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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.05.2026 – 4 B 46/26
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0515.4B46.26.00
Tenor
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.1.2026 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist durch die Berichterstatterin in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Zugleich ist der angefochtene Beschluss entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragstellerin aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands wäre der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraussichtlich insgesamt ohne Erfolg geblieben, hätte sich der Rechtsstreit nicht erledigt.
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Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgelegen haben, indem sie geltend gemacht hat, die verantwortliche Betriebsführung der GmbH werde seit Jahren vorgenommen und derzeit entsprechend fortgesetzt, indem sie mit bezogen auf offene Steuerschulden nicht aussagekräftigen Zahlungsnachweisen die von der Antragsgegnerin angegebenen Steuerrückstandsbeträge für unzutreffend gehalten hat, indem sie zur Unwirksamkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, zur von ihr behaupteten unverschuldeten Notlage, zur angeblich fehlenden Maßgeblichkeit der fiskalischen Zuverlässigkeit nach § 16 AG GlüStV NRW,
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vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2026 - 4 A 3418/25 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.,
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oder zum fehlenden Vorliegen von Versagungsgründen im Sinne von §§ 33c Abs. 2 Nr. 1, 33d Abs. 3 GewO vorgetragen hat.
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Ohne Erfolg hat die Antragstellerin der Sache nach als veränderten Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht, dass sämtliche in der Widerrufsverfügung angeführten Rückstände bezahlt und weitere Rückstände nicht bestünden bzw. von der Antragsgegnerin nicht nachgewiesen worden seien. Auf die Geltendmachung dieser und möglicher weiterer veränderter Umstände wäre es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht angekommen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist durch das materielle Recht vorgegeben. Der Widerruf der gewerblichen Erlaubnis ist ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Vor allem aber sieht das materielle Recht ein eigenständiges Wiedererteilungsverfahren vor, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden. Ein solches Verfahren ist im Glücksspielrecht zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich aber ohne Weiteres aus dem Umstand, dass bei Wiedervorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf erneute Erteilung der Erlaubnis besteht. Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirkt eine Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird. Diese Trennung gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4. 2010 - 3 C 22.09 -, BVerwGE 137, 1 = juris, Rn. 11, zum insoweit vergleichbar geregelten Berufsrecht der Logopäden; zu einem Widerruf einer glücksspielrechtlichen Ausnahmegenehmigung BVerwG, Urteil vom 12.9.2019 - 8 C 11.18 -, juris, Rn. 14.
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Deshalb hätte eine nachträgliche, während der Dauer des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgte Tilgung der Steuerrückstände, auf die die Widerrufsverfügung vom 24.6.2024 gestützt war, an ihrer Rechtmäßigkeit im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nichts geändert. Vor diesem Hintergrund wäre auch der Einwand der Antragstellerin ohne Erfolg geblieben, nach einem Ablauf von zwei Jahren habe kein Grund mehr bestanden, einen Sofortvollzug noch durchzusetzen, da nach einem solchen Zeitraum auch der Ausgang des Hauptverfahrens hätte abgewartet werden können und dies insbesondere auch der Antragsgegnerin zumutbar gewesen sei, da sämtliche Zahlungsrückstände beim Finanzamt abgebaut worden seien. Der Zeitablauf beruhte vor allem darauf, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin veranlasste Überprüfung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes in zwei Instanzen abgewartet hat. Er hätte nichts daran geändert, dass die Antragstellerin ihr erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne eine wirksame und vollziehbare Erlaubnis nicht hätte betreiben dürfen. Sie hätte die nach Überprüfung in zwei Instanzen noch immer vollziehbare Schließungsverfügung nicht einfach ignorieren, sondern den Betrieb trotz weiter angestrengter Abänderungsverfahren erst wieder aufnehmen dürfen, wenn entweder die Widerrufsverfügung zuvor aufgehoben, ihre Vollziehbarkeit entfallen oder der Antragstellerin eine neue Erlaubnis erteilt worden wäre. Insbesondere aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin in diesem Verfahren, bei den in Rede stehenden Steuerrückständen handele es sich um eine bloße „Zahlungsstockung“, die keine Gefährdung des öffentlichen Interesses auslöse und die auch kurzfristig beseitigt worden sei, hätte angesichts seinerzeit vom Finanzamt amtlich mitgeteilter fälliger gravierender Steuerrückstände in mittlerer sechsstelliger Höhe der von der Antragstellerin vertretenen GmbH & Co. KG weiterhin auch ungeachtet etwaiger liquider Mittel der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden können, es sei mit einer ordnungsgemäßen Führung des Spielhallenbetriebs durch die Antragstellerin zu rechnen. Durch das Vorbringen in diesem Verfahren hat die Antragstellerin vielmehr die schon im Ausgangsverfahren bestehende und weiterhin berechtigte Besorgnis bekräftigt, sie biete noch immer keinen Verlass auf eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer steuerrechtlichen Pflichten.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.