Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.09.2001 – 10 A 10686/01
ECLI:DE:OVGRLP:2001:0921.10A10686.01.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist als Hauptfürsorgestelle überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge. Seit Mitte 1991 trägt er die für die in Heimpflege befindliche Kriegerwitwe S wegen Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten gemäß § 26 c Bundesversorgungsgesetz, soweit diese nicht anderweitig abgedeckt sind. Die Witwe erhält von der Beklagten Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. Außerdem ist sie nach Maßgabe der Beihilfevorschriften beihilfeberechtigt bzw. im Übrigen freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ende 1992 leitete der Kläger ihren Beihilfeanspruch wegen der von ihm gewährten Kriegsopferfürsorgeleistungen auf sich über. Dabei gingen die Beteiligten auf der Grundlage eines entsprechenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1980, eines diesbezüglich ergangenen Erlasses des Ministeriums der Finanzen vom 3. Juli 1980 sowie nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 der Beihilfevorschriften davon aus, dass die Kriegsopferfürsorge gegenüber dem Beihilfeanspruch vorrangig sei.
Zum 1. Juli 1996 wurde die Witwe in die Pflegestufe III eingestuft. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte außerdem die Umstellung auf das Recht der sozialen Pflegeversicherung. Hiernach steht ihr ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 2.800,00 DM zu, das sie nach § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch als Folge ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte aus der sozialen Pflegeversicherung erhält bzw. als Beihilfe beanspruchen kann. Da die Oberfinanzdirektion Koblenz seinerzeit mit Blick auf die Neuregelung der sozialen Pflegeversicherung sowie in Auslegung eines damit im Zusammenhang ergangenen neuerlichen Erlasses des Ministeriums der Finanzen vom 17. Juli 1996 von einem bei dauernder Pflegebedürftigkeit nunmehr anzunehmenden generellen Vorrang der Beihilfe gegenüber den Kriegsopferfürsorgeleistungen ausging, nahm sie in der Folgezeit deren Berechnung in der Weise vor, dass sie zunächst für den eigentlichen Pflegeaufwand pro Monat ebenfalls einen Betrag von 1.400,00 DM in Ansatz brachte sowie alsdann bezüglich der anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung die bereits von Seiten des Klägers erbrachten Zuzahlungen unberücksichtigt ließ.
Mit Antrag vom 31. März 1999 bat der Kläger um die beihilferechtliche Erstattung von Aufwendungen für die stationäre Pflege der Witwe für den Zeitraum von August bis Dezember 1998. Mit Bescheid vom 12. Mai 1999 setzte daraufhin die Oberfinanzdirektion Koblenz die zu gewährenden Beihilfeleistungen auf 3.844,22 DM fest, indem sie nunmehr auf der Grundlage einer Überprüfung der Erlasslage erneut wie vor Juli 1996 vom Nachrang der Beihilfe gegenüber den Kriegsopferfürsorgeleistungen ausging. Dabei legte sie ihrer Berechnung entsprechend den vorgegebenen Pflegesätzen einen sowohl die Pflegekosten als auch die Heimkosten umfassenden Betrag von insgesamt 22.381,12 DM zugrunde, von dem sie nach Abzug der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 7.000,00 DM die vom Kläger für die eigentliche Pflege bereits erbrachten Leistungen von 5.678,05 DM absetzte sowie des Weiteren von dem so für Unterkunft und Verpflegung rechnerisch noch verbleibenden Betrag von 9.703,07 DM neben den anteiligen Versorgungsbezügen der Witwe in Höhe von 5.550,85 DM die diesbezüglich ebenfalls vom Kläger bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 308,00 DM abzog.
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion Koblenz mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000 zurück, wobei sie den Beihilfebetrag auf 2.734,06 DM herabsetzte sowie den bereits ausgezahlten Differenzbetrag in Höhe von 1.110,16 DM zurückverlangte. Dabei beruhte diese Minderung darauf, dass sie nunmehr bezüglich der Pflegekosten bzw. der Kosten für Unterkunft und Verpflegung von getrennten Ansätzen ausging, indem sie auf der Grundlage der Pflegekostenpauschale für die fünf Monate von 14.000,00 DM nach Abzug der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 7.000,00 DM sowie der entsprechenden Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Höhe von 5.678,05 DM diesbezüglich eine Beihilfe von 1.321,95 DM bzw. auf der Grundlage der ausgewiesenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung von 7.270.96 DM nach Abzug der hierauf entfallenden Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Höhe von 308,00 DM sowie der anrechenbaren Versorgungsbezüge der Witwe diesbezüglich eine Beihilfe von 1.412,11 DM, insgesamt also von 2.734,06 DM errechnete. Zur Begründung führte die Oberfinanzdirektion Koblenz aus: Durch die Einführung der sozialen Pflegeversicherung habe sich an der früheren Nachrangigkeit der Beihilfe, wie sie in § 5 Abs. 3 der Beihilfevorschriften vorgesehen sei, gegenüber der Kriegsopferfürsorge nichts geändert. Auch wenn nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung vorgingen, erfasse diese Regelung nicht etwa auch die bei dauernder Pflegebedürftigkeit in § 9 der Beihilfevorschriften vorgesehenen Beihilfeleistungen. Dies gelte jedenfalls für den Bereich der vollstationären Pflege gemäß § 9 Abs. 7 der Beihilfevorschriften. Lediglich für den Bereich der Pauschalbeihilfe für die häusliche Pflege durch sonstige geeignete Personen gemäß § 9 Abs. 4 der Beihilfevorschriften sei in Anbetracht der gesetzlichen Regelung des § 26 c Abs. 10 Bundesversorgungsgesetz ein Vorrang der Beihilfeleistungen gegenüber denen der Kriegsopferfürsorge anzuerkennen. Im Übrigen sei die Neuberechnung erforderlich geworden, da bei der ursprünglichen Berechnung die die Pflegepauschale übersteigenden Pflegekosten zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung hinzugerechnet worden seien, wogegen in Anbetracht der in der Abrechnung aufgeschlüsselten Pflegekosten zutreffender Weise nur von den diesbezüglich ausgewiesenen Kosten ausgegangen werden könne.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Es treffe nicht zu, dass in den Fällen des § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch bei Ansprüchen wegen stationärer Pflege nach § 9 Abs. 7 der Beihilfevorschriften die Beihilfe gegenüber der Kriegsopferfürsorge gemäß § 5 Abs. 3 der Beihilfevorschriften nachrangig sei. Dies ergebe sich eindeutig aus § 9 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 6 der Beihilfevorschriften, wonach die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausdrücklich ausgeschlossen sei. Damit sei das seinerzeit ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr einschlägig, wie sich der Dienstherr im Übrigen in Anbetracht der so erfolgten Selbstbindung nicht mehr auf etwaige Nachrangvorschriften in anderen Leistungsgesetzen berufen könne. Mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Elftes Buch sei zudem in dessen §§ 20 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 55 Abs. 1 Satz 2 gesetzlich festgelegt, dass für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beihilfeberechtigte die Leistungen der Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte zum einen aus der Pflegekasse zum anderen durch den Dienstherrn als Beihilfe aufzubringen seien. Dies sei für die echten Pflegeleistungen im Sinne der §§ 36 bis 43 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch zwingend. Warum die Beihilfestelle dies nur im Zusammenhang mit Geldleistungen nach § 37 Sozialgesetzbuch Elftes Buch für die Fälle der häuslichen Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfe so sehe, sei nicht nachvollziehbar, sei doch im Ergebnis von einer aus der Systematik des Sozialgesetzbuches Elftes Buch abzuleitenden systemimmanenten Grundsatz-Rangbestimmung hinsichtlich des generellen Verhältnisses zwischen Beihilfe und Kriegsopferfürsorge in Pflegefällen auszugehen. So gesehen sei auch § 26 c Abs. 10 Bundesversorgungsgesetz hinsichtlich der beamtenrechtlichen Beihilfe als Ausprägung dieser Rangbestimmung anzusehen, die insoweit lediglich wiederholenden Charakter habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion K -- Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle -- vom 12. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 zu verpflichten, seinen Beihilfeantrag vom 31. März 1999 neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist sie dem Kläger mit Ausführung rechtlicher Art entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Juli 2000 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Hinsichtlich der Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit finde § 5 Abs. 3 Satz 1 der Beihilfevorschriften, wonach anderweitig diesbezüglich gewährte Leistungen vor der Berechnung der Beihilfe abzuziehen seien, nach wie vor Anwendung. Als solche Leistungen seien auch die Leistungen der Kriegsopferfürsorge anzusehen. Der vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1980 herausgestellte Grundsatz, dass Leistungen der Kriegsopferfürsorge gegenüber der Beihilfe vorrangig seien, gelte nach Einführung der sozialen Pflegeversicherung fort. Auch wenn durch diese die Beamten zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit gesetzlich versicherungspflichtig geworden seien und insonderheit die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten die ihnen zustehenden Leistungen jeweils zur Hälfte aus der sozialen Pflegeversicherung bzw. über die Beihilfeleistungen erhielten, regele das Sozialgesetzbuch Elftes Buch lediglich die soziale Pflegeversicherung und nicht das Verhältnis zwischen der Beihilfe und der Kriegsopferfürsorge; dementsprechend könne aus der Konkurrenzvorschrift des § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch nicht gefolgert werden könne, dass der dort vorgesehene Vorrang der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung vor der Kriegsopferfürsorge gleichzeitig auch einen Vorrang jener die Pflegeleistungen ergänzenden Beihilfeleistungen statuiere. Für dieses Verständnis sprächen zudem die verschiedenen spezialgesetzlichen Vorrangbestimmungen des § 26 c Abs. 10 Bundesversorgungsgesetz sowie des § 9 Abs. 6 und 7 der Beihilfevorschriften, die einen grundsätzlichen Vorrang der Beihilfe gegenüber der Kriegsopferfürsorge nicht erkennen ließen. Da insbesondere in § 26 c Abs. 10 Bundesversorgungsgesetz eine Rangbestimmung nur für die häusliche und teilstationäre Pflege getroffen worden sei, eine ausdrückliche Nachrangigkeit der Kriegsopferfürsorgeleistungen gegenüber der Beihilfe in Fällen der vollstationären Pflege jedoch fehle, könne auch nicht in Hinblick auf die Verweisung in § 9 Abs. 7 Satz 2 auf § 9 Abs. 6 der Beihilfevorschriften von einem solchen Vorrang der Beihilfe ausgegangen werden.
Gegen dieses Urteil hat der Senat auf den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 7. Mai 2001 -- 10 A 11635/00.OVG -- die Berufung zugelassen. Zur Begründung wiederholt und ergänzt der Kläger sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß seinem Antrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Oberfinanzdirektion Koblenz vorgenommene Beihilfeberechnung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auch der Senat teilt die darin vertretene Auffassung, dass bei der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Beihilfeleistungen von den grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen für die stationäre Pflege der Kriegerwitwe S die von ihm im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gewährten Zahlungen als vorrangig abzuziehen sind. Dies folgt aus der generellen Nachrangigkeit der Beihilfeleistungen gegenüber anderweitig zustehenden vergleichbaren Ansprüchen, wie sie entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1980 (BVerwGE 60, 88) in § 5 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften -- BhV) i.d.F. vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470) ihren Niederschlag gefunden und wie sie im Übrigen gerade mit Blick auf die Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Nr. 1 der hierzu ergangenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern ihre zusätzliche Erwähnung erfahren hat.
An der Geltung dieser generellen Subsidiaritätsklausel hat sich -- wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat -- mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung nichts geändert. Dies gilt zunächst mit Blick auf die in § 13 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) -- Soziale Pflegeversicherung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) getroffene eigenständige Konkurrenzregelung, wonach die Leistungen der Pflegeversicherung ihrerseits den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) vorgehen. Denn diese Regelung erfasst nur die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im eigentlichen Sinne, nicht aber auch die diese gegebenenfalls ergänzenden Beihilfeleistungen und zwar unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um ergänzende Leistungen zu den aus einem privaten Versicherungsverhältnis bei Pflegebedürftigkeit zustehenden Leistungen oder aber um solche -- wie im vorliegenden Falle -- zu den Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach § 28 Abs. 2 SGB XI unmittelbar handelt. Denn in beiden Fällen geht das Pflegeversicherungsgesetz ersichtlich lediglich vom Bestehen und dem Fortbestand der jeweiligen Beihilfeansprüche aus, die bei Pflegebedürftigkeit den beihilfeberechtigten Personen zustehen, ohne diese etwa originär zu begründen oder auch nur als Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu qualifizieren. Demgemäß regelt es weder einen Vorrang oder Nachrang solcher Beihilfeansprüche gegenüber diesen Leistungen noch über § 13 Abs. 3 Nr. 3 BSG XI zu den Pflegeleistungen aus anderen Teilbereichen des Systems der sozialen Sicherung, zu denen auch die der Kriegsopferfürsorge gehören (vgl. Wannagat, Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuches, SGB XI -- Pflegeversicherung, Stand: Februar 2001, § 13 Rdnr. 190, unklar insoweit allerdings Nr. 5 des Erlasses des Bundesministerium des Innern vom 1. Juli 1996).
Eine Unterlassung dieser generellen Nachrangigkeit der Beihilfeleistungen gegenüber denen der Kriegsopferfürsorge lässt sich des Weiteren aber auch nicht dem im Zusammenhang mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung neugefassten § 26 c des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz -- BVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) entnehmen. Im Gegenteil befasst sich die dort aufgenommene eigenständige differenzierende Konkurrenzregelung des Absatzes 10, wonach Leistungen nach Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3 nicht gewährt werden, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält, gemäß Abs. 7 Satz 2 lediglich mit den Fällen der häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen. Da das Recht der sozialen Pflegeversicherung in den §§ 36 bis 43 SGB XI indessen zwischen der häuslichen Pflege durch Pflegefachkräfte bzw. durch selbst beschaffte Pflegehilfen, der teilstationären Pflege bzw. der Kurzzeitpflege sowie der vollstationären Pflege unterscheidet, während § 26 c Abs. 10 BVG lediglich den einen Unterfall der häuslichen Pflege durch sonstige Pflegehilfen aufgreift und näher ausgestaltet, versteht es sich von selbst, dass sich die hier solchermaßen geschaffene spezielle Subsidiaritätsregelung nicht etwa auch auf die anderen Pflegefälle übertragen lässt oder aber auch nur als Ausfluss einer ohnehin vorauszusetzenden generellen Subsidiarität der Kriegsopferfürsorge gegenüber anderweitigen vergleichbaren Leistungen angesehen werden kann. Dies gilt mit Blick auf die Beihilfeleistungen vorliegend um so mehr, als § 9 Abs. 4 BhV seinerseits für eben diesen Fall der häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen gleichfalls eine eigenständige Konkurrenzregelung erhalten hat, die ähnlich bestimmt, dass aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld sowie entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften anzurechnen sind, weswegen offenbar in Anbetracht der sich damit insoweit widersprechenden Subsidiaritätsklauseln zu Gunsten der Kriegsopferfürsorge erst eine Abstimmung der beteiligten Ministerien zu erfolgen hatte, wie sie alsdann ihren Niederschlag in Nr. 4 des bereits genannten Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juli 1996 gefunden hat.
Des Weiteren ergibt sich ein Vorrang der Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit -- entgegen dem diesbezüglichen Verständnis des Klägers -- auch nicht etwa aus den einschlägigen Beihilfevorschriften für den hier gegebenen besonderen Fall eines in der gesetzlichen Versicherung freiwillig versicherten Beihilfeberechtigten. Denn auch soweit § 9 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz BhV bei stationärer Pflege für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten und denen deshalb zu den pflegebedingten Aufwendungen in wertmäßig gleicher Höhe Beihilfe gewährt wird, neben § 14 BhV die Vorschrift des § 5 Abs. 3 BhV ausschließt, sollte damit das grundsätzliche Nachrangverhältnis der Beihilfe gegenüber der Kriegsopferfürsorge nicht etwa in sein Gegenteil verkehrt werden, sondern sollten lediglich die Berechnungsmodalitäten der Beihilfe in den Fällen des § 28 Abs. 2 SGB XI im Verhältnis zu den in § 9 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz BhV angesprochenen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung geregelt worden. Nur insoweit sollen nicht -- wie sonst bei der Beihilfeberechnung geboten -- die solchermaßen gewährten Leistungen vor der Berechnung der Beihilfe zunächst abgezogen werden, um alsdann nach Maßgabe der Bemessungssätze des mitausgeschlossenen § 14 BhV die zustehende Beihilfe zu ermitteln, sondern soll vielmehr sichergestellt werden, dass zu diesen Leistungen ohne deren Vorabzug nach § 5 Abs. 3 BhV und ohne entsprechende prozentuale Kürzung nach § 14 BhV Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt wird (ebenso Mildenberger, Beihilfevorschriften -- Bund, Länder, Kommentar, Stand: April 2001, § 9 Rdnr. 28 sowie im Ergebnis Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. März 1999).
Ferner ergibt sich keine dem Kläger günstigere Betrachtungsweise insoweit, als er sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung anfänglich außerdem auch noch auf Nr. 1 des Hinweises des Bundesministerium des Innern zu § 5 Abs. 3 Satz 1 berufen hatte. Sofern es darin heißt, dass zu den vorrangig einzusetzenden Leistungen die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge jedenfalls dann nicht gehörten, wenn sie vom Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten wieder eingezogen würden, lässt sich daraus vorliegend schon deshalb nichts herleiten, weil die Kriegsopferfürsorge, soweit sie geleistet wird, vorliegend gerade nicht von den Einkünften der Witwe abgezogen wird, bzw. umgekehrt, soweit ein solcher Abzug erfolgt, nicht geleistet wird.
Erweisen sich nach alledem die beiden Bescheide mit ihrem rechtlichen Ansatz der Nachrangigkeit der Beihilfe gegenüber der Kriegsopferfürsorge als rechtmäßig, so begegnet endlich auch die Beihilfeberechnung im Übrigen keinen Bedenken, zumal sie als solche -- auch in ihrer im Widerspruchsbescheid abgeänderten Form -- zwischen den Beteiligten entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts unstreitig ist, ohne dass der Kläger diesen in seiner Berufung entgegengetreten ist.
Vor diesem Hintergrund begegnet endlich auch die ausgesprochene Rückforderung des Differenzbetrages in Höhe von 1.110,16 DM zwischen der ursprünglich errechneten Beihilfegewährung in Höhe von 3.844,22 DM und der zuletzt festgesetzten Beihilfe in Höhe von 2.734,06 DM keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.
Die Zulassung der Revision gründet sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Frage nach dem Rangverhältnis zwischen den bei dauernder Pflegebedürftigkeit zu erbringenden Leistungen der Kriegsopferfürsorge und denen der Beilhilfe vor dem Hintergrund der Einführung der sozialen Pflegeversicherung grundsätzliche Bedeutung zukommt.