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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.05.2026 – 9 A 1357/21
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0507.9A1357.21.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.176,56 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
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OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
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Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände führen nicht auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Im Übrigen zeigen sie weder die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) noch deren grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) auf.
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1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 5 f.
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Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 7 f.
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Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,
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den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2019 aufzuheben,
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hinsichtlich der Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für eine Fläche von mehr als 515 m2 zu Recht nur für das Jahr 2015 stattgegeben und im Übrigen, für die Jahre 2016 bis 2019, die Klage abgewiesen.
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Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid aufgrund der Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2015 insgesamt, d. h. auch für die Jahre 2016 bis 2019, aufheben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung zu Recht nur teilweise aufgehoben. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Vorschrift ermöglicht ausdrücklich eine Teilaufhebung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechtswidrigkeit des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakts sich auf einen abtrennbaren Teil der Gesamtregelung beschränkt. Dies ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil rechtmäßiger- und sinnvollerweise bestehen bleiben könnte, mit anderen Worten, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbstständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern.
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BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 -, NVwZ-RR 2024, 478, juris, Rn. 16, vom 8. Juli 2004 - 5 C 5.03 -, NVwZ 2005, 91, juris, Rn. 20, und vom 8. Februar 1974 - 4 C 73.72 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 72, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2018 - 1 A 1463/15 -, juris, Rn. 124, und vom 11. November 1993 - 4 A 480/93 -, GewArch 1994, 164, juris, Rn. 25 ff.
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2015 aufgehoben, weil der Gebührensatz nach § 5 Abs. 6 der dieser Festsetzung zugrunde liegenden Fassung der Gebührensatzung rechtfehlerhaft war. Aufgrund einer Änderung der Gebührensatzung lag dieser Satzungsmangel bei der Festsetzung für die Jahre 2016 bis 2019 nicht vor. Diese Festsetzung konnte auch rechtmäßiger- und sinnvollerweise bestehen bleiben.
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Ebenfalls erfolglos wendet der Kläger ein, er sei berechtigterweise davon ausgegangen, dass von dem Oberflächenwasser der streitgegenständlichen Dachflächen der Löschteich für das ursprünglich von der Beklagten geplante, jedoch nicht realisierte Baugebiet gespeist werde. Hierfür stützt er sich auf eine 1992/1993 mit Mitarbeitern der Beklagten im Zusammenhang mit einer Gebührenverzichtsvereinbarung - angeblich - getroffene Absprache über die Grundstücksentwässerung, die Errichtung des Löschteichs und die Ableitung des Niederschlagswassers dorthin. Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe nach den gesamten Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der tatsächlichen Einleitung von Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage der Beklagten rechnen müssen,
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vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1990 - 9 A 992/88 -, juris, Rn. 45 f., und Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 9 A 2083/12 -, juris, Rn. 12; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 349 [Stand: Sept. 2023],
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nicht ernstlich in Frage. Aus der Antragsbegründung ergeben sich für die Annahme des Klägers keine hinreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Stützt der Kläger seine Behauptung, er habe mit der tatsächlichen Einleitung von Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage nicht rechnen müssen, auf eine schriftlich nicht fixierte Absprache über eine bestimmte Ausgestaltung der Grundstücksentwässerung, erfordert dies in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung nach den oben dargestellten Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die substantiierte, greifbare Darlegung, ob und wie die vereinbarte Entwässerungslösung in der Folgezeit konkret umgesetzt worden ist. In der Antragsbegründung fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass und durch welche technische Lösung die geltend gemachte Absprache über die Grundstücksentwässerung in den Löschteich tatsächlich baulich verwirklicht worden sein soll. Dies hätte dem Kläger als Grundstückeigentümer aber bekannt sein müssen. Auf die Beweisangebote des Klägers zu der behaupteten Absprache mit den Mitarbeitern der Beklagten kommt es daher nicht an. Selbst wenn es eine solche gegeben hätte, hätte der Kläger bei ausbleibender Realisierung der Vereinbarung mit einer Entwässerung über die städtische Abwasseranlage rechnen müssen.
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Auch der Einwand des Klägers, die Gebührenansprüche seien verwirkt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
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Der Kläger trägt vor, die vom Verwaltungsgericht angewendete Rechtsprechung, nach der die Verwirkung während der ersten auf den Vertrauenstatbestand laufenden (Festsetzungs-)Verjährungsfrist ausgeschlossen sei, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Vertrauenstatbestand in dem Fall des Klägers, für die nunmehr veranlagten Dachflächen keine Niederschlagswassergebühren zahlen zu müssen, sei schon mit der vorgetragenen, wenngleich - wie er mit der Antragsbegründung selbst einräumt - formell nicht wirksamen Gebührenverzichtsvereinbarung mit der Beklagten aus dem Jahr 1992/1993 gesetzt worden. Mit Blick auf die Verjährungsfrist habe sich das Vertrauen des Klägers im Jahr 1997 auch manifestiert. Über nahezu zweieinhalb Jahrzehnte habe die Beklagte die hier streitigen Dachflächen seines Sportparks nicht veranlagt.
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Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die zu der Unzulässigkeit eines Gebührenverzichts,
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vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 9 A 1133/18 -, KStZ 2020, 72, juris, Rn. 81 ff., m. w. N.,
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hinzutretende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Verwirkung der streitigen Gebührenansprüche scheide aus, im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Der Kläger zeigt schon nicht auf, dass sämtliche Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sein könnten.
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Das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausfluss der auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte (Vertrauenstatbestand), dieser werde das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2024 - 6 C 11.22 -, BVerwGE 182, 393, juris, Rn. 15 f., und vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 -, BVerwGE 143, 335, juris, Rn. 86, sowie Beschlüsse vom 29. August 2018 - 3 B 24.18 -, Buchholz 407.2 § 13 EKrG Nr. 4, juris, Rn. 14 f., 16, und vom 12. Januar 2004 - 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, 314, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2026 - 4 B 1219/25 -, juris, Rn. 15, vom 13. Dezember 2024 - 9 B 975/23 -, juris, Rn. 34, vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris, Rn. 51, und vom 8. März 2002 - 9 A 707/02 -, juris, Rn. 4.
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Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger sich aufgrund des angegebenen Vertrauenstatbestands in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die nunmehrige Gebührenfestsetzung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Der Kläger trägt nicht vor, welche konkreten Dispositionen er aufgrund der angeblichen Gebührenbefreiung getroffen hat und wie ihm durch die nunmehrige Geltendmachung der Gebühren ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, der Kläger habe über 25 Jahre darauf vertrauen dürfen, für die nachveranlagten Dachflächen keine Gebühren zahlen zu müssen.
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Soweit der Kläger in der Zulassungsschrift Beweisangebote für die Verhandlungen und den Abschluss der angeblichen Gebührenverzichtsvereinbarung sowie für die Absprachen über die Grundstücksentwässerung in den Löschteich mit den Mitarbeitern der Beklagten unterbreitet, genügt er hiermit ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ein Beweisangebot ist nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufzuzeigen, zumal im Zulassungsverfahren selbst Beweise grundsätzlich nicht erhoben werden und wegen der (bloß hypothetischen) Möglichkeit, dass sich in einem späteren Berufungsverfahren nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder Beweiserhebung eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerechtfertigt ist. Eine Behauptung unter Abgabe eines Beweisangebots stellt keine die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage stellende schlüssige Gegenargumentation dar.
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Bay. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 8 ZB 21.2187 -, juris, Rn. 11; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 3 A 2107/15 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 23. Juni 2011 - OVG 2 N 110.10 -, juris, Rn. 3.
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2. Der Kläger zeigt aus den vorgenannten Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
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3. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich schließlich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Dieser Zulassungsgrund ist ebenfalls schon nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Die Antragsbegründung enthält lediglich die pauschale Behauptung, die Rechtssache sei grundsätzlich bedeutsam. Dabei wird weder ausdrücklich noch sinngemäß eine bestimmte, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Die nacherhobenen Niederschlagswassergebühren belaufen sich auf 2.044,14 Euro pro Jahr, mithin für die von dem Zulassungsantrag umfassten Jahre 2016 bis 2019 insgesamt auf 8.176,56 Euro.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).