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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.05.2002 – 7 A 11626/01
ECLI:DE:OVGRLP:2002:0507.7A11626.01.0A
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 28. Januar 1998 - Az.: 3 K 3447/95.NW – wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfall- und Krankentransporten.
Sie war zunächst Inhaberin einer unter dem 22. Oktober 1990 für ein bestimmtes Fahrzeug erteilten Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG mit dem Zusatz "Krankentransporte mit Rettungswagen". Diese Genehmigung war befristet bis zum 21. Oktober 1994. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 1994 die Verlängerung der auslaufenden Genehmigung beantragt hatte, holte der Beklagte bei den beigeladenen im Raum P seit 1976 mit den Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes betrauten Sanitätsorganisationen Auskünfte dazu ein, wie sich die beantragte Genehmigung im Falle ihrer Erteilung auf die Aufgabenwahrnehmung durch die Beigeladenen auswirken werde. Beide Sanitätsorganisationen äußerten sich dahingehend, dass die flächendeckende Versorgung bei den vorhandenen Kapazitäten bereits sichergestellt sei. Eine Zulassung weiterer Anbieter werde aufgrund der konstant bleibenden Vorhaltekosten für Fahrzeuge und Personal eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation zur Folge haben, was nur durch eine Erhöhung der Benutzungsentgelte oder eine Reduzierung der Grundvorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes zu kompensieren wäre.
Der Beklagte lehnte daraufhin die von der Klägerin beantragte Verlängerung der Genehmigung ab. Er verwies zur Begründung auf § 18 Abs. 3 RettDG und führte aus, der Rettungsdienst im Bereich P sei -- bezogen auf das Jahr 1993 -- nur zu 26 % ausgelastet, ein Bedürfnis an einer Erteilung weiterer Genehmigungen bestehe insoweit nicht. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1995 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat daraufhin am 8. September 1995 Klage erhoben und beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. Oktober 1994 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 6. Juli 1995 den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigung zur Durchführung von Notfall- und Krankentransporten mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen P zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Beklagten mit Urteil vom 28. Januar 1998 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Genehmigung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, § 18 Abs. 3 RettDG sei im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG und der gesetzgeberischen Motive so auszulegen, dass er die Zulassung privater Wettbewerber im Bereich des Notfall- und Krankentransportwesens grundsätzlich ermögliche und dabei gewisse Kostensteigerungen für die bisherigen Anbieter hinnehme. Eine ernste Gefährdung des Rettungsdienstes in Funktionsfähigkeit und Bestand im betroffenen Gebiet läge nicht vor, was sich bereits daraus ergebe, dass die Klägerin zuvor 7 Jahre lang Krankentransporte durchgeführt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Senat durch Beschluss vom 3. August 1998 zugelassenen Berufung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:
Ist die Einräumung eines Monopols für Krankentransportleistungen für einen abgegrenzten geographischen Bereich mit Art. 86 Abs. 1, 81 f. EGV vereinbar?
Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 25. Oktober 2001 im Wesentlichen wie folgt entschieden:
-- Durch eine nationale Rechtsvorschrift wie § 18 Abs. 3 RettDG, nach der die zuständige Behörde die zur Durchführung von Leistungen des Krankentransports erforderliche Genehmigung versagt, wenn aufgrund ihres Gebrauchs mit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes zu rechnen ist, dessen Durchführung Sanitätsorganisationen wie denen im vorliegenden Fall übertragen wurde, kann diesen ein besonderes oder ausschließliches Recht im Sinne des Art. 86 Abs. 1 EGV verliehen werden.
-- eine nationale Rechtsvorschrift wie § 18 Abs. 3 RettDG verstößt gegen Art. 86 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 EGV, soweit feststeht, dass
-- die Sanitätsorganisationen eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Notfalltransport haben,
-- diese beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes besteht, und
-- es angesichts der wirtschaftlichen Beschaffenheit des fraglichen Marktes ausreichend wahrscheinlich ist, dass diese Vorschrift Unternehmer mit Sitz in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich daran hindert, dort Krankentransport zu betreiben oder sich dort niederzulassen;
-- eine Vorschrift wie § 18 Abs. 3 RettDG ist jedoch nach Art. 86 Abs. 2 EGV gerechtfertigt, soweit sie nicht ausschließt, dass unabhängigen Unternehmern eine Genehmigung erteilt wird, falls die mit dem Rettungsdienst betrauten Sanitätsorganisationen offensichtlich nicht in der Lage sind, die Nachfrage im Bereich der Leistungen des Notfall- und Krankentransports zu decken.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Urteils vom 25. Oktober 2001 (Bl. 244 ff. GA) Bezug genommen.
Der Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, die Vorschrift des § 18 Abs. 3 RettDG und die Ablehnung der Genehmigungserteilung im konkreten Fall sei jedenfalls nach Maßgabe des Art. 86 Abs. 2 EGV gerechtfertigt. Derzeit seien die mit der Durchführung des Rettungsdienstes betrauten Sanitätsorganisationen in der Lage, den bestehenden Versorgungsbedarf mit konstanter Zuverlässigkeit und auf hohem Qualitätsniveau zu decken. Sobald sie dies nicht mehr sein sollten, würde § 18 Abs. 3 RettDG einer Genehmigungserteilung nicht mehr entgegenstehen, da dann eine Beeinträchtigung eines funktionstüchtigen Rettungsdienstes nicht mehr gegeben sei.
Der Beklagte beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 1998 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. -- Az.: 3 K 3447/95.NW -- aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Bei der Auslegung des § 18 Abs. 3 RettDG sei die Intention des Bundesgesetzgebers zu berücksichtigen, der im Rahmen der Änderung des PBefG, durch die die Bereiche der Notfallrettung und des Krankentransportes aus dem Geltungsbereich des Bundesrechts ausgeklammert wurden, bewusst den Wettbewerb betonen und einer Monopolisierung hätte entgegenwirken wollen. Den anerkannten Sanitätsorganisationen komme in ganz Rheinland-Pfalz eine beherrschende Stellung zu, was sich insbesondere daraus ergebe, dass privaten Wettbewerbern außerhalb dieser Organisationen -- die Klägerin eingeschlossen -- lediglich ein Marktanteil von 2,7 % im Rahmen der Rettungswagen bzw. von 2,1 % im Rahmen der Krankentransportwagen zukomme. Die Binnenmarktrelevanz dieses Monopols zeige sich darin, dass im August 2001 zwei entsprechende Dienstleistungsanbieter, der Verein Grünes Kreuz Rettungs-, Krankentransport- und Sanitätsdienst sowie Internationale Krankentransporte, beide ansässig in Wien und dort Inhaber von entsprechenden Transportgenehmigungen, Anträge auf Genehmigung von Notfall- und Krankentransporten bei dem Beklagten sowie dem Westerwaldkreis gestellt hätten. Auch französische Unternehmen hätten erfolglos Genehmigungen beantragt. Benötigte Kapazitäten würden darüber hinaus auch nicht bei den sonstigen auf dem Markt auftretenden Unternehmern nachgefragt, sondern direkt von formell selbständigen Untergesellschaften der etablierten Sanitätsorganisationen übernommen. Angesichts des sehr geringen Anteils der privaten Unternehmen an der Versorgung mit Notfall- und Krankentransporten in Rheinland-Pfalz könnten diese ohnehin das öffentliche Interesse an einem funktionstüchtigen Rettungsdienst kaum beeinträchtigen. In Rheinland-Pfalz komme es zudem immer wieder zu Engpässen bei der Durchführung von Notfalltransporten bzw. Krankentransporten. Alle privaten Unternehmen seien in strukturschwachen bzw. ländlichen Gegenden tätig. Angesichts der hohen Steigerungsrate bei den Kosten der Versorgung mit öffentlichem Rettungsdienst könne diese derzeit nicht mehr als effizient bezeichnet werden. Die Klägerin hingegen würde diese Leistungen wesentlich kostengünstiger -- sie beziffert dies auf etwa 75 % des von den Sanitätsorganisationen veranschlagten Preises -- anbieten, eine Marktöffnung würde insoweit zu einer höheren Effizienz führen.
Schließlich sei es unzutreffend, dass im Rahmen des Rettungsdienstes eine Quersubventionierung der Notfallrettung durch den Krankentransport stattfinde. Dies zeige sich schon darin, dass die Preise für den Krankentransport drastisch reduziert, die für die Notfallrettung hingegen erhöht worden seien.
Die beigeladenen Sanitätsorganisationen stellen keine Anträge, sie nehmen jedoch wie folgt Stellung:
Der Beigeladene zu 1) geht davon aus, dass angesichts der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch den Rettungsdienst eine etwaige Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 86 Abs. 2 EGV gerechtfertigt sei. Darüber hinaus ist er der Ansicht, der jeweilige Markt, der von § 18 Abs. 3 RettDG tangiert werde, beschränke sich auf den Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde.
Der Beigeladene zu 2) ist der Ansicht, man könne zwar noch den Krankentransport, entgegen der Ansicht des EuGH jedoch nicht die Notfallrettung als wirtschaftliches Unternehmen werten. Letztere sei eine hoheitliche Aufgabe. Angesichts der im Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft geringen Einwohnerzahl des Landes Rheinland-Pfalz könne von einer Betroffenheit eines wesentlichen Marktteiles nicht ausgegangen werden. Daneben erstrecke der ASB keine Dienstleistungen auf andere Mitgliedstaaten, so dass es an einer Binnenmarktrelevanz fehle. Die bloße Möglichkeit, dass andere Anbieter grenzüberschreitende Dienste anbieten könnten, genüge nicht. Der ASB sei uneingeschränkt in der Lage, die gesetzlichen Aufgaben, mit denen er betraut wurde, wahrzunehmen. Unabhängig davon, ob man die Notfallrettung mit dem EuGH als wirtschaftliche Tätigkeit auffasse oder als reine Hoheitsaufgabe, bedürfe es jedenfalls einer Quersubventionierung durch die Krankentransporte, soweit man zusätzliche staatliche Ausgaben für die Notfallrettung vermeiden wolle.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Konzession zum Betrieb eines Krankentransportwagens, sodass die Klage abgewiesen werden muss.
I. Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfall- und Krankentransporten kommt allein §§ 14 ff., 18 Abs.1, 3 des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport i.d.F. vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325) -- RettDG -- in Betracht. Die Bestimmung des Art. 3 Satz 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 112) -- RettDGÄG -- ist dagegen im Falle der Klägerin nicht anwendbar. Diese Übergangsvorschrift räumt nur solchen Unternehmern einen Anspruch auf Wiedererteilung einer früher innegehabten Genehmigung ein, die von einer derartigen Genehmigung bis zum 30. Juli 1989 Gebrauch gemacht hatten. Da der Klägerin die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz alter Fassung erst am 22. Oktober 1990 erteilt worden war, liegen bei ihr diese Voraussetzungen offensichtlich nicht vor.
Soweit sich die Klägerin unter Hinweis darauf, dass das RettDGÄG erst am 8. April 1991 verkündet worden ist, auf Vertrauensschutz beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Aufgrund des am 29. Juli 1989 verkündeten 6. Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl I S. 1547) stand nämlich ab dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes fest, dass die den Krankentransport betreffenden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes zum 31. Dezember 1991 auslaufen würden und der Bereich des Krankentransportes in den Rettungsdienst eingegliedert werden würde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt -- dem 29. Juli 1989 -- konnte somit kein Unternehmer mehr darauf vertrauen, dass es bei der bisherigen Regelung bleiben würde.
Die Anwendung des § 18 Abs. 1, 3 RettDG wird im Falle der Klägerin auch nicht etwa durch § 18 Abs. 4 RettDG ausgeschlossen, wonach § 18 Abs. 3 nicht für die Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen gilt. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich nur auf solche Genehmigungen, die auf der Grundlage des RettDG erteilt worden sind, nicht hingegen auf solche, die noch auf der früher geltenden bundesrechtlichen Grundlage des § 49 PBefG beruhen. Für diese "Altfälle", die bereits durch den oben angesprochenen Art. 3 des RettDGÄG erfasst sind, sollte im Rettungsdienstgesetz ersichtlich keine Regelung getroffen werden. Ansonsten wäre die in Art. 3 RettDGÄG enthaltene Übergangsregelung überflüssig.
II. Gemäß den somit vorliegend allein einschlägigen §§ 14 ff., 18 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport -- RettDG -- i.d.F. vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2001 (GVBl. S. 85), ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung für den Notfall- und Krankentransport vorgesehen. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung gehört jedoch, dass der Versagungsgrund des § 18 Abs. 3 RettDG nicht eingreift. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung dann zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 2 Abs. 1 beeinträchtigt wird.
Unter einem "... funktionsfähigen Rettungsdienst ..." ist aber nicht allein ein technisch funktionsfähiges System zu verstehen; es genügt mithin nicht, dass die Fähigkeit des Systems "Rettungsdienst", die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransportes sicherzustellen, festgestellt werden kann. Die Funktionsfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 3 RettDG umfasst vielmehr auch die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit. Diese Auslegung liegt bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nahe: Das System Rettungsdienst kann seine Funktion auf Dauer nur erfüllen, wenn es wirtschaftlich arbeitet. Dass zur Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes auch dessen Wirtschaftlichkeit gehört, folgt aber darüber hinaus auch aus dem systematischen Zusammenhang des § 18 Abs. 3 Satz 1 RettDG mit dem Satz 2 der Vorschrift. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 ist nämlich "... hierbei ...", das heißt, bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes, u.a. die "... Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen ..." und ferner auf die "Entwicklung der Kosten und Ertragslage ..." Bedacht zu nehmen. Da Auslastung, Kosten und Ertrag zweifellos wirtschaftliche Aspekte darstellen, wird deutlich, dass das Gesetz die Wirtschaftlichkeit als Element der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes ansieht.
Diese sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 18 Abs. 3 RettDG gebotene Auslegung wird auch durch den Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich aus der Begründung zum Entwurf des Landesgesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 8. April 1991 -- RettDGÄG -- (GVBl. 1991, 112) ergeben, bestätigt. Dort (vgl. LT-Drs. 11/4287 S. 17 ff.) ist u.a. ausgeführt:
"... Diese Vorhaltung (i.e.: Die Vorhaltung von Krankenkraftwagen rund um die Uhr im Rahmen des bis dahin geltenden Rettungsdienstgesetzes durch die Sanitätsorganisationen) kann aber nur dann auch wirtschaftlich sinnvoll finanziert werden, wenn ihr eine entsprechende Auslastung gegenübersteht. Dieses "Gleichgewicht" wird durch das nach dem Personenbeförderungsgesetz mögliche, aber ohne Berücksichtigung des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgte Hinzukommen weiterer Fahrzeuge stark berührt ... (LT-Drs. 11/4287 S. 18). ...
Eine Beteiligung Dritter kann darüber hinaus in diesem Bereich auch in Zukunft nur dann erfolgen, wenn die bisher mit dieser Aufgabe betrauten Sanitätsorganisationen nicht in der Lage oder nicht bereit sind, derartige zusätzliche Einrichtungen zu übernehmen. ... Der Gesetzentwurf schlägt jedoch vor ... auch das Interesse an der wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit eines flächendeckenden öffentlichen Rettungsdienstes zu berücksichtigen ... (aaO S. 19) ...
Es soll damit (i.e.: mit § 18 Abs. 3 RettDG) sichergestellt werden, dass neben den Einrichtungen des "Rettungsdienstes", der ja zu einem nicht unerheblichen Teil durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, nicht unkoordiniert zusätzliche Vorhaltungen geschaffen werden, die eine sinnvolle Auslastung der für den Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge verhindern. ... Der Gesetzgeber hat durch die Regelungen im Rettungsdienst diesem Teil der Daseinsvorsorge einen so hohen Stellenwert eingeräumt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Existenz und Funktionsfähigkeit dieses Systems Vorrang vor privatwirtschaftlichen Überlegungen haben muss. Eine Betätigung im Notfall und Krankentransport kann daher nicht unbeschränkt zugelassen werden. Gerade in einem Flächenland wie Rheinland-Pfalz ist die flächendeckende Vorhaltung dieser Leistungen auf einem einheitlich hohen Versorgungsniveau nur durch einen erheblichen finanziellen Aufwand zu gewährleisten, an dem sich auch das Land mit über 10.000.000,-- DM jährlich beteiligt. Innerhalb der mit der Durchführung beauftragten Sanitätsorganisationen ist dieses System ohnehin nur dadurch realisierbar, dass ein verbandsinterner Finanzausgleich die unterschiedliche Auslastung in den einzelnen Kreisverbänden berücksichtigt. Dieses ausgewogene Gesamtkonzept würde durch ungestörte zusätzliche Kapazitäten nicht nur erheblich gestört, sondern insgesamt unmöglich gemacht. Ein solches Ergebnis muss der Gesetzgeber verhindern; allein diesem Ziel dient die Einführung einer "Verträglichkeitsgrenze" (aaO S. 32, 33)."
Diese Ausführungen zur Finanzierbarkeit, zur Realisierbarkeit des Systems durch internen Finanzausgleich, zur -- ausdrücklich angesprochenen -- wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit und zur Verträglichkeit zusätzlicher Kapazitäten belegen die Zielvorstellung des Gesetzgebers, dass nicht nur die technische, sondern auch und gerade die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes sicherzustellen ist.
Diese wirtschaftliche Funktionsfähigkeit wird im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 RettDG unter Anderem dann "... beeinträchtigt ...", auch dies folgt aus dem Sinnzusammenhang mit Satz 2 der Vorschrift, wenn das System nicht ausgelastet ist. Aus den oben zitierten Materialien zum RettDGÄG ergibt sich, dass Sinn und Zweck des Versagungsgrundes gerade darin bestehen, das Hinzutreten zusätzlicher Kapazitäten zu verhindern, solange das von der öffentlichen Hand vorgehaltene und finanzierte System nicht sinnvoll ausgelastet ist.
Die Genehmigung ist daher gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 RettDG bereits dann zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes dadurch beeinträchtigt wird, dass freie Kapazitäten des öffentlichen Rettungsdienstes ungenutzt bleiben. Wie sich aus der Wortfolge "... wenn zu erwarten ist, dass ... beeinträchtigt wird" (§ 18 Abs. 3 Satz 1 RettDG) ergibt, hat die Behörde bei der Entscheidung über die beantragte Genehmigung eine Prognose darüber anzustellen, ob die Zulassung des privaten Krankentransportunternehmers eine Beeinträchtigung in diesem Sinne zur Folge haben wird. Bei dieser hier anzustellenden Beurteilung ist der Behörde durch das Rettungsdienstgesetz ein Prognosespielraum eingeräumt, der nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Das Gericht hat die auf diesen Versagungsgrund gestützte Ablehnung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt sowie die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt hat und ob die Behörde ihre Entscheidung auf sachgerechte, nicht willkürliche Erwägungen gestützt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegend von der Beklagten getroffene Entscheidung in diesem Sinne fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass ein Bedarf an privaten Krankentransportleistungen nur anerkannt werden kann, wenn die von den beigeladenen Sanitätsorganisationen im Rahmen des Rettungsdienstes vorgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um den auftretenden Bedarf an Notfall- und Krankentransportleistungen zu decken. Gerade diese, für den Beklagten maßgebliche rechtliche Ausgangsüberlegung, entspricht nämlich -- wie oben ausgeführt -- der vom Gesetz verfolgten Zielvorstellung.
Dass vorliegend die beigeladenen Sanitätsorganisationen nicht mehr in der Lage sein könnten, mit den von ihnen vorgehaltenen Fahrzeugen die anfallenden Notfall- und Krankentransportleistungen zu bewältigen, kann aber nicht festgestellt werden. Nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten ging der Beklagte (vgl. detaillierte Berechnung in der Anlage zum Schreiben vom 14.11.1994, S. 18ff WA) von einem Auslastungsgrad des Rettungsdienstes von 22,64 % (unter Berücksichtigung der von der Klägerin durchgeführten Fahrten: 25,26 %) aus. Auf der Grundlage dieser Zahlen hat der Beklagte tragend darauf abgestellt, dass eine hinzutretende Krankentransportleistung von Seiten eines privaten Anbieters zu einer Verringerung der Einnahmen führen müsse, ohne dass darauf kaufmännisch reagiert werden könnte. Die Richtigkeit der diesen Erwägungen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen hat die Klägerin nicht substantiiert angegriffen, insbesondere hat sie weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die freien Kapazitäten aus dem System Rettungsdienst nicht mehr ausreichend sein könnten, eine den Bedarf an Krankentransportleistungen zu decken. Dafür sind auch aus Sicht des Senats keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Geht man von den für die beiden Rettungswachen P I und P II vorgehaltenen 6 Fahrzeugen aus, ergeben sich bei 365 Tagen pro Jahr 2.190 theoretische Einsatztage. Ausgehend von den von der Beklagten für 1997 mitgeteilten Zahlen von insgesamt 9.631 Einsätzen für Krankentransportwagen und 2.073 Notfalleinsätzen (insgesamt 11.704 Einsätze), deren Richtigkeit nicht substantiiert bestritten worden sind, ergibt sich eine durchschnittliche Auslastung von 5,34 Einsätzen je Fahrzeug und Tag. Rechnet man die von der Klägerin auf der Grundlage einer einstweiligen Anordnung (vgl. Beschluss des Senats vom 16.03.1995, Az.: 7 B 10568/95.OVG) im Jahre 1997 durchgeführten 1.900 Krankentransporte und 150 Notfalleinsätze hinzu, ergibt sich ein Gesamtaufkommen von 13.754 Einsätzen pro Jahr. Auf der Grundlage der gleichen Berechnung wie zuvor ist danach von durchschnittlich 6,28 Einsätzen pro Fahrzeug und Tag auszugehen. Dass das öffentliche System des Rettungsdienstes unter Berücksichtigung der bisherigen, nur geringen Auslastung nicht in der Lage wäre, durchschnittlich 0,94 weitere Einsätze pro Tag und Fahrzeug zu bewältigen, ist aber derart fernliegend, dass sich weitere Ermittlungen dazu erübrigen.
III. § 18 Abs. 3 RettDG verstößt auch nicht etwa gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar wird durch die Versagung der Genehmigung in die Berufsfreiheit der Klägerin durch eine objektive Zugangsvoraussetzung eingegriffen. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, da die Versorgung der Allgemeinheit mit den Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes einen überragend wichtigen Belang des allgemeinen Wohls darstellt, zu dessen Schutz der Gesetzgeber diese berufliche Tätigkeit dem freien Markt entziehen durfte (vgl. zu der vergleichbaren Regelung des § 13 des Hess.RettDG: BVerwG, Urteil vom 17.06.1999, 3 C 20.89, DVBl 2000, 124).
IV. Die vom Senat vertretene Auslegung des § 18 Abs. 3 RettDG verstößt auch nicht gegen die Art. 86 Abs. 1 i.V.m. 81, 82 EGV.
Unter Berücksichtigung des in dieser Sache ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2001 (Rechtssache C-475/99) geht der Senat zunächst davon aus, dass es zwei getrennte Dienstleistungsmärkte, nämlich einen Markt für Notfalltransporte und einen Markt für Krankentransporte gibt. Zwar sind die beigeladenen Sanitätsorganisationen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabe des Rettungsdienstes auch auf dem Markt für Krankentransporte tätig. Der Markt für Notfalltransporte ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der die Leistung nachfragende Bürger bei einem Unfall oder einer plötzlich auftretenden Erkrankung möglichst schnell auf die Hilfe von hochqualifiziertem Personal und technisch hoch entwickeltem Material zurückgreifen kann. Für den Markt für Notfalltransporte ist daher die Vorhaltung eines technisch anspruchsvollen Systems kennzeichnend, das jederzeit einsatzbereit und in der Lage sein muss, eventuelle "Nachfrage-Spitzen" zu bewältigen. Demgegenüber geht es bei dem Krankentransport nur um eine zur passenden Zeit durchführbare qualifizierte Transportleistung.
Als geografisch relevante Notfall- und Krankentransportmarkt ist im Hinblick auf die im Lande Rheinland-Pfalz gleichen Benutzungsentgelte und die einheitlichen Zulassungsbedingungen -- wie sie sich aus § 18 Abs. 3 RettDG ergeben -- das gesamte Land anzusehen. Auf diesem Markt nimmt das beigeladene Deutsche Rote Kreuz auch eine beherrschende Stellung ein. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Beschaffenheit der beiden Märkte, die dadurch gekennzeichnet ist, dass jeweils ungenutzte Kapazitäten aus dem System Rettungsdienst bereit stehen, kann auch festgestellt werden (vgl. Rdnr. 50 des Urteils des EuGH vom 25.10.2001), dass durch die Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 3 RettDG Unternehmen, und zwar insbesondere auch solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, daran gehindert werden, Krankentransporte in Rheinland-Pfalz zu betreiben.
Die damit feststellbare Verleihung besonderer Rechte an die nach § 5 RettDG anerkannten Rettungsdienste ist jedoch nach Art. 86 Abs. 2 EGV gerechtfertigt. Bei dem Rettungsdienst handelt es sich nämlich in den beiden Varianten Notfallrettung und Krankentransport um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne dieser Vorschrift. Solche Leistungen werden zugunsten sämtlicher Nutzer im öffentlichen Interesse ohne Rücksicht auf Sonderfälle und die Wirtschaftlichkeit im Einzelfall erbracht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.05.1993, Sammlung 93, I 2533 -- Corbeau --). Wie sich auch aus der Randnummer 55 des im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteils des EuGH vom 25. Oktober 2001 ergibt, handelt es sich jedenfalls bei dem Notfalltransport, der zum Wohl der Allgemeinheit flächendeckend zu jeder Zeit, bei gleicher Qualität und bei einheitlichen Benutzungsentgelten den Transport von Verletzten und kranken Personen sicherstellen soll (§ 2 Abs. 1 RettDG), um eine derartige Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Art. 86 Abs. 2 EGV erlaubt es den Mitgliedstaaten Unternehmen, die sie mit derartigen Dienstleistungen betrauen, ausschließliche Rechte zu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln des EGV entgegenstehen können, soweit Wettbewerbsbeschränkungen oder sogar der Ausschluss jeglichen Wettbewerbs von Seiten anderer Wirtschaftsteilnehmer erforderlich sind, um den begünstigten Unternehmen die Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben sicher zu stellen (EuGH vom 25.10.2001, Rdnr. 56; ferner EuGH, Sammlung 93, I 2533 -- Corbeau --). Wie sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs ergibt, darf zur Verfolgung dieses Ziels, insbesondere auch darauf Rücksicht genommen werden, dass die Leistungserbringung für den Anbieter sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren halten muss, was regelmäßig die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen wirtschaftlich rentablen und weniger rentablen Tätigkeiten voraussetzt. Dementsprechend dürfen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des § 86 EGV auf die rentablen Zweige, die wirtschaftlich mit der jeweils zu ermöglichenden Leistung eng zusammenhängen (vgl. EuGH, aaO, Rdnr. 60), ausgedehnt werden. "Quersubventionierungen", d.h. auf einer Mischkalkulation beruhende Modelle sind zulässig und unterfallen, soweit erforderlich, insgesamt der Rechtfertigungsklausel des § 86 Abs. 2 EGV. Vorliegend begegnet es damit keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, wenn auch der Krankentransport von der Anwendung des § 18 RettDG erfasst wird.
Der Ausschluss des Wettbewerbs gegenüber anderen Anbietern ist auch erforderlich im Sinne des § 86 Abs. 2 EGV. Die vom Gerichtshof (vgl. Rdnr. 64 des Urteils vom 25.10.2001) geforderte Fähigkeit, die Krankentransportleistung effizient anzubieten, ist ohne Zweifel gegeben. Zwar mag in diesem Sinne zur "Effizienz" auch zu rechnen sein, dass die letztlich den Kostenträgern im Gesundheitswesen auf diese Weise angelasteten Kosten nicht außer Verhältnis zu dem Subventionsvorteil für die Aufgabe "öffentlicher Rettungsdienst" stehen. Dafür bestehen hier aber gegenwärtig keine Anhaltspunkte. Wie bereits oben ausgeführt, kann im Hinblick auf den Umfang der von dem öffentlichen System des Rettungsdienstes vorgehaltenen Kapazitäten vorliegend auch kein Zweifel bestehen, dass die beigeladenen Sanitätsorganisationen einer Nachfrage nach Krankentransportleistungen jederzeit nachkommen können. Darüber hinaus schließt es die Vorschrift des § 18 Abs. 3 RettDG keineswegs aus, dass unabhängigen Unternehmern die Genehmigung erteilt wird, falls die mit dem Rettungsdienst betrauten Sanitätsorganisationen offensichtlich nicht in der Lage sind, die Nachfrage im Bereich der Leistungen des Notfall- und Krankentransports zu decken. Wie bereits oben ausgeführt, darf die Erteilung einer Genehmigung an einen privaten Anbieter gemäß § 18 Abs. 3 RettDG nur verweigert werden, wenn und solange die mit dem Rettungsdienst beauftragten Sanitätsorganisationen über freie Kapazitäten verfügen. Die Funktionsschutzklausel des § 18 Abs. 3 Satz 1 RettDG kommt somit nur zu Anwendung, solange eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransports durch die mit dem Rettungsdienst betrauten Sanitätsorganisationen sichergestellt ist. Sobald das System Rettungsdienst die Auslastungsgrenze erreicht ist, wenn mithin ein Bedarf in einem Umfang auftreten sollte, der mit den von den Sanitätsorganisationen vorgehaltenen Fahrzeugen nicht mehr gedeckt werden kann, darf dem privaten Interessenten § 18 Abs. 3 Satz 1 RettDG nicht mehr entgegengehalten werden. Der Anspruch des Krankentransportunternehmers auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 14 ff. RettDG darf in diesen Fällen auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Beleihung der Sanitätsorganisation mit der Durchführung des Rettungsdienstes (§ 5 RettDG) angepasst und die Zahl der vorzubehaltenden Krankentransportwagen erhöht wird. Eine derartige Begünstigung der Sanitätsorganisationen wäre zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit des Systems Rettungsdienst nicht mehr erforderlich und daher nicht gerechtfertigt im Sinne des Art. 86 Abs 2 EGV.
V. Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich auch nicht der auf die Gesetzesmaterialien zum 6. Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (vgl. BT-Drs. 11/4224 S. 6) gestützte Einwand der Klägerin, der Bundesgesetzgeber habe seinerzeit mit der Neuregelung beabsichtigt, eine Monopolisierung zu vermeiden und "... einen gesunden Wettbewerb zwischen öffentlichen Transportträgern, den großen Hilfsorganisationen und privaten Unternehmern ..." zu halten. Nachdem nämlich der Bundesgesetzgeber den Rettungsdienst aus dem Regelungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes ausgeklammert hatte, lag die Regelungskompetenz für diesen Bereich gemäß Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 22 GG bei den Ländern. Die von der Klägerin angesprochenen Zielvorstellungen können daher als bloße Erwartungen oder Hoffnungen verstanden werden, die aber keinerlei rechtliche Bindungswirkung für das vom Landesgesetzgeber zu erlassene Rettungsdienstgesetz entfaltet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 VwGO genannten Art nicht vorliegen.