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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.05.2026 – 19 A 3370/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0512.19A3370.25A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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Gründe:

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­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begrün­de­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungs­ver­fahrens bedarf.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,

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„wie Menschen zu behandeln sind, die den Kriegsdienst in einer ehemaligen Sowjetrepublik für den ehemaligen Zentralstaat Russische Föderation in der Ukraine ver­weigern“,

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ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Nach der Begrün­dung des Zulassungsantrags soll die aufgeworfene Frage dahingehend geklärt werden, dass die genannten Personen staatlichen Repressalien unterlägen und da­mit als Flüchtlinge gemäß § 3 Abs. 1 AsylG einzustufen seien. Der Zulassungs­antrag unterstellt somit, dass der Kläger den Kriegsdienst als Tadschike in der Ukraine ver­weigert und dadurch Verfolgung erfahren habe. Dagegen hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flücht­lingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG selbständig tragend mit der Begründung verneint, dass der Kläger schon keine Verfolgungshandlung dargelegt habe. Dass das Dienstverhältnis als Militärarzt beendet worden sein soll, weil der Kläger nicht wie von ihm verlangt in der Ukraine habe Dienst leisten wollen, stelle keine schwer­wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte dar, zumal es dem Kläger eigenen Angaben zufolge durchaus möglich gewesen sei, weiter eine ärztliche Tätigkeit als Sportmediziner auszuüben (vgl. S. 6 des Urteils­abdrucks). Diese Feststellung ist durch den Kläger nicht mit Zulassungsrügen angegriffen worden.

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Unabhängig davon benennt der Kläger auch keine Erkenntnisquelle, aus der sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ableiten ließe, dass Personen, die „den Kriegs­dienst als Tadschike in der Ukraine verweigern“, eine Verfolgung durch den tadschi­kischen Staat drohe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).