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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.05.2026 – 16 A 389/26.A
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0513.16A389.26A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe führen nicht zur Zulassung der Berufung.
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1. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt ist.
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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verschafft zum einen den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen. Er verpflichtet zum anderen das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 16 A 2829/24.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
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Ausgehend davon ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Der Kläger zeigt nicht auf, welches Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen haben soll. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Prinzip der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die persönlichen Ausführungen des Klägers nicht unter Berücksichtigung seiner Krankheit gewürdigt habe, wendet er sich gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, die einer Gehörsrüge jedoch grundsätzlich entzogen ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 16 A 2829/24.A -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er habe die Fragen des Verwaltungsgerichts und des ihn in der dortigen mündlichen Verhandlung vertretenden Bevollmächtigten „offensichtlich nicht verstanden“ und die Situation auch nicht mit Hilfe des Dolmetschers für seine Muttersprache erfassen können. Abgesehen davon, dass sich aus der auf Tonträger aufgezeichneten Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung dieser Eindruck nicht ergibt, sondern der Kläger vielmehr die ihm gestellten Fragen zumindest weitestgehend sofort verstanden und beantwortet hat, war der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten. Allein dies genügt grundsätzlich auch im Asylprozess zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 1 A 761/25.A -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
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Dass hier ausnahmsweise etwas anders anzunehmen wäre, zeigt der Kläger nicht auf.
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Die Ausführungen in der Antragsbegründung dazu, dass es auch bei dauerhaften Krankheiten nicht Sinn der Prozessrechte sein könne, dass man Klägern und deren Ärzten auferlege, besonders ausführliche Atteste zur Prozessfähigkeit der Kläger zu beschaffen, ist nicht nachvollziehbar, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger bzw. seinen Ärzten Entsprechendes nicht auferlegt hat. Sollte der Kläger sich damit - sowie mit seiner Grundsatzrüge (hierzu sogleich) - sinngemäß auf eine Prozessunfähigkeit berufen, führte dies weder zur Annahme eines Gehörsverstoßes noch begründete dies das Vorliegen des Zulassungsgrunds nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 4 VwGO (Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung). Denn es liegen schon keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger prozessunfähig gewesen ist. Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig. Aus dem fachpsychiatrischen Gutachten zur Einrichtung einer Betreuung vom 7. August 2025, auf das der Kläger ausdrücklich verweist, ergibt sich, dass er „prinzipiell geschäftsfähig“ ist (S. 11 des Gutachtens). Der Umstand, dass der Kläger unter Betreuung steht, hebt seine Prozessfähigkeit nicht auf.
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Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 11 PA 105/25 -, juris, Rn. 15, m. w. N.
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Einen Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1825 BGB, der gemäß § 62 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen gewesen wäre, hat das Amtsgericht Köln - Betreuungsgericht - in seinem Beschluss vom 15. September 2025 nicht angeordnet. Die gerichtlich bestellte Betreuerin des Klägers hat sich im Verfahren nicht geäußert.
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Soweit der Kläger zudem ohne Bezug zu seinem Verfahren allgemein ausführt, ein Verwaltungsgericht müsse eine mündliche Verhandlung aus Krankheitsgründen verlegen, wenn die Erkrankung so schwerwiegend sei, dass die Teilnahme am Termin unzumutbar sei oder verhandlungsunfähig mache, und diese Umstände substantiiert und glaubhaft dargelegt würden, erschließt sich die Relevanz für das Verfahren des Klägers nicht. Er hat weder eine Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht noch einen Verlegungs- oder Vertagungsantrag gestellt.
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2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt ebenfalls nicht vor.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine solche Frage herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss der Zulassungsantrag konkret auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss 26. November 2024 - 16 A 2095/23.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
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„inwieweit sich das Gericht - bei bestätigter und behördlich verordneter Eingliederungshilfe - über qualifizierte Atteste hinwegsetzen darf und die Prozessfähigkeit eigenhändig feststellen muss und darf“,
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zeigt der Kläger die Relevanz der Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ein etwaiges Berufungsverfahren nicht auf. Bei seinen Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der Frage lässt er das Fehlen von Anhaltspunkten für seine Prozessunfähigkeit unberücksichtigt.
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3. Soweit der Kläger des Weiteren unter Verweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorträgt, die Verletzung rechtlichen Gehörs ebenso wie die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung fielen unter die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, und er sinngemäß solche Zweifel geltend macht, indem er sich mit dem Hinweis auf psychische Störungen und auf das Ausmaß der persönlichen Betreuung in der Bundesrepublik Deutschland gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils wendet, ist dies nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu begründen. Denn es handelt sich insoweit nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).