Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.04.2026 – 9 E 692/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0416.9E692.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und ergänzt nur noch Folgendes: Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt der Kläger mit der Beschwerdebegründung nicht beachtlich in Frage. Er macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe der Beurteilung der Erfolgsaussicht seiner Klage den falschen Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt und demnach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unzutreffend abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die zutreffenden Maßstäbe für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere mit Blick auf den - auch verfassungsrechtlich vorgegebenen - erforderlichen Grad der Erfolgsaussicht zugrunde gelegt,

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vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.,

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und diese ohne Rechtsfehler zur Anwendung gebracht. Ebenfalls erfolglos verweist der Kläger zur Begründung der Beschwerde auf seinen Schriftsatz im Klageverfahren vom 14. August 2024. Auf sein dortiges Vorbringen zur Begründetheit der Klage kommt es mit Blick auf die fehlende Verwaltungsaktqualität der angefochtenen Zahlungsaufforderung schon nicht an.

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Vgl. zu einer Mahnung bzw. Zahlungsaufforderung nach § 19 VwVG NRW: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 3 A 3417/99 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. April 2014 - 14 K 6859/13 -, juris, Rn. 24 f., m. w. N.

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Auch sonst sind Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss weder vorgebracht noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).