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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.05.2026 – 16 A 1850/23.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0507.16A1850.23A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2023 ergangene Urteil des Verwal­tungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulas­sungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erho­ben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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1. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Diese Voraussetzungen sind we­der mit Blick auf die geltend gemachte Prozessunfähigkeit noch wegen der behaup­teten Verhandlungs­unfähigkeit des Klägers am Tag der mündlichen Verhandlung gegeben.

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a) Selbst wenn unter Berücksichtigung des bereits erstinstanzlich übersandten, im Auftrag des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück - Betreuungsgericht - erstellten Gut­achtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie L. vom 21. August 2023 davon ausgegangen wird, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Gutachten­erstellung und der mündlichen Verhandlung in einem die freie Willensbe­stimmung ausschließenden nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geis­testätigkeit befand (vgl. § 104 Nr. 2 BGB), war er dennoch nach Vorschrift des Ge­setzes durch seine Prozess­be­vollmächtigte ver­treten. Denn eine wirk­sam erteilte Prozessvollmacht wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 86 ZPO durch den Ver­lust der Prozessfähigkeit des Vollmachtge­bers nicht berührt und der Rechtsstreit wird abweichend von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 241 ZPO nicht un­terbrochen (§ 246 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist in einem solchen Fall der prozessunfähig gewordene Be­teilig­te auch nach Eintritt der Prozessunfähigkeit „nach Vorschrift des Gesetzes ver­treten“, weshalb ge­gen ihn auch ein Sachurteil ergehen kann.

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Vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 -, juris, Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 8 W 298/20 -, juris, Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2004 - Au 2 K 01.1553 -, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.

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Nach diesen Maßgaben ist der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren durch seine Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß vertreten gewesen. Dass er bereits pro­zessunfähig war, als er am 31. Mai 2022 seiner Prozessbevollmächtigten die Voll­macht erteilte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass von einer wirksam er­teilten Vollmacht ausgegangen wird. Soweit er sich in der Klageschrift vom 3. Juni 2022 unter Verweis auf die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgeleg­ten Atteste auf die bei ihm diagnostizierten Erkrankungen berufen hat, diente dies allein der Begründung seiner Klage. Er hat nicht geltend gemacht, prozessunfähig zu sein. Nach alledem ist auch die Zu­stel­lung des angegriffenen Urteils an die Prozess­bevollmächtigte des Klägers entgegen seinem Vorbringen nicht zu bean­standen.

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b) Auch die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit am Tag der mündlichen Ver­handlung begründet das Vorliegen des Zulassungsgrunds nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 4 VwGO nicht. Auf eine mögliche Beeinträchtigung der Ver­handlungsfähigkeit eines Beteiligten kommt es nämlich nicht an, wenn dieser durch einen (prozessfähigen) Rechtsanwalt vertreten ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 8, und Urteil vom 23. Februar 1983 - 6 C 84.81 -, juris, Rn. 12; Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 186; Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungs­recht, Stand: Juli 2025, § 138 VwGO Rn. 113.

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Dies trifft auf den Kläger zu. Er ist in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten gewesen.

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2. Die Berufung ist des Weiteren nicht wegen des geltend gemachten Gehörsver­stoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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a) Die Rüge des Klägers, die (von ihm vorgelegten) Arztatteste sowie das durch das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück eingeholte Gutachten der Frau L. seien in den Urteilsgründen nicht berücksichtigt, führt nicht zur Annahme einer Gehörsverlet­zung.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass ein Gericht den Vortrag der Betei­ligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Nach stän­diger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge­richts und des Bundes­verfas­sungs­gerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vor­bringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entschei­dung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus dem Schweigen der Ent­scheidungsgründe zu Einzelhei­ten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen wer­den, das Ge­richt habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo­gen. Eine Ver­letzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur an­genommen werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass das Ge­richt tat­sächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2272/16 -, juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 -, juris, Rn. 44, jeweils m. w. N.

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Ausgehend davon ist kein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör festzustellen. Das Gutachten der Frau L. vom 21. August 2023 wird in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erwähnt (S. 9 des Urteils). Weitere vom Kläger vorgelegte Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand werden im Tatbestand genannt. In den Entscheidungsgründen geht das Verwaltungsgericht auf die hierin aufgeführten körperli­chen Erkrankungen des Klägers und seine psychischen Beein­trächtigungen ein. Vor diesem Hintergrund lassen sich besondere Umstände, die deutlich darauf schließen lassen, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheb­liche medizinische Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Er­wägungen einbezogen hätte, nicht erkennen.

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b) Das Vorbringen des Klägers, dass er am Tag der mündlichen Verhandlung „in sei­nem Zustand“ nicht habe angehört werden können, führt nicht zur Zulassung der Be­rufung wegen eines Gehörsverstoßes. Denn Voraussetzung einer begründe­ten Rüge der Versa­gung rechtlichen Gehörs ist die vorherige Ausschöpfung sämtli­cher verfah­rensrecht­lich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkei­ten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2025 - 16 A 1932/25.A -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

16

Diese Möglichkeiten sind nicht genutzt worden. Insbesondere wäre ein Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung möglich und zumutbar gewesen, den die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich des Protokolls der mündlichen Ver­handlung jedoch nicht gestellt hat.

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Hinzu kommt, dass der Kläger einen Gehörsverstoß auch deshalb nicht hinreichend darlegt, weil es an Ausführungen dazu fehlt, was er vorgetragen hätte, wenn er sich - nach einer Vertagung der mündlichen Verhandlung - bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht in einer besseren gesundheitlichen Verfassung befunden hätte.

18

Vgl. zu dem Erfordernis der Darlegung, was bei aus­reichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetra­gen worden wäre: BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 67.23 -, juris, Rn. 27, m. w. N.

19

c) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht ohne weite­ren ärztlichen Befund angenommen hat, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich gebessert. Damit wendet sich der Kläger gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, die einer Ge­hörsrüge aber grundsätzlich ent­zogen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 16 A 2829/24.A -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

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Ob ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Überzeugungsbildung anderes gilt,

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vgl. die vom Kläger in Bezug genommene Entschei­dung des Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 15 ZB 19.32283 -, juris, Rn. 17,

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bedarf keiner Erörterung. Denn für eine willkürlich unzutreffende Würdigung der tat­sächlichen Feststellungen, auf denen die kritisierte Annahme des Verwaltungsge­richts beruht, ist nichts ersichtlich. Darüber hinaus handelt es sich lediglich um eine zusätzliche Begründung zu der schon für sich genommen tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die körperlichen Erkrankungen des Klägers in Indien un­problematisch zu behandeln seien und hinsichtlich seiner psychischen Beeinträchti­gungen keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich diese nach einer Rückkehr nach Indien alsbald so verschlechtern würden, dass das Leben des Klägers bedroht wäre. Dass sein Leben ohne die von Frau L. in ihrem Gutachten vom 21. August 2023 empfohlene Behandlung in Gefahr wäre, lasse sich den Ausführungen der Ärz­tin nicht entnehmen.

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3. Mit dem Vorbringen, das Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung sei nicht laut diktiert und genehmigt worden und es sei teilweise falsch, weil nicht er, sondern seine Prozessbevollmächtigte zusammen mit den ebenfalls erschienenen Personen, die sich um ihn kümmerten, die Fragen des Verwaltungsgerichts beant­wortet hätten, wird ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht auf­gezeigt. Im Übrigen wäre der Kläger bei Beanstandungen des Inhalts des Protokolls gehalten gewesen, einen Protokollberichtigungsantrag zu stellen (§ 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO).

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4. Soweit der Kläger im Übrigen rügt, Annahmen des Verwaltungsgerichts zu seinem Gesundheitszustand seien unzutreffend, macht er sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend, die keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).