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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.05.2026 – 1 A 868/22

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0512.1A868.22.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.121,35Euro festgesetzt.

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Gründe:

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers auf Anerkennung eines am 16. August 2018 auf dem Weg zur Dienststelle erlittenen Stichs einer Biene als Dienstunfall im Wesentlichen mit der folgenden Begründung stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Der Stich sei ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis, das einen Körperschaden - eine lokale Schmerz- und Entzündungsreaktion - verursacht habe. Das Ereignis sei „in Ausübung des Dienstes“ geschehen. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG gelte auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle als Dienst. Diese Vorschrift erfasse Unfälle, die sich ereigneten, während der Beamten einen solchen Weg zurücklege, dessen wesentliche Ursache im Dienst liege, d. h. einen Weg, der einen funktionalen Zusammenhang mit dem Dienst aufweise. Einer besonderen dienstlichen Veranlassung bedürfe es nicht. So werde das Risiko abgedeckt, dem sich der Beamte aussetze, wenn er wegen der von ihm geschuldeten Dienstleistung seinen persönlichen privaten Lebensbereich verlasse. Der Dienstunfallschutz während des Zurücklegens des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle umfasse die typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen könnten. Auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG unterliege das Unfallereignis dem Dienstunfallschutz. Es habe sich nicht innerhalb des vom Kläger selbst beherrschten privaten Lebensbereichs und damit nicht in dessen Risikosphäre zugetragen. Etwas anderes folge auch nicht, weil der Kläger den Weg zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle mit dem Fahrrad zurückgelegt habe. Der Beamte könne grundsätzlich selbst entscheiden, mit welchem Verkehrsmittel er den Weg zurücklege. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger eine vergleichsweise große Entfernung von gut 20 km mit dem Fahrrad zurücklegen musste. Dies möge zwar ungewöhnlich und auch von der Absicht des Klägers getragen gewesen sein, sich körperlich zu ertüchtigen. Entscheidend sei jedoch, dass die Nutzung des Fahrrades als Verkehrsmittel weder allgemein noch im vorliegenden Fall wegen der Länge des Weges Risiken hervorgerufen habe, die über die hinausgingen, die bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel bestünden und die im dienstunfallrechtlichen Sinne dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen wären. Die Gefahr, bei der Nutzung eines Fahrrades in den Sommermonaten von einer Biene gestochen zu werden, sei eine typische Gefahr des allgemeinen Verkehrs, die weder vom Dienstherrn noch vom Beamten im Wesentlichen beherrscht oder beeinflusst werden könne. Es bestehe praktisch keine Möglichkeit, bei der Teilnahme am Straßenverkehr einem „anfliegenden“ Insekt auszuweichen, weil es in aller Regel nicht so frühzeitig wahrgenommen werden könne, dass eine ausreichende Reaktionszeit für ein Ausweichen verbliebe. Auch wenn Kleidung getragen würde, die die gesamte Körperfläche vollständig und lückenlos bedecke, könne dieses (Verkehrs-)Risiko nicht beherrscht werden. Unbeachtlich sei es zudem, dass es ein allgemeines Lebensrisiko darstelle, von einer Biene gestochen zu werden. Für den vom Kläger erlittenen hervorgerufenen Körperschaden seien ersichtlich verkehrstypische Umstände ursächlich gewesen, die von der Benutzung des Fahrrades als Verkehrsmittel herrührten und die sich gemessen am allgemeinen Lebensrisiko, einen Bienenstich zu erleiden, gefahrerhöhend ausgewirkt hätten. Bienen stächen nicht wahllos und zufällig, sondern nur zu, wenn sie sich bedroht fühlten. Dies sei der Fall, wenn sich eine Biene in der Kleidung einer Person verfange. Die Wahrscheinlichkeit, dass zu einem solchen Zusammentreffen komme, sei umso höher, je schneller der Mensch sich fortbewege, weil die Möglichkeit, einander auszuweichen sich für Mensch und Biene verringere.

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II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 2 f. und vom 17. Januar 2023 - 1A 25/21 -, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.

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Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der - fristgerecht vorgelegten - Begründungsschrift vom 25. Mai 2022 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.

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1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.

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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 27, vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 19, und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 6.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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a) Die Beklagte rügt zunächst ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe bei der Ermittlung des Zurechnungszusammenhangs wesentlicher Mitursachen für einen Wegeunfall die Tatsache, dass der Kläger den Dienstweg (auch) zur sportlichen Betätigung genutzt habe, weder berücksichtigt noch gewichtet. Dies trifft ersichtlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich vorausgesetzt, dass ein Wegunfall nur dann vorliegt, wenn der Unfall sich auf einem Weg von oder zu der Dienststelle zurücklege, dessen wesentliche Ursache im Dienst liege, d. h. einem Weg, der einen funktionalen Zusammenhang mit dem Dienst aufweise. Es ist ferner mit der Unterstellung, der Kläger habe die 20 km lange Strecke auch deshalb mit dem Fahrrad zurückgelegt habe, um sich körperlich zu ertüchtigen, von einem gemischten Lebenssachverhalt ausgegangen. Diesen Umstand hat es in der Sache auch mit dem Hinweis gewichtet, entscheidend sei, dass die mit der Wahl des Fahrrads als Transportmittel verbundenen Risiken nicht über die Risiken hinausgingen, die mit der Nutzung anderer Verkehrsmittel, insbesondere eines Kraftfahrzeuges, verbunden seien, und die daher im dienstunfallrechtlichen Sinne dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen wären.

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b) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es habe sich bei dem Insektenstich um einen Dienstunfall in der Form des Wegeunfalls gehandelt, ist in Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze auch im Lichte des übrigen Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die von der Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Wesentlichkeit einer mitwirkenden Ursache bei gemischten Lebenssachverhalten nicht angemessen berücksichtigt und deshalb die Risikosphären unzutreffend zugeordnet, greift nicht durch. Die Absicht des Klägers, sich bei der Fahrt zu seiner Dienststelle auf dem Fahrrad (auch) körperlich zu ertüchtigen und zu bewegen, steht der Annahme eines Wegeunfalls nicht entgegen. Anders als die Beklagte meint hat der Kläger daher auch das mit der Wahl des Transportmittels Fahrrad sowie der durch die freie Natur führenden Strecke verbundene Risiko, auf dem Weg von einer Biene gestochen zu werden, nicht - als ein der Privatsphäre zuzuordnendes allgemeines Lebensrisiko - selbst zu tragen.

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aa) Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Der Wegeunfallschutz ergänzt vor- und nachgehend den Unfallschutz nach § 31 Abs. 1 BeamtVG, der mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also regelmäßig mit dem Erreichen des Arbeitsplatzes beginnt und mit der Aufgabe der dienstlichen Tätigkeit, also mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes endet.

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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 2 C 7.12 -, PersV 2014, 153 ff., 154.

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Für die Annahme eines Dienstunfalls wird das Bestehen eines mehrfachen Zurechnungszusammenhangs verlangt, nämlich zwischen dem Dienst (bzw. dem Zurücklegen des Weges zwischen der Wohnung und der Dienststelle) und dem Schadensereignis sowie zwischen dem Schadensereignis und dem Körperschaden gefordert. Im Dienstunfallrecht sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als „wesentlich“ anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Hintergrund dieses Ursachenbegriffs ist das Bestreben nach einer sachgerechten Risikoverteilung zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Die aus dem gegenseitigen Treueverhältnis resultierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seinen Beamten gebietet es, dass der Dienstherr mit der Unfallfürsorge die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit übernimmt, der Beamte hingegen für Risiken aus dem persönlichen Bereich selbst verantwortlich bleibt. Der Dienstunfall ist daher dann als wesentliche Ursache für den Körperschaden anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris, Rn. 17 ff., vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, juris, Rn. 9, und vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, juris, Rn. 11, sowie Beschluss vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 -, juris, Rn. 7 f.; OVG NRW, Urteile vom 14. November 2023 - 1 A 2107/20 -, juris, Rn. 56, vom 2. Juli 2019 - 1 A 2356/15 -, juris, Rn. 32 f., sowie Beschlüsse vom 7. August 2024 - 1 A 45/22 -, juris, Rn. 17, und vom 14. März 2023 - 1 A 179/21 -, juris, Rn. 23 f., jeweils m. w. N.; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Werkstand 1. Mai 2026, § 31 BeamtVG Rn 75 ff.

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Dementsprechend wird bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, Dienstunfallschutz gewährt, wenn dieser Weg seine wesentliche Ursache im Dienst hat (funktionaler Zusammenhang), wenn also andere, mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten und allenfalls untergeordnete Bedeutung haben. Ob der gesetzlich geforderte Zusammenhang besteht, bestimmt sich nach der Handlungsintention des Beamten, wie er sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2004 - 2 C 29.03 -, juris, Rn. 11, m. w. N.; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Werkstand 1. Mai 2026, § 31 BeamtVG Rn 118 ff.; Günther/Michaelis/Brüser, 2. Auflage 2024, Kapitel 2 Rn. 16.

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Einen mit dem Dienst zusammenhängenden Weg legt der Beamte zurück, wenn er den Dienst aufnimmt oder verlässt. Dabei ist er nur auf der zum Erreichen der Dienststelle notwendigen, unmittelbaren Strecke zwischen der Wohnung bzw. Unterkunft und der Dienststelle geschützt. Damit kommen Leistungen der Unfallfürsorge nur für solche Schäden in Betracht, die auf dem zum Erreichen der Dienststelle notwendigen Weg zwischen der Wohnung und Dienststelle eintreten. Beginnt oder endet der Weg an einem anderen Ort als der Wohnung oder der Dienststelle, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies durch private Interessen des Beamten veranlasst ist und deshalb das Zurücklegen der Wegstrecke, die er um dieser Interessen willen gewählt hat, seiner privaten Risikosphäre zugeordnet ist.

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Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2004 - 2 C 29.03 -, juris, Rn. 12 ff.; ferner Reich, in: Reich/Klappert, BeamtVG, 3. Aufl. 2026, § 31 Rn. 10; Günther/Michaelis/Brüser, 2. Auflage 2024, Kapitel 2 Rn. 19 ff.

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Unmittelbar ist der Weg, der - voraussichtlich - schnellstens und ohne erhöhte Risiken zum Ziel führt. Das Merkmal der Unmittelbarkeit hat eine zeitliche und eine räumliche Dimension. Der von dem Beamten gewählte Weg muss allerdings nicht unbedingt der entfernungsmäßig kürzeste und zeitmäßig schnellste sein. Abwege, Umwege und Unterbrechungen werden von dem Dienstunfallschutz ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind. Grundsätzlich entscheidet der Beamte selbst und autonom, wie er den Weg zurücklegt. Dies gilt für die Art der Fortbewegung und des Verkehrsmittels. Welches Verkehrsmittel ökonomischer oder risikobehafteter ist, hat für die Frage, ob ein Wegeunfall vorliegt, keine Bedeutung. Der Beamte bestimmt auch die Streckenführung, die durch die Art des Verkehrsmittels beeinflusst sein kann. Fährt der Beamte eine längere Wegstrecke, weil er ein bestimmtes Verkehrsmittel nutzt, steht auch dies unter Unfallschutz. Geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen.

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Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2004  - 2 C 29.03 -, juris, Rn. 15; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Werkstand 1. Mai 2026, § 31 BeamtVG Rn 131 und 135; Kazmaier, in: Stegmüller u.a., Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand September 2023, § 31 BeamtVG Rn. 187 f.; Günther/Michaelis/Brüser, 2. Auflage 2024, Kapitel 2 Rn. 11, 12 und 19 ff.,24 ff., jeweils m. w. N.

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Der danach in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eingeschränkte Schutz der Unfallfürsorge für Wege zwischen der Wohnung des Beamten und der Dienststelle wird auf die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ausge­dehnt, weil diese dienstlich veranlasst ist. Erfasst werden die typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs, d. h. für sämtliche mit der Fortbewegung des Beamten verbundenen Gefahren. Danach steht der Dienstherr mit den Leistungen der Unfallfürsorge für einen Gefahrenbereich ein, den er regelmäßig nicht beherrscht und auch nicht beeinflussen kann. Soweit sich solche Gefahren des Verkehrs in dem Unfall realisieren, sind sie prinzipiell die wesentliche Ursache; nur außergewöhnliche Fallkonstellationen können einer weiteren Ursache die wesentliche Bedeutung zuweisen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2004 - 2 C 29.03 -, juris, Rn. 10; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Werkstand 1. Mai 2026, § 31 BeamtVG Rn 119; Günther/Michaelis/Brüser, 2. Auflage 2024, Kapitel 2 Rn. 12 und 18.

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bb) Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die ein Dienstunfall vorliegt. Der Kläger hat sich im Zeitpunkt des Insektenstichs am 16. August 2018 um 7 Uhr 35 - zwischen den Beteiligten unstreitig - auf dem Weg von seiner Wohnung in F. zu seiner Dienststelle in O. befunden. Die von ihm gewählten Strecke, u. a. auf Landschaftsradwegen durch die freie Natur, war einer der möglichen, für Fahrräder geeigneten unmittelbaren Wege im oben genannten Sinne. Es ist nicht im Ansatz zu erkennen und wird auch von der Beklagten nicht behauptet, dass der Kläger nicht einen für Fahrräder direkten Weg, sondern einen Umweg genommen oder die Fahrt unterbrochen hätte.

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Der Kläger durfte den Weg zu der Dienststelle auch mit dem Fahrrad zurücklegen. Die Wahl des Verkehrsmittels lag in seiner freien Entscheidung und ist daher dienstunfallrechtlich von dem Dienstherrn hinzunehmen. Dies gilt sogar, wenn das Unfallrisiko beim Radfahren allgemein größer sein sollte als bei der Nutzung eines anderen Verkehrsmittels. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung, mit dem Fahrrad zu fahren, angesichts der konkreten Bedingungen (Wetterlage, Geländebeschaffenheit, Zustand des (Rad)Weges, Länge des Weges u. Ä.) ohne Rücksicht auf seine privaten Interessen unvernünftig gewesen wäre, bestehen nicht.

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Dass der Kläger das Fahrrad als Verkehrsmittel auch mit der Absicht gewählt hat, sich auf dem Weg zu seinem Dienst körperlich zu bewegen, steht der Annahme eines Dienstunfalls nicht entgegen. Dieser private Zweck ist gegenüber dem Zweck, zu seiner Dienststelle in O. zu gelangen und dort den Dienst anzutreten, ersichtlich untergeordnet. Die gewünschte körperliche Ertüchtigung erfolgte bei Gelegenheit der Fortbewegung zu der Dienststelle; diese sollte nicht bei Gelegenheit eines über das bloße Zurücklegen des unmittelbaren Weges zeitlich und räumlich hinausgehend geplanten körperlichen Trainings (das tatsächlich der privaten Risikosphäre des Klägers zuzuordnen gewesen wäre) erreicht werden. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, in dem ein Beamter den Weg zu seiner Dienststelle nicht mit dem Pkw oder dem Fahrrad zurücklegt, sondern sich dafür entscheidet, die Bahn, den Bus oder die Straßenbahn zu nutzen, um auf dem (unmittelbaren) Weg zu und von der Dienststelle die Tageszeitung oder ein Buch zu lesen.

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Hat die Fortbewegung mit dem Fahrrad ihre wesentliche Ursache im Dienst und nicht in der Absicht, sich körperlich zu bewegen, ist für die von der Beklagten gewünschte Zuordnung bestimmter Gefahren oder eines Schadens zu dem untergeordneten Zweck und damit zu der privaten Risikosphäre des Klägers kein Raum. Bei Anwendung der Wesentlichkeitstheorie ist das Verhalten trotz der weiteren Handlungsintention vielmehr ausschließlich als dienstlich veranlasst zu behandeln. Bei Unfällen anlässlich einer (wesentlich) dienstlich veranlassten Fortbewegung erfasst der Unfallschutz auch alle typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs, d. h. sämtliche mit der Fortbewegung des Beamten verbundenen Gefahren. Im Fall des Klägers gehört dazu auch die wegen der (zulässigen) Fortbewegung mit dem Fahrrad in der freien Natur verbundene Gefahr eines Insektenstichs. Darauf, ob sich damit eine typische oder eine atypische Gefahr des Fahrradfahrens realisiert hat, kommt es nicht an. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick darauf, dass das Betreten der freien Natur nach § 60 Satz 1 BNatSchG auf eigene Gefahr erfolgt. Diese haftungsrechtliche Norm betrifft lediglich das Verhältnis zu dem Grundstückseigentümer und nicht das dienstunfallrechtliche Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten.

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2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

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Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzfähigen Gerichts abweicht und es auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2023 - 1 A 402/21 -, juris, Rn. 49, und vom 4. Dezem­ber 2020 - 1 A 1691/19 -, juris, Rn. 46, jeweils m. w. N.

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Keine Abweichung in diesem Sinne ist dagegen die lediglich unrichtige Anwendung eines im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes im Einzelfall,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 A 3929/19 -, juris, Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 1990 - 9 B 151/90 -, juris, Rn. 3 a. E. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO,

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oder das schlichte Nichtanwenden eines solchen Rechtsgrundsatzes,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 34, m. w. N.

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Die Beklagte rügt in der Sache allein eine fehlerhafte (Nicht)Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Konkreter Vortrag, der eine Divergenz im Sinne des Berufungszulassungsgrundes begründen könnte, fehlt. Ungeachtet dessen legt die Beklagte auch nicht konkret dar, von welchen tragenden abstrakten Rechtssätzen das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 125a Abs. 5 Satz 4 VwGO