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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.05.2026 – 6 A 1621/23

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0506.6A1621.23.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinanderset­zung mit den entschei­dungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise dar­zulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht ge­fundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

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1. Vergeblich macht die Klägerin geltend, das beklagte Land sei zu Unrecht davon ausgegangen, ihre Probezeit ende am 25.11.2021, und habe damit nahezu sieben Monate ihrer Probezeit (nämlich den Zeitraum bis zum 1.5.2022) unberücksichtigt gelassen. Dies kann ihrem Begehren schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich noch der Antrag ist, das beklagte Land unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 7.10.2021 zu verpflichten, über die Klägerin (eben) für den Zeitraum 1.5.2019 bis 7.10.2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Dass es der Klägerin um die (ersatzlose) isolierte Aufhebung der erteilten Beurteilung ginge, ist dem Zulassungsantrag nicht ansatzweise zu entnehmen. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob Erkenntnisse über ihre Leistungen für den über den 7.10.2021 hinausgehenden Zeitraum vorliegen. Sofern die Klägerin geltend machen wollte, es sei rechtswidrig, ihr eine dienstliche Beurteilung (nur) bis zum 7.10.2021 zu erteilen, wäre ihr eigener Antrag auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet. Im Übrigen ist mit dem Zulassungsantrag auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Zusammenhänge die lediglich den Zeitraum bis zum 7.10.2021 erfassende Beurteilung rechtswidrig wäre. Der Verweis auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 10.1.2023 ist insoweit unbehelflich. Darin ist lediglich ausgeführt, die Beurteilung der Klägerin vom 7.10.2021 sei für ihre Entlassung aus der Probezeit nicht berücksichtigungsfähig, nicht aber, sie sei rechtswidrig. Die Rechtsauffassung des Gerichts zu letzterer Frage ist dem angegriffenen Urteil zu entnehmen, mit dem sich der Zulassungsantrag nicht auseinander setzt.

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2. Auch mit dem weiteren Zulassungsvorbringen werden Rechtsfehler der dienst­lichen Beurteilung nicht aufgezeigt. Wie das Verwaltungsgericht dargestellt hat, sind dienstliche Beurteilungen nach ständiger Rechtsprechung im Grundsatz nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dergleichen ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht.

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Dabei kann auf sich beruhen, ob es den Darlegungsanforderungen genügt, dass die Klägerin im Weiteren umfassend ihren anderweitig vorgebrachten Vortrag lediglich wiederholt. Dies mag hier im Grundsatz ausnahmsweise angehen, weil sich das Verwaltungsgericht mit diesem in weiten Teilen nicht befasst hat. Mit dem Vorbringen ist die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung indessen nicht dargelegt.

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a. Fehl geht die Rechtsbehauptung der Klägerin, schon aus dem Umstand, dass sie nach einjähriger Tätigkeit im Angestelltenverhältnis übernommen und ihre Probezeit verkürzt worden sei, folge ihre Eignung für den Schuldienst. Die beamtenrechtliche Probezeit dient gerade (erst) der Feststellung der Bewährung (§§ 10, 4 Abs. 3 a) BeamtStG, § 13 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der seinerzeit geltenden Fassung vom 8.7.2021, GV. NRW. S. 894, § 32 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 LVO NRW in der seinerzeit geltenden Fassung vom 1.7.2016, GV. NRW. 461); hieran ändert deren Verkürzung nichts. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die Übernahme ins Probebeamtenverhältnis und die Verkürzung der Probezeit die Fehlerhaftigkeit von Bewertungen begründen sollte, die in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung getroffen sind.

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b. Vergeblich rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Ziff. 11.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums (BRL), wonach die abschließende Beurteilung während der laufbahnrechtlichen Probezeit rechtzeitig - in der Regel drei Monate - vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit abzugeben sei, hier mithin spätestens am 24.8.2021. Zunächst setzt sich die Klägerin dabei zu ihrem eigenen Vorbringen in Widerspruch, eine Beurteilung hätte den Zeitraum bis zum 1.5.2022 erfassen müssen. Ferner setzt sich der Zulassungsantrag in keiner Weise damit auseinander, dass die genannte Vorschrift nur in der Regel gilt. Schließlich könnte, wollte man hierin einen zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führenden Fehler sehen, eine rechtmäßige Beurteilung für den Zeitraum 1.5.2019 bis 7.10.2021, wie sie die Klägerin begehrt, nicht mehr erstellt werden. Denn die eingetretene Verspätung kann nicht mehr behoben werden, sie vertieft sich lediglich weiterhin mit dem Zeitablauf.

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c. Ohne Erfolg bemängelt die Klägerin unter 2 c), dass weitere Beurteilungsbeiträge nicht eingeholt worden seien. Es fehlt schon an der Darlegung, warum dies rechtlich geboten gewesen sein sollte, sowie an jeder Auseinandersetzung mit den dies verneinenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Soweit die Klägerin später unter 3 b. und nochmals unter 3 d. dd) [die Gliederungspunkte aa) bis cc) fehlen] ausführt, die von ihr geforderten Beurteilungsbögen seien aus Gründen der Gleichbehandlung einzuholen gewesen, weil dies in vergleichbaren Beurteilungsverfahren regelmäßig geschehe, bleibt jede Erläuterung, insbesondere jede Benennung vergleichbarer Fälle aus.

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d. Inwieweit die Ausführungen unter 2 d) zur Bildungsgangleiterin Y. auf die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung führen sollen, macht der Zulassungsantrag nicht erkennbar. Gleiches gilt für den Vortrag unter 2 h., die Klägerin habe das Coaching-Angebot der Frau L., der Frau F. und des Herrn B. dankend an- und wahrgenommen und sie sei im Kollegium vernetzt gewesen, sowie unter 2 j. zu den tabellarischen Auflistungen der Frau L., der Frau F. und des Herrn B.. Mit dem bloßen Bestreiten bestimmter Gegebenheiten (Vorbringen unter 2 e.) ist ein Rechtsfehler der angegriffenen Beurteilung ebenso wenig dargelegt; die rechtliche Relevanz der Kontaktaufnahme mit Frau Y. bzw. anderen Bildungsgangleitern wird (auch hier) nicht deutlich. Die unter 2 j. noch angesprochene Frage, ob die Probezeit hätte verlängert werden müssen, ist keine der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung.

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e. Soweit die Klägerin unter 2 f. die "Frage einer unvoreingenommenen Bewertung" durch die Schulleiterin aufwirft, bleibt das ohne jede Begründung oder Erläuterung. Eine Voreingenommenheit der Schulleiterin ist damit nicht dargetan. Auch hinsichtlich der Voreingenommenheit der Frau L., der Frau F. und des Herrn B. belässt es die Klägerin (unter 2 j.) bei einer unzureichenden Andeutung.

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f. Der Hinweis auf die mangelnde Beteiligung des Personalrats unter 3 a. greift nicht durch. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, woraus sich die Pflicht zur Beteiligung des Personalrats an der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ergeben sollte. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen zur Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 2 LPVG einzugehen.

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g. Der Umstand, dass der Lehrerrat des I.-Berufskollegs eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben mag, wonach die Klägerin als freundliche, engagierte und sozialkompetente Lehrkraft und Kollegin in Erscheinung getreten sei, ist ungeeignet, die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung zu begründen.

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h. Die Ausführungen zur sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung berühren die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung nicht.

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i. Im Weiteren setzt die Klägerin lediglich ihre Bewertung ihrer Leistungen an die Stelle der dazu berufenen Beurteilerin; das ist rechtlich unbeachtlich. Dies betrifft das Vorbringen,

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es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gestaltung der Lernsituation im Unterricht der PKA2011 nicht sach- und fachgerecht geplant gewesen sein solle und an der Lebenswirklichkeit der SuS vorbeigegangen sei,

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der Umfang und die Qualität ihrer Mitarbeit im Brandschutzteam werde von der Schulleiterin ebenso unzutreffend dargestellt und bewertet wie ihre unterrichtlichen Leistungen,

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sie, die Klägerin, habe dargelegt, dass die Bewertung der Kriterien "Diagnostik und Beurteilung" und "Erziehung und Beratung" unzutreffend sei,

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mit der streitigen Beurteilung sei ihre Kommunikationsfähigkeit und Zusammenarbeit unzutreffend bewertet worden,

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sowie den Verweis auf eigene Ausführungen der Klägerin, so im Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 8.10.2021, der sich im Wesentlichen in einer Selbstbewertung der Klägerin erschöpft.

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3. Die abschließend noch erfolgende Bezugnahme auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen sowie dasjenige im Verfahren 3 L 1744/22 ohne weitere Erläuterung genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

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II. Die Klägerin legt ferner keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Sie beanstandet ohne Erfolg, sowohl das beklagte Land als auch das Verwaltungsgericht hätten "in Bezug auf die Erklärung der Frau Y., im Wege der Amtsermittlung, den Sachverhalt weiter aufklären müssen". Soweit sie damit Versäumnisse des beklagten Landes rügt, sind diese von Vornherein ungeeignet, einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens zu begründen, der allein von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasst wird. Eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ist ebenso wenig dargetan. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann nur dann angenommen werden, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, absieht, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.

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Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2.11.2017 - 4 B 62.17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2024 - 6 A 2422/22 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N.

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Dazu ist substantiiert darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - mögliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in einer Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2024 - 2 B 2.24 -, juris Rn. 7.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Förmliche Beweisanträge hat die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin nicht gestellt. Dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Es wird nicht einmal klar, was genau das Verwaltungsgericht hätte aufklären sollen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit­wertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).