Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.11.2001 – 3 A 11441/01
ECLI:DE:OVGRLP:2001:1123.3A11441.01.0A
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2001 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird der Beamte aus dem Dienst entfernt.
Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst.
Der Beklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau führt einen Gebrauchtwagenhandel, in dem auch der gemeinsame Sohn mitarbeitet. Die Betätigung des Beklagten im Rahmen dieses Gebrauchtwagenhandels ist Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens.
Der Beklagte ist seit dem 1. Januar 1980 Justizvollzugsbeamter und seither bis zum 31. Juli 1999 ununterbrochen bei der Justizvollzugsanstalt W. tätig gewesen. Zum 1. August 1999 wurde er zunächst für die Dauer von zwei Monaten und anschließend bis zum Ende des laufenden Jahres an das Landesmuseum K. abgeordnet. Dieser Entscheidung waren erhebliche Spannungen mit Vorgesetzten und Kollegen innerhalb der Justizvollzugsanstalt W. vorausgegangen. Sie waren von längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Beklagten begleitet, welche mehrfach zu amtsärztlichen Begutachtungen führten. Auf der Grundlage eines bei der Poliklinik der Universität Mainz in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 10. Dezember 1998 stellte der Amtsarzt beim Gesundheitsamt der Kreisverwaltung B. mit Schreiben vom 25. Januar 1999 fest, dass eine Dienstfähigkeit für den Bereich der Justizvollzugsanstalt W. nicht gegeben sei, der Beklagte jedoch außerhalb des Justizdienstes durchaus dienstfähig sei. Im Hinblick darauf erfolgte zum 1. August 1999 dessen Abordnung an das Landesmuseum K., wo er als Aufsichtsbeamter im technischen Dienst eingesetzt war. Die geplante Verlängerung dieser Abordnung kam wegen der Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens nicht mehr zustande. Diese hatte folgenden Hintergrund:
Am 1. Dezember 1999, einem Tag, an dem er sich von seinem Wohnort aus dienstunfähig krank gemeldet hatte, wurde der Beklagte gemeinsam mit seinem Sohn und unter Einsatz eines Pkw's und eines Kfz-Transportanhängers auf dem Gelände des Autohauses P. in K. beim Verladen zweier Fahrzeuge für den Gebrauchtwagenhandel seiner Ehefrau beobachtet. Unter Einbeziehung des Umstandes, dass der Beklagte bereits seit dem 1. Oktober 1997 nicht mehr in dem Besitz einer hierfür erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung war, ordnete der Leiter der Justizvollzugsanstalt W. daraufhin mit Verfügung vom 3. Januar 2000 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn an und enthob ihn außerdem vorläufig des Dienstes. Mit weiterer Verfügung vom 5. Mai 2000 wurde das Disziplinarverfahren auf neue Handlungen ausgedehnt, die ebenfalls den Vorwurf unerlaubter Nebentätigkeiten im Rahmen des Gebrauchtwagenhandels der Ehefrau des Beklagten betrafen.
Mit der Disziplinarklage hat der Kläger dem Beklagten vorgeworfen, in einer Vielzahl von Fällen, auch während des Dienstes, ungenehmigt Handel mit Gebrauchtwagen betrieben zu haben.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und zur Begründung vorgetragen, er habe zu keinem Zeitpunkt einen eigenen Handel mit Gebrauchwagen betrieben, sondern lediglich seiner Frau und seinem Sohn bei deren Tätigkeit in geringem Umfang zur Seite gestanden.
Das Verwaltungsgericht hat vor seiner Entscheidung Zeugen vernommen sowie die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beschlossen, durch welches vor allem die Schuldfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Dienstvergehens geklärt werden sollte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Februar 2001 (Bl. 86 – 95 d.GA) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen (Bl. 114 – 143 d.GA) verwiesen.
Mit dem auf Grund der mündlicher Verhandlung vom 13. Juli 2001 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die monatlichen Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von drei Jahren um ein Fünftel gekürzt. Dieser Entscheidung hat es einmal die Feststellung zugrunde gelegt, dass der Beklagte am 1. Dezember 1999 gemeinsam mit seinem Sohn beim Autohaus P. in K. zwei Fahrzeuge verladen habe. Darüber hinaus habe er am 29. und 30. November 1999 sowie am 6. Januar und 11. Februar 2000 ebenfalls beim Autohaus P. in K. Fahrzeuge gekauft. Im Übrigen habe er für den Gebrauchtwagenhandel seiner Ehefrau über einen längeren Zeitraum weitere Tätigkeiten ausgeübt, deren genaue Anzahl und deren konkrete Ausgestaltung nicht näher hätte aufgeklärt werden können. Durch diese Tätigkeiten habe der Beklagte seine beruflichen Pflichten auf das Schwerste verletzt, weshalb gegen ihn auf eine Kürzung der Dienstbezüge erkannt werden müsse. Eine Entfernung aus dem Dienst sei – noch – nicht angezeigt, weil der Beklagte nach außen nicht als Gewerbetreibender in Erscheinung getreten sei und seine Betätigung sich auch in einem überschaubaren Rahmen bewegt habe.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte, beschränkt auf das Disziplinarmaß, Berufung eingelegt; der Beklagte hat seine Berufung jedoch mit Zustimmung des Klägers zurückgenommen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe durch seine schweren Dienstpflichtverletzungen das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört. Er stellt den Antrag,
den Beklagten unter Abänderung des angegriffenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Klägers (drei Bände Personalakten und zwei Bände Disziplinarakten) verwiesen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, die der Kläger in zulässiger Weise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, führt in der Sache zum Erfolg.
Der Beklagte muss nämlich auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten und im Schuldausspruch abschließend gewürdigten Sachverhalts aus dem Dienst entfernt werden. Diese Rechtsfolge ist nach § 11 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes – LDG – zwingend auszusprechen, wenn ein Beamter nach Art und Umfang seines Fehlverhaltens und nach dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit sich als im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar erwiesen hat. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung des Senats ist davon auszugehen, dass der Beklagte auch zukünftig sein Amt nicht beanstandungsfrei führen wird. Ihm kann mithin weder von Seiten des Dienstherrn noch von Seiten der Allgemeinheit das für ein Verbleiben im Amt notwendige Vertrauen entgegen gebracht werden.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass das von dem Beamten begangene Dienstvergehen "äußerst schwer" wiegt. Dessen Schwere folgt allerdings weniger aus der quantitativen Häufung der das Dienstvergehen im Einzelnen konstituierenden Pflichtverletzungen, denn diese bewegen sich in einem Rahmen, der – für sich betrachtet – dem Dienstvergehen noch nicht eine den Ausspruch der Höchstmaßnahme rechtfertigende Schwere verleiht. Sie ergibt sich jedoch aus einer Reihe von das Dienstvergehen begleitenden Umständen.
So kann bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens nicht außer Acht bleiben, dass das Verhältnis des Beklagten zum Dienstherrn in der letzten Phase seiner Tätigkeit bei der Justizvollzugsanstalt W. empfindlich gestört gewesen ist. Dieser Umstand hat sich nicht nur negativ auf die Dienstverrichtung innerhalb der Justizvollzugsanstalt ausgewirkt, sondern ist in der Person des Beklagten auch von längeren krankheitsbedingten Ausfällen begleitet gewesen, deren Zusammenhang zu den innerbehördlichen Problemen unverkennbar ist. Unabhängig davon, in welchem Ausmaß der Beklagte für diese Umstände persönlich verantwortlich gewesen ist, musste er jedenfalls seine Abordnung an das Landesmuseum K. in erster Linie als eine Chance begreifen, die es ihm ermöglichte, weitgehend losgelöst von früheren Belastungen in einem neuen Umfeld wieder beruflich Fuß zu fassen. Diese Sichtweise ist umso mehr angezeigt gewesen, als ihm beim Landesmuseum K. eine Tätigkeit übertragen war, die seinen persönlichen Neigungen offenkundig in besonderer Weise entgegen kam. Im Lichte dieser Umstände hätte er allen Anlass gehabt, seine Abordnung in diesen Funktionsbereich in erster Linie als Ausdruck besonderer Fürsorge des Dienstherrn zu werten, dem er deshalb umgekehrt, gerade auch vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Ereignisse, eine uneingeschränkte Beachtung seiner dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten schuldete. Das gilt vor allem für die Pflicht des § 64 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes – LBG –, sich dem Beruf mit voller Hingabe zu widmen sowie die Pflicht des § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG, innerhalb und außerhalb des Dienstes durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert. Diese Einstellung jedoch hat der Beklagte aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestellten Dienstpflichtverletzungen nachhaltig vermissen lassen.
Neben den zahlreichen Kontakten, die er während des Dienstes für den Gebrauchtwagenhandel seiner Ehefrau knüpfte bzw. pflegte, fällt für die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens vor allem sein Verhalten vom 1. Dezember 1999 ins Gewicht, als er, obwohl dienstunfähig erkrankt, von seinem 90 km entfernten Wohnort nach K. fuhr und dort an der Verladung zweier Kraftfahrzeuge mitwirkte. Selbst als daraufhin gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und er außerdem vorläufig des Dienstes enthoben wurde, scheute er nicht davor zurück, die ungenehmigten Nebentätigkeiten in gleichem Stil weiterhin auszuüben. Es muss als Ausdruck besonderer Gleichgültigkeit im Hinblick auf die selbstverständlichen dienstlichen Pflichten gewertet werden, dass er bereits am 6. Januar 2000, also nur drei Tage nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens, mit der Begehung des Dienstvergehens ungehindert fortfuhr. Dieses Verhalten, dessen Pflichtwidrigkeit ihm, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend vorausgesetzt, ohne weiteres bekannt sein musste, offenbart eine besonders nachdrückliche Fehleinstellung gegenüber der Notwendigkeit, dienstliche Pflichten zu beachten.
Der durch das Verhalten des Beklagten bewirkte Vertrauensverlust ist tiefgreifend und endgültig. Der Beklagte hat, obwohl ihm der Dienstherr die Möglichkeit eröffnete, sich in einem für ihn durchaus angenehmen Arbeitsbereich beruflich neu zu orientieren, jede Rücksichtnahme auf dienstliche Belange vermissen lassen und diesen Belangen seine privaten Belange bewusst übergeordnet. Der Kläger kann bei dieser Einstellung kein Vertrauen mehr haben, dass der Beklagte, etwa unter dem Eindruck einer milderen Disziplinarmaßnahme, eine für seinen Verbleib im öffentlichen Dienst unweigerlich erforderliche grundlegende Neuorientierung in Bezug auf seine dienstlichen Pflichten würde vornehmen wollen. Wenn er nämlich selbst unter dem Eindruck eines gerade erst eingeleiteten, zudem mit einer vorläufigen Dienstenthebung verbundenen, Disziplinarverfahrens sich nicht von der Fortsetzung eines schweren Dienstvergehens hat abhalten lassen, ist auch nicht zu erwarten, dass eine Kürzung der Dienstbezüge auf bestimmte Zeit ein anderes Verhalten bei ihm bewirken könnte.
Im Persönlichkeitsbild des Beklagten begründete Umstände im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LDG, die zu seinen Gunsten wirken und als Grundlage eines wieder aufzubauenden Vertrauensverhältnisses in Betracht kommen könnten, liegen nicht vor. Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vor allem auch im Hinblick auf die dort im Vordergrund stehende Frage, ob er trotz des begangenen schweren Dienstvergehens im Justizvollzugsdienst des Landes noch verantwortbar eingesetzt werden kann, den Eindruck hinterlassen, dass gerade dies nicht der Fall ist. Durch seine Einlassung hat er vielmehr die bereits aus der Schwere des Dienstvergehens folgende Erkenntnis verfestigt, dass er die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen im Kern nicht bereut und dass die hierin zutage getretene mangelhafte Einstellung gegenüber elementaren dienstlichen Pflichten Bestandteil seiner Persönlichkeit ist. Diese Persönlichkeitsdefizite sind auch durch eine zeitlich befristete Kürzung der Dienstbezüge langfristig nicht korrigierbar, nachdem selbst eine vorläufige Dienstenthebung bei dem Beklagten offenkundig keinen messbaren Eindruck hinterlassen hat. Es kann vor diesem Hintergrund bei realistischer Betrachtung nicht erwartet werden, dass der Beklagte, sollte er in den "normalen" Justizvollzugsdienst zurückkehren, seinen dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten in einer seinem gesetzlichen Auftrag gerecht werdenden Weise reibungsfrei nachkommen würde. Ob eine gegenteilige Prognose dann gerechtfertigt wäre, wenn er in einem seinen persönlichen Neigungen entsprechenden Tätigkeitsbereich – etwa im Fahrbereich – eingesetzt würde, hat der Senat nicht abschließend zu bewerten. Ein wiederherstellbares Vertrauen des Dienstherrn muss sich nämlich auf alle Tätigkeiten beziehen, die einem Beamten im Rahmen seiner Laufbahn übertragen werden können, erst Recht auf die laufbahntypischen Tätigkeiten. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Vertrauen lediglich in Bezug auf einen partiellen Arbeitsbereich erreichbar erscheint, in dem eingesetzt zu werden der betroffene Beamte jedoch keinen Anspruch hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG.