem die Spielgeräte zwar mit Sichtblenden versehen, aber mit einem Ab­stand von unter einem Meter aufgestellt waren, davon in zwei Fällen sogar unter ei­nem halben Meter. Angesichts dieser Ver­stöße und der sich daraus ergebenden hartnäckigen Weigerung zu einer ordnungs­gemäßen Spielgeräteaufstellung kann keine Rede davon sein, dass für die Antrag­stellerin der Spielerschutz im Vordergrund gestanden habe. Insoweit ist ihr Verweis unerheblich, jeder Gast habe auch unge­achtet der Abstände nur ein von der PTB zugelassenes Geldspielgerät bespielen können. Der Gesetzgeber hat den Automa­tenaufstellern und Spielhallenbetreibern mehrere, jeweils getrennt voneinander ein­zuhaltende Vorgaben an Aufstellung und Betrieb der Geldspielgeräte auferlegt, um im Zusammenwirken aller Vorgaben einen möglichst hohen Spieler­schutz zu errei­chen. Dieses Ziel des Gesetzgebers einzuhalten bietet die Antragstellerin angesichts der festgestellten hartnäckigen Regelverstöße ersichtlich nicht die erforderliche Ge­währ.

14

Die weiteren Einwände der Antragstellerin, die fehlerhafte Zeitanzeige bei einem Geldspielgerät habe den Spielerschutz nicht beeinträchtigt, sowie man sei hinsicht­lich der Gerätesoftware auf die Antragsgegnerin zugegangen, führen zu keiner für sie günstigeren Entscheidung. Mit diesen Einwänden werden die vom Verwaltungs­gericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung im Verfahren 16 L 1497/25 heraus­gehobenen Vorwürfe nicht im Ansatz relativiert oder widerlegt, die Antragstellerin habe die Flächenmindestvorgabe ihrer Spielhalle so verkleinert, dass allenfalls acht Spielgeräte gesetzeskonform hätten aufgestellt werden dürfen, und sie habe es nicht vermocht, die erforderlichen Sozialkonzepte einschließlich aller Schulungsdokumen­tationen für ihre Mitarbeiter vorzulegen. Hinsichtlich dieser Vorwürfe schweigt sich die Antragstellerin im Beschwerdevorbringen vielmehr aus.

15

Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung geringer zu gewich­ten sei als die für die Antragstellerin bestehende Gefahr irreversibler wirtschaftlicher Schäden. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, es fehle ein überwiegendes öf­fentliches Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung, weil die erhobenen Vorwürfe weder im Ordnungswidrigkeiten- noch im Strafverfahren abschließend geklärt seien. Erweist sich die Widerrufsverfügung wegen der von der Antragstellerin nicht durchgreifend in Abrede gestellten Feststellungen der Antrags­gegnerin als offensichtlich rechtmäßig und vollziehbar, besteht kein Anlass, mit der Vollziehung noch weiter zuzuwarten, bis das Verfahren in der Hauptsache entschie­den ist. Damit ist auch ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen. Dafür, dass der durch die gesetzlich vorgegebenen Beschränkungen der Aufstellung von Geldspielgeräten bezweckte Spielerschutz geringer zu gewichten sein könnte als die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, spricht angesichts der von der An­tragstellerin teils selbst benannten Handlungsalternativen nichts.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.