Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25.08.1998 – 2 B 11710/98

ECLI:DE:OVGRLP:1998:0825.2B11710.98.0A

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss  des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 03. Juli 1998 wird  abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme  der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 38.197,57  DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Die rechtlichen  Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 4 VwGO i.V.m.  § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

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1. Der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschlug beruht auf keinem der  beschwerdegerichtlichen Beurteilung unterliegenden Verfahrensmangel (S 124 Abs.  2 Nr. 5 VwGO).

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Soweit der Antragsteller mit Rücksicht auf die darin enthaltenen Darlegungen zur  Kompetenz der Konkurrenten zum wirtschaftlichen Handeln bemängelt, daß ihm der  Schriftsatz des Antragsgegners vom 01. Juli 1998 nicht zur gesonderten  Stellungnahme, sondern erst zusammen mit dem angefochtenen Beschlug übermittelt  worden sei, ist nicht zu erkennen, inwiefern die gerichtliche Entscheidung auf der sinngemäß behaupteten Verkürzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann. Für  das Verwaltungsgericht, dem der kontroverse Standpunkt zur Befähigung der  Bewerber zum wirtschaftlichen Verwaltungshandeln schon aus dem vorangegangenen  Schriftverkehr bekannt war, kam es von seinem Rechtsstandpunkt aus auf den weiteren Sachvortrag zu diesem Gegenstand nicht an. Es vertrat nämlich die  Auffassung, daß die unbestrittenen Qualitäten des Antragstellers auch auf dem  hier in Rede stehenden Gebiet bei der im Besetzungsbericht vorgenommenen  Schwerpunktsetzung, namentlich in Anbetracht der Beurteilungsprärogative des  Dienstherrn, nicht dazu nötigten, dem Antragsteller den Vorzug bei der Auswahlentscheidung einzuräumen.

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Als nicht gerechtfertigt erweist sich auch die weitere Verfahrensrüge, wonach  das Verwaltungsgericht es versäumt habe, dem Antragsteller den Besetzungsbericht  vom 13. Mai 1998 vorzulegen. Damit könnte der Antragsteller nur durchdringen,  wenn eine entsprechende Vorlagepflicht bestanden hätte. Dies war jedoch nicht  der Fall. Der Besetzungsbericht, der Bestandteil der dem Verwaltungsgericht  vorgelegten Verwaltungsakten ist, wird den Verfahrensbeteiligten nicht vom Amts  wegen zur Kenntnis gebracht, sondern diese haben das Recht, Einsicht in die  einschlägigen Akten zu verlangen. Ein den Besetzungsbericht betreffender Antrag  nach § 100 Abs. 1 VwGO ist aber beim Verwaltungsgericht nicht gestellt worden.

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2. Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO  (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit) ist eine Zulassung der  Rechtssache nicht geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Gewährung  von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz in bezug auf eine Auswahlentscheidung, die, so wie hier, eine nach Besoldungsgruppe B 5 bewertete  Stelle betrifft und für deren Vergabe ein besonderes Anforderungsprofil  aufgestellt worden ist, an die verwaltungsgerichtlichen Instanzen  überdurchschnittliche Anforderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht  stellt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme eine Zulassung nach dem Sinn  und Zweck der Vorschrift nur dann in Betracht, wenn den in Rede stehenden  besonderen Anforderungen im Beschwerdeverfahren in höherem Nage Rechnung  getragen werden könnte, als dies im Zulassungsverfahren der Fall ist. Dafür ist  jedoch nichts ersichtlich. Sowohl die Zulassungs- als auch die Beschwerdeentscheidung ergehen in schriftlichen Verfahren, in denen dem Gericht  die gleichen Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen.

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3. Schließlich haften dem angegriffenen Beschlug keine ernstlichen Richtigkeitsbedenken im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an, denn das  Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlag der beantragten Sicherungsanordnung  im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß  der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 Satz 1  VwGO glaubhaft gemacht hat.

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Dies ist freilich nicht schon deshalb der Fall, weil das Auswahlverfahren des  Antragsgegners keinen Anlaß zur Kritik böte. Ein Anordnungsanspruch ist vielmehr  deshalb zu verneinen, weil aufgrund der besonderen Umstände des Falles  ausgeschlossen werden kann, daß der Antragsteller selbst bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens zum Präsidenten des Landesamtes für Straßen-  und Verkehrswesen ernannt werden würde.

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Anlaß zur Kritik bietet das Auswahlverfahren insofern, als es im Hinblick auf  die fehlende Dokumentation des Leistungsvermögens von sieben der acht Bewerber  an der von Rechts wegen gebotenen hinreichend verläßlichen Zuordnung des  Befähigungsprofils der Bewerber zu den Merkmalen des vom Dienstherrn  zulässigerweise aufgestellten Anforderungsprofils der Stelle fehlt. Bei der Aufstellung eines speziellen Anforderungsprofils für die Vergabe einer  Beförderungsstelle kann zwar nach feststehender verwaltungsgerichtlicher  Rechtsprechung der Vorrang aktueller und hinreichend vergleichbarer dienstlicher  Beurteilungen als Mittel zur Erkenntnis der Befähigung eines Bewerbers hinter  andere Erkenntnismittel zurücktreten, bzw. gänzlich entfallen. Letzteres gilt  insbesondere insoweit, als der Inhalt der dienstlichen Beurteilung zum  Gegenstand des Anforderungsprofils keine Aussage trifft. Aus dieser  verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis darf jedoch nicht der unzutreffende Schlug  gezogen werden, daß an die Verläßlichkeit der Befähigungsfeststellung der  Bewerber ein weniger aussagekräftiger Maßstab anzulegen sei, als wenn dienstliche Beurteilungen die Grundlage der Auswahlentscheidung bildeten.

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Löst sich der Dienstherr bei der Personalauswahl von der Leistungsdokumentation  der dienstlichen Beurteilungen, dann ist er mit Rücksicht auf die Objektivität  des Verfahrens sowie zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes gehalten, seine Erkenntnisse über die Eignung und Befähigung der Bewerber so zu beschaffen und  festzuhalten, daß sie in ihrem Erkenntnis - und Dokumentationswert nicht hinter  den entsprechenden Funktionen dienstlicher Beurteilungen zurückbleiben. Dazu  reicht die schlichte Behauptung einzelner Qualifikationsmerkmale in einem Besetzungsbericht der personalentscheidenden Stelle regelmäßig nicht aus.  Notwendig ist vielmehr, daß sich die Leistungsfeststellungen auf alle Merkmale  des Anforderungsprofils beziehen und daß die Quellen, aus denen der Dienstherr  die entsprechenden Erkenntnisse schöpft, die von ihm gezogenen Schlußfolgerungen  nachvollziehbar tragen. Diese Voraussetzungen sind nach dem Eindruck des Senats  in bezug auf die den Beigeladenen betreffenden Qualifikationsfeststellungen  nicht erfüllt. Die insoweit im Besetzungsbericht enthaltenen Werturteile beruhen  weithin auf pauschalen Behauptungen (nicht aktenkundige Mitteilungen des  früheren Behördenleiters, nicht näher belegter Eindruck der vorgesetzten  Behörde) und sind als solche weder objektivierbar noch im Verfahren des  einstweiligen Rechtsschutzes verifizierbar.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlag der nachgesuchten einstweiligen  Anordnung gleichwohl im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn bei der vom  Antragsgegner im Zuge des Besetzungsverfahrens zulässigerweise getroffenen  Schwerpunktbildung innerhalb der Merkmale des Anforderungsprofils kann die  Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß der Antragsteller als externer Bewerber mit seinem Beförderungsbegehren bei einer fehlerfreien Wiederholung der  Personalauswahl zum Zuge käme. Dem Antragsgegner kommt es bei zutreffender  Ermittlung seiner Auswahlpräferenzen vorrangig darauf an, das ausgeschriebene  Beförderungsamt mit einem Bewerber zu besetzen, der als "Insider" der Straßen-  und Verkehrsverwaltung in leitender Funktion einschlägige Berufserfahrungen hat  sammeln können und der zugleich den Nachweis erbracht hat, daß er zu innovativen  Impulsen auf die Straßenbau- und Straßenverkehrspolitik des Landes befähigt ist.  Bei dieser vom Ausschreibungstext noch gedeckten Ausrichtung des Anforderungsprofils liegt auf der Hand, daß ein Bewerber, dessen beruflicher  Werdegang als Führungspersönlichkeit, so wie beim Antragsteller, durch seine  Funktion im L. in den zurückliegenden 18 Jahren maßgeblich geprägt worden ist,  die Forderung des Antragsgegners nach administrativer Kontinuität und verkehrspolitischer Innovationsfähigkeit, nicht in höherem Maße zu rechtfertigen  vermag als ein Konkurrent, der langjährig in leitender Funktion administrativ  gestaltend tätig ist. Bei dieser verwaltungsgerichtlich gebilligten  Weichenstellung ist es auch unter Würdigung der weiteren, über seine  unmittelbare Prüfertätigkeit hinausgehenden Qualifikationen des Antragstellers nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die ihm nachteilige Prognoseentscheidung  des Antragsgegners in einem künftigen Beschwerdeverfahren beanstandet würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 152 Abs. 3 VwGO.

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das  Zulassungsverfahren stützt sich auf die §§ 13 Abs. 4 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs.  3 GKG.