Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.09.2001 – 6 A 10982/01
ECLI:DE:OVGRLP:2001:0920.6A10982.01.0A
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. März 2001 – 3 K 787/00.MZ – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1) trägt 5/10, der Kläger zu 2) 4/10 und der Kläger zu 3) 1/10 der Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Zulassungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist zusammen mit dem Kläger zu 2) Miteigentümer des Grundstücks Flur ..., Parzelle Nr. ... und mit dem Kläger zu 3) Miteigentümer des Grundstücks Flur ..., Parzelle Nr. ... Beide Grundstücke liegen innerhalb des Bebauungsplangebietes "Im B" und sind gewerblich nutzbar. Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne der §§ 135 a ff. BauGB. Sie halten die gegen sie ergangenen Bescheide im Wesentlichen deshalb für rechtswidrig, weil die einschlägige Satzung für die Verteilung der Kosten der Ausgleichsmaßnahmen ausschließlich auf die zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) abstellt und nicht berücksichtigt, dass der o.g. Bebauungsplan auf ihren Grundstücken eine Fläche von ca. 900 qm als private Grünfläche für Ausgleichsmaßnahmen vorsieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. März 2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die an die Kläger gerichteten Kostenerstattungsbescheide aus Anlass der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufgrund der Ausweisung des Baugebietes "Im B" seien rechtlich nicht zu beanstanden. Sie fänden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 135 a -- 135 c BauGB i.V.m. der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a -- 135 c BauGB -- KES -- vom 04. Februar 1999. Nach diesen Vorschriften sei die Beklagte berechtigt, von den jeweiligen Grundstückseigentümern innerhalb des Plangebietes Kostenerstattungsbeträge zur Deckung des Aufwandes für von der Gemeinde durchgeführte Maßnahmen gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen zu verlangen. Der in § 4 KES normierte Verteilungsmaßstab halte entgegen der Auffassung der Kläger einer rechtlichen Überprüfung stand. Er knüpfe an die Regelung in § 135 b Nr. 2 BauGB an, wonach die entsprechenden Kosten auf die zugeordneten Grundstücke u.a. nach der "zulässigen Grundfläche" verteilt werden könnten. Die Wahl dieses Verteilungsmaßstabes entspreche sachgerechter Ermessensausübung und berücksichtige auch Gesichtspunkte der Praktikabilität. Mit dem Verteilungsmaßstab "zulässige Grundfläche" werde die voraussichtliche Versiegelung des Bodens der einzelnen Grundstücke innerhalb des Plangebietes erfasst. Im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in dem in Rede stehenden Plangebiet Flächen hinsichtlich der Natur und Landschaft unterschiedlich zu bewerten seien, so dass kein anderer Verteilungsmaßstab geboten sei.
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den gewählten Verteilungsmaßstab durch einen Teilmaßstab, der sich an der "Schwere des zu erwartenden Eingriffes" orientiere, zu ergänzen, weil auf den Grundstücken der Kläger eine 900 qm große private Grünfläche festgesetzt worden sei. Insoweit werde übersehen, dass die private Grünfläche ohne Einfluss auf die bauliche Nutzbarkeit und den dadurch bedingten Eingriff in Natur und Landschaft sei. Die Besonderheit des vorliegenden Falles könne allenfalls im Zusammenhang mit einer Billigkeitsentscheidung nach § 135 a Abs. 4 BauGB Berücksichtigung finden. Die Beklagte habe im Übrigen bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages berücksichtigt, dass auf den Grundstücken der Kläger die planmäßig festgesetzte Geschossfläche nicht erreicht werden könne.
Erweise sich nach alledem der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab als rechtmäßig, seien in Bezug auf die übrigen gesetzlichen Anforderungen an die Kostenerstattungsbescheide keine Umstände erkennbar, die Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aufkommen lassen könnten.
Die hiergegen vom Senat zugelassene Berufung begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt: § 4 KES sei unwirksam, weil der Verteilungsmaßstab "Grundfläche" ermessensfehlerhaft ausgewählt worden sei und zu unvertretbaren Ergebnissen führe. Dies gelte insbesondere insoweit, als sie auf ihren Grundstücken mehr als 900 qm private Grünfläche vorhielten, die dem ökologischen Gleichgewicht des Gebietes zugute komme und einen Ausgleich für die planmäßigen Eingriffe darstelle. Da auf den umliegenden Grundstücken kaum private Grünfläche ausgewiesen sei und jene im Vergleich zu ihren Grundstücken deshalb voll bebaubar seien, bestehe eine gravierende Ungerechtigkeit zu ihren Lasten. Um dieser Situation gerecht zu werden, hätte die Beklagte als weiteres Differenzierungsmerkmal -- wie im Baugesetzbuch als Möglichkeit vorgesehen -- die Schwere des jeweiligen Eingriffes in den Verteilungsmaßstab mit aufnehmen müssen. Die Nichtberücksichtigung der auf ihren Grundstücken befindlichen privaten Grünfläche führe im Ergebnis dazu, dass sie einer unzulässigen Doppelbelastung ausgesetzt seien, zumal sie im Umlegungsverfahren die als private Grünfläche ausgewiesenen Grundstücksteile zu Baulandpreisen hätten ausgleichen müssen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Wahl des an die Regelung in § 135 b Nr. 2 BauGB anknüpfenden Verteilungsmaßstabs eine sachgerechte Ermessensausübung darstelle. Bereits aus grundsätzlichen Überlegungen solle auf den mit zahlreichen Unwägbarkeiten behafteten Maßstab der "Schwere des Eingriffs" in der kommunalen Praxis nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden. Im Übrigen sei hierauf nur dann abzustellen, wenn die Qualität der Eingriffsgrundstücke/Baugrundstücke deutlich unterschiedlich sei. Das sei hier jedoch weder vorgetragen noch der Fall.
Die Ausgleichspflicht korreliere im Übrigen mit dem durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriff. Das Baugebiet bilde insoweit eine Schicksalsgemeinschaft. Der insgesamt erforderliche Ausgleich sei auf die jeweiligen Grundstücke zu verteilen. Dies habe zum einen einen günstigen Einfluss auf den tatsächlichen Aufwand für das Baugebiet insgesamt, zum anderen verringere sich der u.a. auf die Grundstücke der Kläger entfallende Kostenanteil. Eine besondere Berücksichtigung etwa der nicht überbaubaren Grundstücksflächen als anzurechnendes Minus sehe das Gesetz aus systematischem Grund nicht vor. Andernfalls würde durch eine Kostenverteilung im Sinne der Kläger die vorhergehende Planungsentscheidung der Gemeinde korrigiert, was dem Instrumentarium der Ausgleichsbeträge zuwider sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg, da gegen die von den Klägern angegriffene Festsetzung von Kostenerstattungsbeträgen rechtliche Bedenken nicht durchgreifen.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die der Veranlagung der Kläger zugrunde liegende Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB -- KES -- vom 04. Februar 1999 ihre Rechtsgrundlage in § 135 a Abs. 4 des Baugesetzbuches -- BauGB -- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes -- KAG -- vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) findet. Insbesondere steht § 4 KES, der als Maßstab für die Verteilung der erstattungsfähigen Kosten die "zulässige Grundfläche" normiert, mit § 135 b BauGB in Einklang. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 130 b Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Insoweit macht sich der Senat vor allem die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Eigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die im Plangebiet "Im Baumfeld" liegenden Flächen im Blick auf ihre ökologische Wertigkeit in einem Maße unterschiedlich sind, dass auf den Maßstab des § 135 b Nr. 4 BauGB zurückgegriffen werden müsste. Auch eine Verbindung der in § 135 b BauGB vorgesehenen Maßstäbe ist rechtlich nicht geboten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dadurch dem Einwand der Kläger Rechnung getragen werden kann, im Rahmen der Kostenerstattung gemäß §§ 135 a ff BauGB habe eine Kompensation des Aufwandes für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen auf ihren Grundstücken zu erfolgen.
Im Übrigen lässt das Gesetz die von den Klägern begehrte Kompensation nicht zu. Dies ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, da die Ausweisung von Ausgleichsflächen in einem Bebauungsplan erfolgt und die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Festsetzungen zum Gegenstand eines Normenkontrollantrages gemacht werden kann. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang darüber hinaus im Rahmen der Anfechtung eines Bescheides über die Festsetzung einer Kostenerstattung Raum für die Überprüfung des zugrunde liegenden Bebauungsplanes ist, kann der Senat offen lassen. Selbst wenn man dabei eine inzidente Überprüfung des Bebauungsplanes als geboten ansehen würde, ergäbe sich hieraus im vorliegenden Fall nicht die Rechtswidrigkeit der von den Klägern angefochtenen Bescheide. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass die Überprüfung des die Ausgleichsmaßnahmen festsetzenden Bebauungsplanes sich beschränken würde auf geltend gemachte sowie sich aufdrängende Abwägungsfehler sonstiger Mängel. Solche sind vorliegend weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden.
Die von den Klägern beanstandete Ausweisung privater Grünflächen "für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" in dem Bebauungsplan "Im B" hat überwiegend den Zweck, die gewerblich genutzten Flächen, zu denen auch die Grundstücke der Kläger gehören, im Blick auf zu erwartende Nutzungskonflikte von den angrenzenden hauptsächlich wohnlich genutzten Gebieten durch einen "Schutzstreifen" zu trennen. Dass auf den Parzellen der Kläger dabei im Vergleich zu den meisten anderen Grundstücken deutlich mehr private Grünfläche ausgewiesen wurde, beruht auf der Lage sowie dem Zuschnitt der Grundstücke und damit auf ihrer Situationsgebundenheit. Zum einen liegen sie ebenso wie das gegenüber liegende und von einer vergleichbaren Ausweisung erfasste Grundstück im südlichen Randbereich der gewerblich nutzbaren Flächen. Zum anderen ist der Teil des Grundstückes der Kläger, auf dem die private Grünfläche hauptsächlich festgesetzt ist, wegen seines spitz zulaufenden Zuschnitts baulich kaum oder allenfalls eingeschränkt nutzbar. Deshalb bieten sich diese Fläche als private Grünfläche, die zugleich als Ausgleichsfläche im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB zu nutzen ist, besonders an, so dass ihre dementsprechende Ausweisung nicht abwägungsfehlerhaft erfolgt ist.
Ist demnach von der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes "Im B" auszugehen, beschränkt sich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Kostenerstattungen im Sinne der §§ 135 a ff BauGB darauf, ob der Aufwand zutreffend ermittelt und auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke verteilt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit rechtliche Mängel vorliegen, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in zutreffender Weise bei den Grundstücken der Kläger nicht die nach dem Bebauungsplan zulässige, sondern die tatsächlich verwirklichbare Grundfläche zugrunde gelegt hat (vgl. zur ähnlichen Problematik im Erschließungsbeitragsrecht BVerwGE 81, 251 (252ff)).
Soweit die Kläger schließlich beanstanden, die als private Grünflächen ausgewiesenen Grundstücksteile seien in der Umlegung zu Baulandpreisen zugeteilt worden, kann dieser Einwand im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Vielmehr hätte er zum Gegenstand der Überprüfung des Umlegungsplanes gemacht werden müssen.
Nach alledem war die Berufung mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.