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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.05.2026 – 10 A 450/24

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0512.10A450.24.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 7.500 Euro festgesetzt.

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Gründe:

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefoch­tenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechts­mittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zwei­fel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsge­richts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Fest­stellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den der Beklagten erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid vom 6. April 2023 für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft für ca. 80 Personen auf dem Grundstück O.-straße 41d in H. (G01; im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, das Vorhaben verletze keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die von dem Kläger vorgetragenen Belange des Arten- und Landschaftsschutzes sowie des Klimaschutzes berührten dessen subjektiven Rechte nicht. Das Vorhaben verstoße - insbesondere unter Berücksichtigung von Lärmgesichtspunkten sowie im Hinblick auf die Entwässerung des Grundstücks und die wegemäßige Erschließung - auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

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Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.

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a. Ohne Erfolg wendet er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von ihm angeführten Bestimmungen zum Klimaschutz seien nicht drittschützend.

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Nach der sogenannten Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen. Ob eine Norm drittschützend in diesem Sinne ist oder allein im öffentlichen Interesse besteht, muss durch Auslegung ermittelt werden.

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St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 -, juris Rn. 19, m. w. N.

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Gemessen daran kann der Kläger weder aus dem von ihm angeführten Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) noch aus dem Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KlAnG) subjektive Rechte herleiten.

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Mit § 4 Abs. 1 Satz 10 KSG in der zum Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids geltenden Fassung vom 18. August 2021 (ebenso in § 4 Abs. 1 Satz 6 KSG in der aktuellen Fassung vom 15. Juli 2024) stellt schon der Bundesgesetzgeber ausdrücklich klar, dass subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet werden.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 20 B 1690/21 -, juris Rn. 36.

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Eine entsprechende Klarstellung enthält nunmehr auch § 13 Abs. 1 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG). Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass das Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen, mit dem die gleichen - im öffentlichen Interesse stehenden - Ziele verfolgt werden, davon abweichend dem Einzelnen subjektive Rechte vermittelt. Allein der Umstand, dass das Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen keine den §§ 4 Abs. 1 Satz 10 KSG, 13 Abs. 1 KAnG vergleichbare Regelung enthält, genügt dafür nicht.

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Anders als der Kläger geltend macht, begründet auch Art. 20a GG keine subjektiven Rechte. Vielmehr handelt es sich um eine Staatszielbestimmung.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 -, juris Rn. 112, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 20 B 1690/21 -, juris Rn. 37.

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b. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass das Vorhaben entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts das nachbarliche Rücksichtnahmegebot zu seinen Lasten verletzt.

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aa. Dies gilt zunächst in Bezug auf Lärmimmissionen.

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Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, der Immissionsschutz sei im Bauplanungsrecht nicht zu berücksichtigen. Es hat vielmehr, der Rechtsprechung des Senats folgend,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2025 - 10 B 26/25 -, juris Rn. 22 f., m. w. N.,

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angenommen, dass es sich bei den im Zusammenhang mit der Nutzung der Flüchtlingsunterkunft zu erwartenden Geräuschimmissionen um baurechtlich grundsätzlich hinzunehmende, dem Wohnen zuzuordnende Lebensäußerungen handelt.

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Dagegen bringt der Kläger nichts vor. Sein Vortrag, bei der Anlagengröße sei stets mit Lärm zu rechnen, der über das zumutbare Maß hinausgehe, und es sei bei einer derartigen Wohnsituation nicht auszuschließen, dass es regelmäßig zu Überschreitungen der schallschutztechnischen Höchstwerte kommen werde, geht an dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei.

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Zu dem Vorbringen, es sei mit Lärm von den Bewohnern der Flüchtlingsunterkunft zu rechnen, der über die üblichen Lebensäußerungen - insbesondere zur Nachtzeit - hinausgehe, hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Störungen der Nachtruhe nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen sei.

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Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte unzutreffend von einem „natürlichen Schallschutz“ ausgegangen sei, stellt die Erwägungen des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht schlüssig in Frage, weil dieses auf einen solchen gerade nicht abgestellt hat.

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bb. Auch das Vorbringen des Klägers zur Entwässerung rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

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Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend darauf abgestellt, dass nach der Stellungnahme der Technischen Betriebe H. vom 16. Januar 2024, die auf die eher ungünstige Entwässerungssituation an Schacht N01 hinweise, technische und bauliche Möglichkeiten bestünden, den Herausforderungen der geplanten Bebauung entsprechend zu begegnen, und dass die konkrete Entwässerungsplanung nicht Gegenstand des Vorbescheids sei. Auf diese Erwägungen geht der Kläger nicht ein. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Schilderung der aktuellen Entwässerungssituation und der Behauptung, es werde bei einem Anschluss des Vorhabens an den Entwässerungskanal häufiger mit Überschwemmungen zu rechnen sein.

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Auf sein weiteres Vorbringen, die Überschwemmungen stellten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine nur mittelbare Folge der Erschließung dar, sowie seine Ausführungen zu eigenen Schutzmaßnahmen durch den Einbau von Rückschlagventilen kommt es damit nicht mehr an.

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cc. Die Ausführungen des Klägers zur „Verkehrslage“ lassen einen Rücksichtnahmeverstoß zu seinen Lasten ebenfalls nicht erkennen. Sie beschränken sich auf die Schilderung der aktuellen Zufahrts- und Parksituation und sind damit nicht geeignet, vorhabenbedingte Nachteile für den Kläger aufzuzeigen.

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2. Der Kläger legt nicht dar, dass die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be­rufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den kon­kreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Wei­terentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungs­bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeu­tung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22.

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Eine Rechtsfrage hat dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.

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Vgl. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2025 - 14 A 2380/19 -, juris Rn. 65; zur Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 22. August 2016 - 1 B 44.16 -, juris Rn. 2.

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Daran gemessen ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

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Die einzige von dem Kläger formulierte Frage,

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ob aus dem Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen subjektive Rechte erwachsen können,

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lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens - nach den Erwägungen unter 1. - verneinend beantworten.

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Wenn der Kläger mit seinen weiteren Ausführungen auch die Frage, ob sich aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz sowie Art. 20a GG subjektive Rechte des Einzelnen ergeben, für grundsätzlich klärungsbedürftig halten sollte, wäre auch diese Frage, wie ausgeführt, bereits im Zulassungsverfahren verneinend zu beantworten.

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3. Der Kläger legt schließlich keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Ohne Erfolg macht er geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht seine Beweisanträge vom 19. Dezember 2023 zur Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt habe.

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Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 - 10 A 2148/24 -, juris Rn. 13, vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 42, und vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 33.

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Die Ablehnung eines Beweisantrags findet unter anderem dann im Prozessrecht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Rechtsanwendung), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt. Vor diesem Hintergrund erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels, dass substantiiert aufgezeigt wird, warum es auf die beantragte Beweiserhebung rechtserheblich ankommen sollte.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 19, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 10 A 2148/24 -, juris Rn. 15.

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Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich seien. Dies folge für die zum Gegenstand des Beweisantrags zu 1. gemachte Frage der Einhaltung von Immissionsrichtwerten durch die von den Bewohnern der Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Lärmimmissionen daraus, dass die genannten Grenzwerte keine Anwendung fänden. Für den die klimatischen Folgen des Vorhabens betreffenden Beweisantrag zu 2. gelte dies, da kein den Kläger als Nachbar schützendes Recht betroffen sei, und für den die ausreichende Dimensionierung der Entwässerungskanäle thematisierenden Beweisantrag zu 4., weil die konkrete Entwässerungsplanung jedenfalls nicht Gegenstand des Vorbescheids sei.

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Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass es demgegenüber nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts auf die unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt. Mit Kritik an der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts kann das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht dargelegt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Ur­teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).