Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 05.11.2002 – 1 B 11257/02

ECLI:DE:OVGRLP:2002:1105.1B11257.02.0A

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 27. September 2001 – 1 B 10290/01.OVG – wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.500,-- € festgesetzt.

Gründe

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Der auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestützte Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 27. September 2001 -- 1 B 10290/01.OVG -- die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 28. Dezember 2000 für den Neubau der B 50 im Planfeststellungsabschnitt II zwischen P und L anzuordnen, ist unzulässig.

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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Abänderungsantrag allerdings nicht mit Rücksicht auf die Sonderregelungen des Bundesfernstraßengesetzes zum Verfahren bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsklagen gegen fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse unstatthaft. Die Regelungen des § 17 Abs. 6 a Satz 2 bis 7 FStrG verdrängen nicht § 80 Abs. 5 und 7 VwGO für Anfechtungsklagen i.S. von § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG, sondern treten, wie bereits ihrer Formulierung zu entnehmen ist, ergänzend zu § 80 Abs. 5 VwGO hinzu (vgl. insbesondere § 17 Abs. 6 a Satz 2, 3 und 6 FStrG). Ihnen kann nicht entnommen werden, dass sie die Möglichkeit ausschließen, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage i.S. von § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG wegen veränderter Umstände zu beantragen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus § 17 Abs. 6 a Satz 6 und 7 FStrG. Diese Bestimmungen betreffen nicht die Änderung oder Aufhebung einer bereits ergangenen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern den Fall, dass Tatsachen, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage i.S. von § 17 Abs. 6 a Satz 1 VwGO rechtfertigen, zunächst (vor Ablauf der Frist des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG) nicht gegeben sind, zu einem späteren Zeitpunkt aber eintreten. Sie ermöglichen mithin im Falle der dort geregelten Voraussetzungen die Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss auch noch nach Ablauf der Monatsfrist des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG, ohne sich zur Änderung oder Aufhebung eines (bereits vorliegenden) Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wegen veränderter Umstände i.S. von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verhalten. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der gleichgelagerten Regelung des § 20 Abs. 5 AEG einen auf angeblich veränderte Tatsachen gestützten Abänderungsantrag zu seinem Beschluss vom 26. August 1998 (NVwZ 1999, 535) nicht als unstatthaft, sondern wegen Versäumung der entsprechend anzuwendenden Fristregelung des § 20 Abs. 5 Satz 6 AEG als unzulässig angesehen (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999, NVwZ 1999, 650; implizit gehen von der Anwendbarkeit des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Bereich des § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG ferner aus: Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 386; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 Rdnr. 226).

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Indessen spricht vieles dafür, dass der demnach statthafte Abänderungsantrag unzulässig ist, weil der Antragsteller die in § 17 Abs. 6 a Satz 6 FStrG vorgesehene Antragsfrist nicht eingehalten hat. Nach dieser Vorschrift würde die Zulässigkeit eines erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorliegenden Planfeststellungsbeschluss davon abhängen, dass der Antrag auf später eingetretene Tatsachen gestützt und innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 17 Abs. 6 a Satz 7 FStrG). Diese Regelung ist aufgrund der ratio legis, die maßgeblich in dem mit ihr verbundenen Beschleunigungszweck besteht, auf Abänderungsanträge gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. Schoch, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999, a.a.O. -- zu den gleichgelagerten §§ 20 Abs. 5 Satz 6 AEG, 5 Abs. 2 Satz 3 VerkPBG --).

4

Allerdings erwachsen gewisse Zweifel an einer entsprechenden Heranziehung der vorgenannten Regelung auf den vorliegenden Sachverhalt daraus, dass die veränderten Umstände, die der Antragsteller in das vorläufige Rechtsschutzverfahren eingeführt sehen möchte, in der seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193) veränderten Rechtslage begründet sind: Bis zum In-Kraft-Treten des BNatSchGNeuregG bestand die Befugnis des Antragstellers als nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. anerkanntem Verein, Rechtsschutz gegenüber dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in Anspruch zu nehmen, gemäß § 37 b LPflG nur in sehr begrenztem Umfang (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 27. September 2001, a.a.O., NuR 2002, 417). Dies hat sich durch Art. 1 §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1, 69 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 BNatSchGNeuregG tiefgreifend geändert (zur rückwirkenden Eröffnung der Klagebefugnis für anerkannte Naturschutzverbände durch die Neuregelung vgl. BVerwG, Zwischenurteil vom 28. Juni 2002, NVwZ 2002, 1234). Nach diesen Bestimmungen ist der Antragsteller nunmehr befugt, die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses auch auf dessen vermeintliche Unvereinbarkeit mit den Regelungen der Richtlinien 79/409/EWG (EG-Vogelschutzrichtlinie) und 92/43/EWG (EG-Richtlinie Fauna, Flora, Habitate -- FFH-Richtlinie --) zu stützen. Ob diese Rechtsänderung, die zweifellos einen veränderten Umstand i.S. von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bildet, gleichzeitig im Rahmen einer entsprechenden Heranziehung von § 17 Abs. 6 a Satz 6 und 7 FStrG auf den vorliegenden Sachverhalt als Tatsache im Sinne dieser Vorschriften einzuordnen ist, ist nicht ganz frei von Zweifeln. Wäre dem so, hätte der Antragsteller die maßgebliche Monatsfrist versäumt, weil der in § 17 Abs. 6 a Satz 7 FStrG bezeichnete Zeitpunkt dann mit dem In-Kraft-Treten des BNatSchGNeuregG am 4. April 2002 (Art. 5 Satz 1 BNatSchGNeuregG) gleichzusetzen wäre, der Antragsteller den Abänderungsantrag jedoch erst am 15. August 2002 gestellt hat; danach wäre der Abänderungsantrag unzulässig. Nichts anderes ergäbe sich indessen, wenn man den Abänderungsantrag als rechtzeitig gestellt anzusehen hätte, weil die entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 6 a Satz 6 und 7 FStrG nicht auf den vorliegenden Sachverhalt zu erstrecken wäre. Der Abänderungsantrag wäre dann nämlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

5

Das folgt daraus, dass nach der im vorliegenden Verfahren abgegebenen Erklärung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2002 vorbereitende Baumaßnahmen, die über die bereits erfolgte Einrichtung eines Baubüros im Planfeststellungsabschnitt I hinausgingen, eingestellt worden sind, um zunächst eine Entscheidung des Senats in den beiden Hauptsacheverfahren abzuwarten; vor Ende Februar 2003 stünden keine Bauarbeiten -- auch keine vorbereitenden Baumaßnahmen -- an. Der Senat hat keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärung des Antragsgegners zu zweifeln. Danach besteht indessen derzeit kein Bedürfnis, zur Sicherung der Rechte des Antragstellers in Verbindung mit der im Hauptsacheverfahren zu gegebener Zeit ergehenden Entscheidung den Beschluss des Senats vom 27. September 2001 abzuändern (zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, falls keine Vollziehung droht, vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 136; Schoch, a.a.O., Rdnr. 337, jeweils m.w.N.). Die Sachlage hat sich insoweit gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Verfahren, als noch der "erste Spatenstich" angekündigt war, geändert. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass der Senat im Hauptsacheverfahren bereits Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Dezember 2002 anberaumt hat; zu diesem Termin ist der Antragsteller am 18. Oktober 2002 geladen worden. Der Antragsteller hat aus der Erklärung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2002 jedoch keine entsprechenden Folgerungen für seinen Abänderungsantrag gezogen; die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 4. November 2002 begründen derzeit kein rechtliches Interesse an der Durchführung des Abänderungsverfahrens.

6

Da aktuell keine Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten steht, kann auch eine Abänderung des Beschlusses vom 27. September 2001 von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nicht angezeigt sein. Ob eine solche Abänderung grundsätzlich statthaft und auch für den Fall der Unzulässigkeit des Abänderungsantrags des Antragstellers wegen Versäumung der Monatsfrist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 6 FStrG bei gleichzeitigen ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus der Sicht der Vogelschutz- und/oder FFH-Richtlinie sachlich gerechtfertigt wäre, kann daher hier dahingestellt bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.