Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.05.2026 – 9 E 198/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0511.9E198.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.

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Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 3 f., und vom 20. Januar 2026 - 5 E 783/25 -, juris, Rn. 2 m. w. N.

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Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt.

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Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife,

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vgl. hierzu im Fall der Erledigung des Rechtsstreits: BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -, NVwZ-RR 2020, 137, juris, Rn. 25,

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war die Klage unzulässig. Es fehlte an einem für die Erhebung der Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts.

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Vgl. zur Unzulässigkeit der Klage in diesen Fällen: BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39, juris, Rn. 22 ff., und vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, juris, Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. April 1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000, 106, juris, Rn. 4; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 25; Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 75 Rn. 5b [Stand Juli 2025].

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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom heutigen Tag im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 9 E 197/25.

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Die Klage war zudem unbegründet. Insbesondere ist das Begehren des Klägers nicht auf eine bloße Bescheidung der - unterstellten - Erlassanträge durch die Beklagten gerichtet, sondern zielt auf eine inhaltliche Überprüfung der materiellen Rechtslage ab. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger im Wesentlichen in der Sache argumentiert und im Einzelnen begründet, weshalb nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass vorliegen. Er begehrt folglich nicht irgendeine Bescheidung, sondern eine solche mit für ihn günstigem materiellen Ergebnis. Diese Auslegung wird ferner dadurch bestätigt, dass der Kläger zuletzt klargestellt hat, eine Bescheidung „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ zu begehren. Dieser Zusatz wäre entbehrlich, wenn sich sein Begehren auf eine bloße Bescheidung beschränken würde. Die demnach erstrebte Sachentscheidung fällt jedoch zu seinen Lasten aus, da die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 227 AO nicht gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat wiederum ergänzend Bezug auf die Gründe des genannten Beschlusses vom heutigen Tag.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).