Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19.03.2002 – 12 A 10107/02
ECLI:DE:OVGRLP:2002:0319.12A10107.02.0A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 7 K 755/01.KO - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.361,14 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
Die Begründung des Zulassungsantrags beruht in ihren unterschiedlichen Ausformungen auf der gedanklichen Voraussetzung, dass eine - wie es in der Antragsbegründung heißt - Zweithaftung eines Grundstückseigentümers für die Abfallentsorgung im Verhältnis zu dem Mieter oder Pächter eines Grundstücks nicht mehr gerechtfertigt sei, sofern es sich tatsächlich um Abfälle zur Verwertung handele, da insoweit keine öffentlich-rechtliche Überlassungspflicht bestehe. Diese gedankliche Prämisse trifft jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Schon das Verwaltungsgericht hat nämlich in seinem angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen im Zeitpunkt ihrer Abfuhr durch den Beklagten und damit zum Zeitpunkt der Vornahme der die Gebührenpflicht auslösenden Maßnahme um Abfälle zur Beseitigung im Rechtssinne gehandelt hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG handelt es sich nämlich bei Abfällen, die nicht verwertet werden - wie im vorliegenden Fall -, um Abfälle zur Beseitigung. Für solche Abfälle besteht aber gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG die Verpflichtung zur Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Gegenüber dieser Betrachtungsweise ist auch nicht der Vorwurf des Klägers berechtigt, auf diese Weise werde die von ihm aufgezeigte Problematik umgangen, da es sich bei dem streitgegenständlichen Abfall tatsächlich um Abfall gehandelt habe, der zur Verwertung geeignet gewesen sei. Maßgeblich für die Klassifizierung des Abfalls als Abfall zur Beseitigung im Rechtssinne ist nämlich entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG ausschließlich seine tatsächlich unterbliebene Verwertung und zwar unabhängig davon, ob eine solche Verwertung möglich gewesen wäre. Es bedurfte daher auch nicht einer weiteren Aufklärung durch das Verwaltungsgericht im Sinne des Hilfsbeweisantrags des Klägers zur Zusammensetzung des streitgegenständlichen Abfalls. Da demnach das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich um Abfall zur Beseitigung handelte, für den eine Überlassungspflicht zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bestand, sind auch nach dem rechtlichen Ansatz des Klägers die Voraussetzungen erfüllt, die für eine Heranziehung eines Grundstückseigentümers als Schuldner von Gebühren für die Entsorgung von auf seinem Grundstück angefallenem Abfall bestehen.
Unerheblich ist daher in diesem Zusammenhang, ob der fragliche Abfall von dem Abfallbesitzer als Abfall zur Beseitigung behandelt werden durfte oder ob er vielmehr verpflichtet gewesen wäre, vorrangig eine mögliche Abfallverwertung vorzunehmen. Ein entsprechendes Fehlverhalten ließe nämlich die Gebührenpflicht für eine tatsächlich vorgenommene Entsorgung als Abfall zur Beseitigung nicht entfallen. Allerdings könnte sich ein Grundstückseigentümer gegenüber seinem Mieter oder Pächter im Innenverhältnis aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Gestaltung des wechselseitigen Schuldverhältnisses schadlos halten, wenn er statt des Mieters oder Pächters als Gebührenschuldner herangezogen wird. Das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters oder Schuldners ist aber unter solchen Umständen seiner Rechtssphäre zuzurechnen und nicht von der Allgemeinheit zu tragen.
Soweit der Kläger darauf abstellt, der Beklagte verschaffe sich durch die Heranziehung von Grundstückseigentümern als nachrangigen Schuldnern von Abfallentsorgungsgebühren kraft öffentlichen Rechts einen zivilrechtlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber privatrechtlich verfassten Entsorgungsunternehmen, hat er schon keinerlei Rechtsnorm genannt, die unter diesem Gesichtspunkt die Unzulässigkeit einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Satzungsgestaltung begründen würde. Die Notwendigkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens ist daher schon nicht ausreichend dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.