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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.05.2026 – 19 A 2881/25.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0513.19A2881.25A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs­erfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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Gründe:

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­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsver­fahrens bedarf.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,

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„ob davon ausgegangen werden kann, dass eine allein­stehende schwangere Frau mit 2 Kindern in Nigeria in einem anderen Landesteil Schutz finden könnte, wenn sie sich ohne Unterstützung von Angehörigen keine Existenzgrundlage aufbauen kann“,

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ist in der gestellten Form schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht klärungs­fähig, weil sie tatsächliche und rechtliche Aspekte in kaum auflösbarer Weise mit­einander vermischt. Selbst wenn man dem Zulassungsvorbingen sinngemäß die Frage entnehmen wollte, ob eine alleinstehende schwangere Frau mit zwei Kindern, die nicht durch Angehörige unterstützt wird, in einem anderen Landesteil Schutz fin­den und dort ihr Existenzminimum sichern könnte, ist diese Frage keiner genera­lisie­rungsfähigen Klärung zugänglich, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen ver­allgemeinernd beantworten lässt. Ihre Beantwortung hängt vielmehr - wie auch vom Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck, S. 8) angenommen - von einer Vielzahl individu­eller Umstände ab, wie etwa der (Aus-)Bildung, der beruflichen Erfahrung und der Ar­beitsfähigkeit des Rückkehrers. Zudem setzt sich der Zulassungs­antrag auch nicht in der gebotenen Weise mit der vom Verwaltungsgericht maßgeblich berücksichtigten Mög­lichkeit von Rückkehrern auseinander, zur Sicherung der existenziellen Grund­bedürfnisse auf diverse Rückkehrhilfen zurückzugreifen (Urteilsabdruck, S. 8 ff.).

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Die weitere formulierte Frage,

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„ob der nigerianische Staat in der Lage ist, einem im Ausland geborenen Mädchen im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Schutz vor einer drohenden FGM/C“ zu bieten,

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stellt sich in dieser Form nicht. Die Frage geht davon aus oder setzt voraus, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria eine Beschneidung tatsächlich droht. Demge­genüber hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Klägerin un­ter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls gerade nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung drohe. Die Mutter habe sich aus­drücklich gegen eine Beschneidung ihrer Töchter ausgesprochen. Durch die Familie des Vaters drohe ebenfalls keine Gefahr, da schon nicht nachvollziehbar sei, wes­halb die Mutter im Rückkehrfall die Familienangehörigen des inzwischen getrennt le­benden Vaters der Klägerin aufsuchen sollte. Die Klägerin habe die Möglichkeit, sich gemeinsam mit ihrer Familie jedenfalls in den größeren Städten wie etwa in Lagos, Abuja oder Ibadan niederzulassen, um einer Beschneidung zu entgehen (vgl. S. 5 f. des Urteilsabdrucks). Diese Würdigung ist durch die Klägerin nicht mit Zulassungsrü­gen angegriffen worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).