Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.11.1991 – 6 A 10055/91
ECLI:DE:OVGRLP:1991:1112.6A10055.91.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Juli: 1990 - 2 K 172/87 wird zurückgewiesen. .
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Entpflichtung des Klägers als ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist seit etwa 20 Jahren in der dreizügigen Freiwilligen Feuerwehr K. tätig. Am … 1986 wurde er zum Brandmeister ernannt.
Auf Anregung der Wehrleitung mit Schreiben vom 27. April 1987 entpflichtete die Beklagte den Kläger ohne vorherige Anhörung mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 30. April 1987. Zur Begründung gab sie an, der Kläger habe Maßnahmen der Wehrleitung und der Verwaltung untergraben mit der Folge, daß andere ihren Dienst nicht mehr wie sonst verrichteten. Das gefährde die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehr. Außerdem habe der Kläger in unqualifizierter und ehrenrühriger Weise die Wehrleitung und die Verwaltung angegriffen. Mit ihm sei nach alledem kein fruchtbares Zusammenwirken mehr möglich.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, daß die Beklagte keinen wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 5 des Brand- .und Katastrophenschutzgesetzes substantiiert dargelegt habe.
Daraufhin begründete die Beklagte mit Schreiben vom 29. Mai 1987 im einzelnen ihre Entscheidung. Sie führte aus: Eine Entpflichtung des Klägers, der seit jeher ein Unruheherd innerhalb der Feuerwehr gewesen sei, sei schon Ende der 70er Jahre vorgesehen gewesen; damals habe man auf die Fürsprache einiger Kameraden davon Abstand genommen. Dem Kläger würden nunmehr folgende Umstände zur Last gelegt: Als sich bei der Wahl des Führers des Zuges 2 im Herbst 1986 eine Mehrheit für den Mitbewerber des Klägers M. ergeben habe, habe der Kläger, um die Wahl für sich zu entscheiden, etwa 20 Zettel angeblich mit Stimmen nicht anwesender Mitglieder für ihn aus der Tasche gezogen. Jenes Verhalten habe zu heftigen Diskussionen in der Wehr geführt. Danach habe er die Ernennung des Konkurrenten mit dem Hinweis auf die nicht abgelegte vorgeschriebene Prüfung zu verhindern gesucht, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß dieser sich zu ihrer Nachholung verpflichtet gehabt habe. Des weiteren habe er die Vorbereitungen zum Kameradschaftsabend an läßlich des 100jährigen Bestehens der Wehr behindert, indem er die Herausgabe eines Tisches mit der wahrheitswidrigen Behauptung verweigert habe, er sei Eigentümer desselben. Am 06. April 1987 sei es dann zu einer weiteren Konfrontation zwischen ihrem Bürgermeister und der Wehrleitung auf der einen und dem Kläger auf der anderen Seite gekommen, als die Dienstanweisung bekanntgegeben worden sei, nach der Feuerwehrfahrzeuge nur noch mit Genehmigung der Wehrleitung oder der Zugführer benutzt werden dürften. Der Kläger habe vor versammelter Mannschaft bekannt gegeben, daß er nicht daran denke, die Anweisung zu befolgen, und Bürgermeister und Wehrleitung als "geistige Tiefflieger" bezeichnet. In der Folgezeit sei es ihm gelungen, einige Kameraden auf seine Seite zu ziehen und zu veranlassen, bei der Fahrzeug- und Gerätepflege nur das Notwendigste zu tun. Am 16. April 1987 habe er vor anderen erklärt, keinen Handschlag mehr zu tun, solange die Dienstanweisung in Kraft bleibe. Schließlich habe er persönliche Beleidigungen ihres Bürgermeisters und der Wehrleitung geäußert, wenn diese nicht anwesend gewesen seien. Einmal habe er vor Kameraden die Frage gestellt, wie man den Wehrleiter loswerde.
Nachdem der Kläger der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 01. Juni 1987 auf die einzelnen Vorwürfe eingegangen war, legte die Beklagte, den Widerspruch dem Kreisrechtsausschuß … zur Entscheidung vor, der den Widerspruch durch Bescheid vom 04. September 1987 mit der Begründung zurückwies, das Verhalten des Klägers, so wie es sich nach dem Vortrag der Beteiligten darstelle, könne nicht als sachlich, der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr dienlich und als anregende Kritik gewertet werden; der Kläger stifte vielmehr permanent Unruhe und zeige keine Bereitschaft, sich dem Dienstbetrieb ein- und der Wehrleitung unterzuordnen.
Da der 12. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluß vom 01. September 1987 - 12 B 93/87 - die aufschiebende, Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung wiederhergestellt hatte, dem öffentlichen Interesse an der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr könne durch ein milderes Mittel als die sofortige Vollziehung der Entpflichtung, nämlich durch den vorläufigen faktischen Ausschluß des Klägers vom Dienstbetrieb durch entsprechende dienstliche oder organisatorische Maßnahmen, genügt werden, erließ die Beklagte am 10. September 1987 eine Organisationsverfügung, mit der sie den Kläger mit sofortiger Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung·über die Entpflichtung vom Dienstbetrieb der Feuerwehr ausschloß.
Der Kläger hat am 30. September 1987 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Es sei kein Sachverhalt festgestellt worden, der seine Entpflichtung rechtfertige. Er habe sich gegen die Ernennung M‘ s … zum Zugführer ausgesprochen, da dieser nicht die Voraussetzungen dafür erfüllt habe; dessen Verpflichtung zur Nachholung der Prüfung sei ihm nicht bekannt gewesen. Daß er nach der Zugführerwahl enttäuscht gewesen sei, sei mit Rücksicht auf sein bisheriges Engagement für die Feuerwehr und die vor der Wahl getroffenen Absprachen verständlich; gleichwohl sei er weiter aktiv gewesen, auch im Pflege- und Wartungsdienst. Den Tisch habe er nicht unter Berufung darauf, Eigentümer desselben zu sein, sondern deshalb nicht herausgegeben, weil er dessen Beschädigung befürchtet habe. Am 06. April 1987 sei es nur darum gegangen, ob die Feuerwehrfahrzeuge wie bisher für die Besorgung von Getränken eingesetzt werden könnten. Er habe sich insofern geäußert, daß er es nicht einsehe, wenn das unterbunden werde, und er·so keine Getränke mehr besorgen werde. Wenn er in diesem Zusammenhang den Ausdruck "geistige Tiefflieger" gebraucht haben sollte, so sei zu bedenken, daß in der Wehr allgemein ein rauher Umgangston gepflegt werde. Wie man den Wehrleiter loswerde, habe er nie gefragt. Ein Grund, der die Beklagte zu seiner Entpflichtung veranlaßt habe, sei sicherlich der Umstand, daß er für die Teilnahme am Zugführerlehrgang Verdienstausfall geltend gemacht habe, womit er angeblich den Ehrenkodex der Wehr verletzt habe. Daß er zufolge der Klageerwiderung der Beklagten nicht durch Handschlag verpflichtet worden sei, liege daran, daß zum Zeitpunkt seines Eintritts in die Feuerwehr für die Verpflichtung diese Form, nicht vorgeschrieben gewesen sei; die Beklagte sei auch nie mit einem derartigen Ansinnen an ihn herangetreten. Die Ablehnung einer Zusammenarbeit mit ihm seitens eines Teils der Feuerwehrangehörigen sei auf Empfehlung "von oben" erfolgt. Offenbar sollte die seinerzeitige Führungsschwäche der Wehrleitung durch seinen Rausschmiß unter den Tisch gekehrt werden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. April 1987 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Bad Kreuznach vom 04. September 1987 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert: Ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 5 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sei dann gegeben, wenn die Zugehörigkeit des betreffenden Mitglieds zur Feuerwehr untragbar und unzumutbar sei. Warum das beim Kläger der Fall sei, habe sie im Schreiben vom 29. Mai 1987 im einzelnen dargelegt. Ergänzend hierzu sei noch darauf hinzuweisen, daß Führer und Unterführer nicht immer nur bestellt würden, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllten; M. … sei jedenfalls·mit dem Bestellungsschreiben zur Auflage gemacht worden, die fehlenden Ausbildungen und Prüfungen nachzuholen. Am 06. April 1987 sei es keineswegs nur um die Besorgung von Getränken mit Feuerwehrfahrzeugen, sondern um die Benutzung der Fahrzeuge schlechthin gegangen. Am 16. April 1987 habe sich der Kläger wörtlich dahin geäußert, nur noch zur "Kiesel", dem Feuerwehrhaus, zu fahren, um mit Kameraden Bier zu trinken. Durch das. permanente Unruhestiften seitens des Klägers sei die Wehr in verschiedene Lager zerfallen, was eine bestmögliche Brandbekämpfung gefährde. Derzeit lehnten zwei Drittel der Wehrmitglieder - ohne die Jugendabteilung - eine Zusammenarbeit mit dem Kläger ab; das allein rechtfertige schon dessen Entpflichtung. Der Kläger sei ursprünglich sehr engagiert gewesen. Dafür habe er aber auch mit dem Posten des Zugführers und später des Wehrleiters "belohnt" werden wollen. Als das nicht so geklappt habe, wie er es sich vorgestellt habe; habe er seine Aktivitäten nahezu eingestellt, Anordnungen boykottiert, intrigiert und sich in Verbalbeleidigungen ergangen. Auch nach der Entpflichtung habe er noch weiter intrigiert. Im übrigen gelte er als nicht in die Feuerwehr aufgenommen, da er nicht, wie es vorgeschrieben sei, durch Handschlag verpflichtet worden sei, vielmehr den Handschlag stets abgelehnt habe.
Wegen des von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung angesprochenen, nachträglichen Verhaltens des Klägers erließ sie unter dem 02. Mai 1990 einen weiteren Entpflichtungsbescheid gegenüber dem Kläger, gegen den dieser Widerspruch erhoben hat.
Nach formloser Anhörung des Klägers und des Bürgermeisters der Beklagten sowie Einvernahme der Feuerwehrangehörigen S., Ma., H., A., Z., Horst P., Michael P. , Walter D., Peter D., F., Mü., M. und R.als Zeugen - wegen des Inhalts der Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 19. April 1989 sowie 25. Januar und 06. Juli 1990 verwiesen - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger bedürfe des begehrten Rechtsschutzes, da er keineswegs mangels Verpflichtung mit Handschlag, nicht Angehöriger der Feuerwehr sei, denn vor 1981 sei für die Verpflichtung diese Form nicht vorgeschrieben gewesen. Im übrigen hätte sich die Beklagte auf einen solchen Verfahrensfehler nach Treu und Glauben nicht berufen können. In der Sache könne die Klage aber keinen Erfolg haben, da sich die Entpflichtung des Klägers ungeachtet der Vorkommnisse nach Erlaß des Widerspruchsbescheides, die im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden könnten, als rechtmäßig erweise. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 5 des Brand und Katastrophenschutzgesetzes sei gegeben, wenn Tatsachen vorlägen, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und Abwägung der widerstreitenden Interessen die Zugehörigkeit des Betreffenden zur Feuerwehr untragbar und unzumutbar sei. So sei es insbesondere dann, wenn die ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend verletzt würden und damit die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet sei. Eine solche Gefährdung könne vor allem dann angenommen werden, wenn die Dienstbereitschaft und die Disziplin durch ein Mitglied systematisch untergraben würden, etwa durch schwerwiegende Beleidigungen der Führung, das Ignorieren von Anweisungen, das Boykottieren der notwendigen Gerätepflege, permanentes Unruhestiften und die Aufwiegelung anderer. So liege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall hier. Bei dem Kläger, der jahrelang überdurchschnittlich engagiert und tatsächlich in eine gewisse Leitungsfunktion hineingewachsen gewesen sei, aber auch zielgerichtet darauf hingearbeitet habe, andere an sich zu binden und sich unentbehrlich zu machen und so schließlich Wehrleiter zu werden, sei es aus Anlaß der Wahl des M. … zum Zugführer als er gesehen habe, daß der erstrebte Erfolg, insbesondere die Wehrleitung, nicht kurzfristig zu erreichen sei, zur entscheidenden Wendung gekommen. Danach sei er auf Konfrontationskurs gegangen, um zu zeigen, daß ohne ihn nichts gehe. Durch die provokative Einschränkung seiner Tätigkeit und seine ständige, sachlich nicht mehr gerechtfertigte Kritik habe er permanent Unruhe in der Wehr gestiftet und so, deren Zusammenhalt gefährdet. Schon sein Verhalten bei der Zugführerwahl, als er die Stimmzettel präsentiert habe, sei für eine auf Kameradschaft angewiesene Gemeinschaft unerträglich gewesen und habe die Nichtanerkennung der Wahl und eine Brüskierung des Gewählten beinhaltet verbunden mit der Androhung des offenen Konflikts, weil eigentlich er gewählt sei. Das Verhalten sei weder mit Rücksicht auf den gegenüber den bisherigen Zugführerwahlen abgeänderten Abstimmungsmodus, der nicht auf eine Benachteiligung des Klägers abgezielt habe, noch deshalb gerechtfertigt gewesen, weil M. … nicht die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation zum Zugführer besessen habe. Der Kläger habe selbstverständlich seine Verärgerung und Enttäuschung über das Wahlergebnis äußern dürfen. Er habe jedoch die für eine auf Kameradschaft aufbauende Gemeinschaft gültigen Grenzen überschritten, weil er nicht lediglich sachliche Kritik habe üben wollen, sondern die Aufrechterhaltung seines Führungsanspruch deutlich gemacht habe. Zudem habe er es durch die provokative Einschränkung der - an sich freiwilligen - bisherigen Aktivitäten auch im Wartungs- und Pflegedienst, auf den es in diesem Zusammenhang allein ankomme, und die Anstiftung anderer unter Ausnutzung seines Ansehens und seiner Position zu ähnlichem Verhalten mit der Folge einer Spaltung der Wehr in zwei Gruppen mit Querelen untereinander zur Machtprobe kommen lassen wollen. So habe der Kläger in Besonderheit auch gegenüber der Dienstanweisung betreffend die Benutzung der Feuerwehrfahrzeuge nicht lediglich Kritik geäußert. Er habe vielmehr die Wehrleitung in ihrem Bestreben behindert, die Zügel wieder straffer anzuziehen, und sie in ihrer Autorität untergraben, indem er allen deutlich gemacht habe, selbst ihre sachlich sinnvollen Anweisungen nicht akzeptieren zu wollen.
Gegen das ihm am 13. Dezember 1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04. Januar 1991 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend führt er aus: Das angefochtene Urteil sei insoweit in sich widersprüchlich, als ihm auf der einen Seite angelastet werde, daß er sich unentbehrlich gemacht habe, und auf der anderen Seite vorgeworfen werde, seine Aktivitäten eingeschränkt zu haben. Die Dienstanweisung vom 06. April 1987 sei nicht nur von ihm kritisiert worden; im übrigen stelle Kritik kein Fehlverhalten dar. Er habe jedenfalls nie gegen sie verstoßen. Zur Einschränkung seiner Aktivitäten sei es lediglich insofern gekommen, als er nicht mehr in dem Umfang wie zuvor um die Reinigung des Aufenthaltsraumes bemüht gewesen sei. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, daß sich die anderen Mitglieder der Wehr darum überhaupt noch nicht gekümmert gehabt hätten. Keinesfalls habe er andere dazu veranlaßt, ihre Tätigkeiten einzuschränken. Es gehe nicht an, jemanden zu entpflichten, nur weil er einigen nicht passe. In jeder Gemeinschaft gebe es unterschiedliche Auffassungen, ohne daß dadurch ihr Bestand oder ihre Funktionsfähigkeit gefährdet würden. So sei es auch hier. Es gehe nur um Nichtigkeiten, die eine Entpflichtung keineswegs rechtfertigten. Wenn er sich tatsächlich so destruktiv verhalten hätte, wie die Beklagte es darstelle, wäre er wohl kaum noch im Dezember 1986 zum Brandmeister befördert worden. Es sei geradezu ein Hohn, wenn ihm zur Last gelegt werde, vorrangig zur Förderung seiner privaten Ziele engagiert gewesen zu sein. Die Beklagte solle vielmehr froh sein, daß jemand bereit sei, ein Führungsamt innerhalb der Wehr zu übernehmen, da sich bekanntlich niemand nach unbezahlter Arbeit in der Freizeit dränge.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 30. April 1987 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses … vom 04. September 1987 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verweist auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz sowie die Begründung des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt sie vor: Der Kläger sei ein engagierter Feuerwehrmann mit überdurchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten und beachtlichen Führungsqualitäten gewesen. Er sei jedoch nicht bereit gewesen, eine Mehrheitsentscheidung der Kameraden hinzunehmen. Nach dem "Karriereknick" habe er seine Aktivitäten eingeschränkt, keine konstruktive, sondern nur noch überzogene Kritik geübt und auch sonst durch Wort und Tat gegen die Wehrleitung intrigiert und versucht, möglichst viele Mitglieder auf seine Seite zu ziehen. Durch die von ihm hervorgerufenen Spannungen sei eine Spaltung der Wehr zu besorgen gewesen. Der tiefe Graben innerhalb der Wehr, den er durch sein Verhalten aufgerissen habe, sei auch in der Beweisaufnahme deutlich geworden. Nach seiner Entpflichtung sei wieder Ruhe in die Wehr eingekehrt. Da ihm im November 1986 für den Fall die Entpflichtung angedroht worden sei, daß er sich auch weiterhin nicht an die Anordnungen der Wehrleitung halte, er dann aber doch entgegen der von ihm bei dieser Gelegenheit abgegebenen Wohlverhaltenserklärung weiter intrigiert habe, habe sie keine andere Wahl gehabt, als den Kläger zu entpflichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der Verwaltungsakten der Beklagten, der Widerspruchsakte des Kreisrechtsausschusses … sowie der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Koblenz 2 L 55/87, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zu lässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger wird durch die angefochtene Entpflichtung als ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger nicht in seinen Rechten verletzt. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 5 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -). Danach kann der Bürgermeister die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Wehrleiters entpflichten.
Zunächst ist festzustellen, daß der angegriffene Bescheid in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger ist zwar nicht, wie es gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG – i.V.m. § 28·Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG erforderlich gewesen wäre, vor Erlaß des in seine Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes angehört worden. Der Mangel ist aber gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Die Beklagte hat nämlich dem Kreisrechtsausschuß … den Widerspruch des Klägers erst dann - mit dem Antrag, den Rechtsbehelf zurückzuweisen - zur Entscheidung vorgelegt, nachdem der Kläger zu ihrer unter dem 29. Mai 1987 erfolgten weiteren Begründung der Maßnahme ihr gegenüber mit Schreiben vom 01. Juni 1987 eingehend Stellung genommen hatte und sie zudem mit Schriftsatz vom 23. Juni 1987 in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren 2 L 55/87 VG Koblenz dezidiert auf jene Stellungnahme des Klägers eingegangen war.
Die Wehrleitung ist vor der Entpflichtung des Klägers nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 LBKG angehört worden. Auf ihre Anregung mit Schreiben vom 27. April 1987 hin ist die Maßnahme gerade getroffen worden.
Die angefochtene Verfügung begegnet auch in der Sache selbst keinen rechtlichen Bedenken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Rede stehenden Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
Der Kläger ist ehrenamtlicher Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, und zwar auch dann, wenn er - wie die Beklagte es im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat - zu keinem Zeitpunkt durch Handschlag verpflichtet worden sein sollte. In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht allerdings irrigerweise davon ausgegangen, daß vor 1981 ein Handschlag bei der Verpflichtung ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger rechtlich nicht vorgesehen gewesen sei. Seit 1950 schon war vielmehr die "Verpflichtung durch Handschlag" vorgeschrieben [vgl. die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes Rheinland-Pfalz über das Brandschutzwesen vom 11. Mai 1949 (GVBL S. 161) vom 03. Mai 1950 (GVBL S. 168 ff.) - zu § 16 Abs. 1 - sowie § 1 Abs. 1 2. Halbsatz der 9. Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfe (Verpflichtungs- und Heranziehungsverordnung - Feuerwehr - 9. BrandSchGDVO) vom 31. März 1977 (GVBL S. 129)]. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß der Handschlag zwingende förmliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verpflichtung eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist (vgl. zur gegenwärtigen Rechtslage § 12 Abs. 3 Satz 2 LBKG) bzw. - vor Inkrafttreten des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes nach den angeführten Rechtsvorschriften – war, daß mit anderen Worten die bloße - vom Adressaten widerspruchslos entgegengenommene - Erklärung der Verpflichtung nicht die Rechtsstellung eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gemäß § 13 LBKG bzw. nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über das Brandschutzwesen und § 11 BrandSchG zu begründen vermag bzw. vermochte. Die bezeichneten rechtlichen Bestimmungen zur Verpflichtung enthalten bzw. enthielten keine ausdrückliche Regelung - wie beispielsweise in § 8 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für den Fall der Aushändigung einer nicht formgerechten Ernennungsurkunde – dahin, daß ohne Handschlag eine Verpflichtung nicht vorliege. Im übrigen führte vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach der damaligen einhelligen Rechtsmeinung und führt nach Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG - von den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 und 2 abgesehen - der Erlaß eines Verwaltungsaktes nicht in der vorgeschriebenen Form nur dann zu dessen Nichtigkeit, wenn der Verwaltungsakt deshalb an einem besonders schwerwiegenden Fehler litt bzw. leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig war bzw. ist. Von einem mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen zu vereinbarenden, für sie schlechthin unerträglichen Fehler kann indes bei der Verpflichtung eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nur durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem zu ihrer Entgegennahme bereiten "Kandidaten" nicht gesprochen werden. Das folgt insbesondere daraus, daß durch den Handschlag bei der Verpflichtung weder zusätzliche Rechtssicherheit und -klarheit noch ein erhöhter Schutz des Adressaten erreicht werden. Mit ihm soll erkennbar lediglich unterstrichen werden, daß es um die Übertragung eines in besonderer Weise kameradschaftliches Zusammenwirken voraussetzenden Ehrenamtes und Aufnahme in eine "Gefahrengemeinschaft" geht (a. A.: Hinkel, Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz, 2. Aufl., § 12 S. 36, der im Falle der Ablehnung des Handschlags eine Verpflichtung für nicht gegeben hält).
Es liegt ferner ein wichtiger - die Entpflichtung rechtfertigender - Grund im Sinne des § 12 Abs. 5 LBKG vor. Insoweit kann zunächst im wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, das zutreffend sowohl das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes inhaltlich ausgefüllt und das Ergebnis der Beweisaufnahme gewürdigt als auch schließlich, das erwiesene Verhalten des Klägers als Erfüllung des Tatbestands des § 12 Abs. 5 LBKG gewertet hat. Das Berufungsvorbringen des Klägers vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Darauf sei unter Zusammenfassung der auch für die Entscheidung des Senats tragenden Gesichtspunkte eingegangen.
Ein wichtiger Grund gemäß § 12 Abs. 5 LBKG ist jedenfalls auch dann gegeben, wenn das betreffende Mitglied der Wehr durch bestimmte Verhaltensweisen - unabhängig davon, ob es sich um bewußt und mit Vorbedacht vorgenommene Handlungen oder um eine unbewußt an den Tag gelegte, seiner Wesensart entspringend Einstellung und Haltung gehandelt hat zur Entstehung und Fortdauer von Spannungen innerhalb der Wehr beigetragen hat, die geeignet sind, deren Funktionsfähigkeit - für die auch der - Pflege- und Wartungsdienst von erheblicher Bedeutung ist - zu beeinträchtigen, und wenn auch für die Zukunft derartige Spannungen zu besorgen sind (vgl. zur Umsetzung eines Beamten unter ähnlichen Umständen, Urteil des 2. Senats des Gerichts vom 01. Dezember 1982 - 2 A 64/82 -). Daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Wehr eine Maßnahme nach § 12 Abs. 5 LBKG rechtfertigt, erhellt ohne weiteres daraus, daß an einer bestmöglichen Brandbekämpfung ein ganz überragendes allgemeines Interesse besteht, während es auf Seiten des „störenden“ Mitglieds „nur“ um die weitere Ausübung eines Ehrenamtes im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBKG), auf das kein subjektives Recht im Sinne eines Anspruchs besteht (vgl. z.B. Schuster/Diehl, Kommunales Verfassungsrecht Rheinland-Pfalz Anm. I 4 zu § 18 GemO) und das auch nicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, geht. Mit Rücksicht auf die überaus große Bedeutung des "Funktionierens" einer Feuerwehr für das gemeine Wohl dürfen des weiteren keine zu hohen Anforderungen an die Annahme einer Gefährdung im dargestellten Sinne gestellt werden; ein Risiko darf insoweit nicht eingegangen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu beachten, daß eine Gemeinschaft, die wie eine Feuerwehr - gerade auch beim Einsatz im Ernstfall, wenn sie sich bewähren muß - auf das kameradschaftliche Zusammenwirken angewiesen ist, in der es daher ganz wesentlich auf den Zusammenhalt ihrer Mitglieder ankommt, in besonderer Weise "störanfällig" ist (so im Ergebnis auch Hinkel , aaO, S. 31, der unter anderem grobe Verstöße gegen die Kameradschaft als Entpflichtungsgrund ausreichen läßt). Der Zerfall einer Feuerwehr in verschiedene "Lager" muß dementsprechend als Gefahr für ihre Funktionstüchtigkeit betrachtet werden. Einer Entwicklung dahin ist deshalb mit allen zu Gebote stehenden Mitteln entgegenzuwirken.
Da der Kläger als Kern des ihm zu machenden Vorwurfs eine derartige Polarisierung innerhalb der Wehr der Beklagten herbeigeführt hat - mag es sich bei den dafür maßgeblichen Vorkommnissen um ein willentliches, zweck- und zielgerichtetes Vorgehen oder aber auch lediglich um ein auf seine persönliche Eigenart zurückzuführendes weitgehend "ungesteuertes" Verhalten gehandelt haben -, ohne daß eine Normalisierung der "innerbetrieblichen" Verhältnisse bei seinem Ausschluß in der Wehr abzusehen wäre, bei seiner Ausgrenzung aus der Gemeinschaft aber eine Entspannung erwartet werden darf, liegt ein wichtiger Grund für seine Entpflichtung vor.
Im wesentlichen für drei Geschehensabläufe trägt der Kläger in diesem Sinne die Verantwortung: Für den Eklat bei der Wahl des Führers des 2. Zuges, für die Einschränkung seiner Tätigkeiten für die Wehr und für das Opponieren gegen die Dienstanweisung betreffend die Benutzung der Feuerwehrfahrzeuge. Den anderen ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen kann dagegen in dem Zusammenhang keine größere Bedeutung beigemessen werden. Bei den drei bezeichneten Geschehnissen sind es nicht die einzelnen Äußerungen von Empfindungen und Einstellungen an sich sowie die bloße Verminderung der Aktivitäten, sondern vielmehr die näheren Umstände, wie der Kläger sich beharrlich aufgeführt hat, welche die tunlichst zu vermeidende Unruhe in der Wehr verursacht haben. Die die Funktionsfähigkeit der Wehr gefährdenden Spannungen sind mit anderen Worten nicht darauf zurückzuführen, daß der Kläger über das Ergebnis der Zugführerwahl, für die er sich aufgrund von Besprechungen im Vorfeld der Wahl gute Chancen ausgerechnet und wegen der er noch einen Lehrgang besucht hatte, enttäuscht gewesen ist und die seinerzeitige mangelnde Qualifikation des Gewählten gerügt hat, daß er die freiwilligen Tätigkeiten für die Wehr eingeschränkt hat - dabei aber nach den Aussagen einiger Zeugen immer noch aktiver gewesen ist als manch anderer Feuerwehrangehöriger -, oder daß er der Dienstanweisung kritisch gegenübergestanden hat. Mit derartigen nur "allzu menschlichen" Reaktionen und Verhaltensweisen muß jede Personengemeinschaft leben; sie sind selbstverständlich auch in einer Wehrgemeinschaft "erlaubt". Allerdings kann auch durch sie allein das Zusammengehörigkeitsgefühl der Gemeinschaftsmitglieder nicht beeinträchtigt werden, weil sie den kameradschaftlichen Konsens nicht in Frage stellen.
Anders aber ist es, wenn sich solche Geschehnisse - aufgrund der Art und Weise, wie andauernd agiert wird - als Machtkampf und Sich-Nicht-Abfinden mit einer von der Mehrheit der Mitglieder getragenen Entschließung gegen das betreffende Mitglied darstellen. Das ist hier der Fall. So hat es der Kläger nicht dabei bewenden lassen seiner Enttäuschung über die Wahlniederlage Ausdruck zu verleihen und darauf hinzuweisen, daß der Zeuge M … (noch) nicht die Voraussetzungen für die Führung eines Zuges erfülle. Er hat vielmehr, nachdem er zunächst sogar versucht hatte, durch die Einführung von Stimmen nicht anwesender Wehrangehöriger für ihn das sich abzeichnende - aus seiner Sicht negative - Ergebnis der Wahl noch zu seinen Gunsten zu verändern, den Wahlraum unter lautem Protest und mit der Ankündigung, seine Aktivitäten einzuschränken bzw. daraus Konsequenzen zu ziehen, Türen knallend verlassen. Er hat dann in der Folgezeit tatsächlich und so die Erinnerung wachhaltend, daß ihm - seiner Auffassung nach - Unrecht widerfahren sei, sein Engagement für die Wehr spürbar herabgesetzt. Schließlich hat er an der Dienstanweisung vom 06. April 1987 keineswegs lediglich sachliche Kritik geübt. Er hat sie vielmehr zum Anlaß für eine erneute Konfrontation genommen, indem er die Wehrleitung und den Bürgermeister der Beklagten "vor versammelter Mannschaft" als "geistige Tiefflieger" bezeichnet, und erklärt hat, der Anweisung keine Folge leisten zu wollen. Wenngleich es auch unter diesem Betracht weniger darauf ankommt, ob sich der Kläger später tatsächlich an die Dienstanweisung gehalten hat oder nicht, sei darauf hingewiesen, daß der Senat keinen Zweifel daran hat, daß der Kläger sie in der Folgezeit mißachtet, hat: So hat der Zeuge M …, der erkennbar um eine "leidenschaftslose" Darstellung der damaligen Vorfälle bemüht gewesen ist, und der seinerzeit als Gerätewart im Feuerwehrgerätehaus gewohnt hat, bekundet, er habe mehrfach gesehen, daß der Kläger - der Dienstanweisung zuwider - Löschfahrzeuge gefahren habe.
Wie bereits mehrfach hervorgehoben worden ist, kommt es darauf, ob es sich bei dem geschilderten Verhalten des Klägers um ein kalkuliertes, planmäßiges Handeln oder aber weitgehend um ein seiner Wesensart entspringendes unreflektiertes Sich-Geben gehandelt hat - der Senat neigt aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, dazu, letzterem zumindest einen Teil der Geschehnisse zuzuschreiben -, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Kläger im aufgezeigten Sinne für die Wehrgemeinschaft tragbar oder - aus welchen in seiner "Sphäre" Liegenden und ihm zurechenbaren Gründen auch immer - untragbar ist.
Daraus, daß sich ein Teil der ihm angelasteten Vorkommnisse vor seiner - mit der "Hoffnung auf weitere gute Zusammenarbeit“ verbundenen - Ernennung zum Brandmeister abgespielt hat, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Vor jener Beförderung hatte er nämlich der Wehrleitung, den Zugführern und dem. Bürgermeister der Beklagten gegenüber in einem "klärenden" Gespräch wegen seines vorausgegangenen Verhaltens für die Zukunft loyale Zusammenarbeit versprochen. Die Beförderung vom 08. Dezember 1986 ist damit erkennbar in dem Vertrauen auf jene Zusage erfolgt. Dieses Vertrauen ist nach jener Maßnahme jedoch enttäuscht worden. Denn der Kläger hat sich auch in der Folgezeit nicht dazu bereit finden können, von der "demonstrativen" Einschränkung seiner Tätigkeiten für die Wehr Abstand zu nehmen. Vor allem aber ist das erneut in aller Deutlichkeit seine mangelnde Fähigkeit bzw. seinen mangenden Willen zur Einordnung in die Gemeinschaft dokumentierende Verhalten wegen der Dienstanweisung bezüglich der Benutzung des Fuhrparks der Wehr der Beförderung erst nachgefolgt. Daß nach dem Bruch des Versprechens für die Entpflichtung auch auf die insofern bedeutsamen aber vor der Brandmeisterernennung gelegenen Vorfälle hat abgestellt werden können, liegt auf der Hand.
Schließlich erweist sich die angefochtene Verfügung auch nicht als fehlerhaft wegen Ermessensnichtgebrauchs. Dabei kann dahinstehen, ob mit Rücksicht auf das so besonders gewichtige Allgemeininteresse an größtmöglicher Effektivität der Brandbekämpfung der Gemeinde generell überhaupt ein Ermessensspielraum zusteht, wenn ein wichtiger Grund für die Entpflichtung eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gegeben ist, oder ob nicht ein solcher Grund immer die Entlassung indiziert. Jedenfalls vorliegend hätte die Beklagte·nämlich gar keine andere Wahl, was das Ergreifen eines milderen Mittels angeht. Denn dem Kläger war schon in dem "klärenden" Gespräch vom November 1986 die Entpflichtung für den Fall weiterer Destruktion angedroht worden. Nachdem sich die Androhung sogar des gravierendsten Schrittes als fruchtlos erwiesen hatte, kam eine weniger einschneidende Maßnahme - wie insonderheit die Erteilung einer Mißbilligung oder wie beispielsweise eine vorübergehende Suspendierung vom Dienst - von vornherein nicht in Betracht.
Die "Umsetzung" des Klägers in einen anderen Zug wäre ohnehin nicht geeignet gewesen, die durch den Kläger verursachten zugübergreifenden und wesentlich auch auf sein gestörtes Verhältnis zu dem allen drei Zügen übergeordneten Wehrleiter - und der Bürgermeister der Beklagten - zurückzuführenden Spannungen in der Wehr abzubauen. Daß des weiteren nicht (ausdrücklich) zu erwägen war, ob nicht anstelle des Klägers alle anderen nicht auf seiner Seite stehenden Feuerwehrangehörigen entpflichtet werden sollten, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Aber auch das Absehen von der Entpflichtung seiner "Hauptkontrahenten", des Wehrleiters und - aus seiner Sicht wohl auch - des Zeugen M …, an seiner Statt bedurfte keiner dahingehenden (ausdrücklichen) Ermessensüberlegungen. Diese sind eben nicht für die aufgetretenen Spannungen im dargestellten Sinne verantwortlich. Im übrigen wäre mit ihrer Entpflichtung eine weitaus größere "Erschütterung" des Dienstbetriebs (vgl. dazu das angeführte Urteil des 2. Senats des Gerichts m.w.N.) verbunden gewesen als mit der Freisetzung des Klägers und hätte diese Maßnahme allein auch nicht den gewünschten Erfolg einer Entspannung herbeiführen können, da es dem Kläger ja vornehmlich um seinen Aufstieg innerhalb der Wehr geht.
Nach alledem ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
Beschluß