Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.04.2026 – 2 B 180/26
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0421.2B180.26.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 11382/25) gegen die den Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2025 erteilte Baugenehmigung (EBG 0155-2025-5) zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück G. U. 12 (Gemarkung S., Flur 00, Flurstück 258) anzuordnen,
mit der Begründung abgelehnt, die angefochtene Baugenehmigung verletze nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers nicht. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts - insbesondere des Abstandsflächenrechts - sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht liege eine Verletzung baunachbarlicher Abwehrrechte - unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 000 „G. Weg“ (im Folgenden: Bebauungsplan) - nicht vor. Bei Wirksamkeit jenes Bebauungsplans fehle es an einer Nachbarrechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers jedenfalls deshalb, weil der Nachbarschutz der Eigentümer von außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstücken - wie hier des Antragstellers - sich grundsätzlich nur nach dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bestimme. Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans komme ohnehin nur eine Nachbarrechtsverletzung wegen Rücksichtslosigkeit in Betracht. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer gegenüber dem Wohngrundstück des Antragstellers erdrückenden Wirkung liege nicht vor. Auch die vom Antragsteller insoweit geltend gemachten weiteren Aspekte (Verringerung der Sonneneinstrahlung auf sein Grundstück, Verschattung seiner Terrasse, erstmalige Einsichtnahmemöglichkeiten Dritter) führten nicht dazu, dass die Baugenehmigung oder die Befreiung ihm gegenüber als rücksichtslos anzusehen wären.
Die im Einzelnen begründeten Ausführungen werden mit der Beschwerdebegründung nicht in substantiierter Weise in Frage gestellt.
Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die textliche Festsetzung Nr. 10 „gebietsbezogenen Dritt- und Nachbarschutz“ einräume, weil danach Änderungen der Geländehöhe von mehr als 1 m außerhalb der „bebaubaren“ Flächen der Zustimmung des jeweiligen Grundstücksnachbarn bedürften, wobei die „betroffenen“ Grundstücke außerhalb des Plangebiets lägen. Diese Bestimmung ergebe nur dann Sinn, wenn der Bebauungsplan eine „planübergreifende Wirkung“ habe. Die Beschwerdebegründung setzt sich schon nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass für einen Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liege, selbst bei einer Befreiung von einer - hier unterstellt - nachbarschützenden Festsetzung regelmäßig kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet bestehe, so dass sich der Nachbarschutz von Eigentümern außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegener Grundstücke grundsätzlich - und so auch hier - nur nach dem Rücksichtnahmegebot bestimme, weil nur die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden seien.
Der Antragsteller stellt damit auch die daran anschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es komme nicht auf einen etwaigen Widerspruch der Baugenehmigung zu den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. 4, wonach die Gebäude zur Talseite höchstens zweigeschossig in Erscheinung treten dürfen, an, weil der Antragsteller nicht in den Schutzbereich der Festsetzungen einbezogen sei, nicht durchgreifend in Frage.
Der Antragsteller wendet im Übrigen ohne Erfolg ein, das Bauvorhaben wirke sich „massiv und erdrückend“ auf sein Grundstück aus, so dass selbst bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans oder einer fehlenden nachbarschützenden Wirkung der in Rede stehenden Festsetzung zu seinen Gunsten das Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Er bezieht sich insoweit allein auf mehrere - offenbar von verschiedenen Punkten auf seinem Grundstück aus - aufgenommene Fotos. Die Beschwerdebegründung verfehlt insoweit bereits das Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Denn auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es hier an einer erdrückenden Wirkung fehle, weil nicht nur - als Indiz für diese Annahme - die Abstandsflächenvorschriften eingehalten seien, sondern vor allem die topografische Hanglage und die daraus resultierenden unterschiedlichen natürlichen Geländehöhen hier dazu führten, dass das Vorhaben höher wirke als das Wohnhaus des Antragstellers, geht die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise ein. Eine Auseinandersetzung mit den detailliert begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der auch sonst fehlenden Rücksichtslosigkeit des Vorhabens lässt die Beschwerdebegründung ebenfalls vermissen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, zumal diese auch keinen Antrag gestellt haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.