Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.04.2026 – 19 A 547/26.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0421.19A547.26A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

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Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend ge­machten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie formuliert weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage noch enthält sie eine substantielle Begründung bezogen auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

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Ungeachtet dessen würde die im Zulassungsantrag allenfalls sinngemäß angespro­chene Frage, ob allgemein feststeht, dass ein nigerianischer, christlicher Edo nach fast 18-jährigem Auslandsaufenthalt im Zielstaat wegen der dort schwierigen sozia­len Verhältnisse und der aktuellen wirtschaftlichen Lage ein hinreichendes Einkom­men für die Selbstversorgung und die wirtschaftliche Unterstützung der Kernfamilie erzielen kann, nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Sie betrifft den konkreten Einzelfall und ist wegen der ihr zugrunde liegenden persönlichen Verhältnisse des Klägers keiner allgemeinen Klärung zugänglich.

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Das Vorbringen des Klägers zielt letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tat­sächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall kann jedoch regelmä­ßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).