Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.12.2002 – 7 A 11255/02

ECLI:DE:OVGRLP:2002:1217.7A11255.02.0A

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Juni 2002 wird festgestellt, dass die Klägerinnen als Bestattungsunternehmer befugt sind, im Rahmen der Überführung einer Urne von der Feuerbestattungseinrichtung zum Beisetzungsort diese zeitweilig (d.h. innerhalb des notwendig verstreichenden Zeitraums bis zu einer unverzüglich zu beantragenden Gelegenheit zur Beisetzung) in den Räumen ihrer Einrichtung aufzubewahren.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerinnen betreiben ein Bestattungsunternehmen in M... . Im Rahmen ihrer Leistungen bei Trauerfällen möchten sie für den Fall der Feuerbestattung den Angehörigen anbieten, dass sie die Urne mit der Asche vom Krematorium zu ihrem Bestattungsunternehmen transportieren, wo die Angehörigen im Rahmen einer Trauerfeier vom Verstorbenen Abschied nehmen können. Erst danach soll die Urne zum Friedhof gebracht werden. Diese Vorgehensweise hält die Beklagte für unzulässig. Dies teilte sie den Klägerinnen mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 mit und begründete ihre Auffassung damit, dass gemäß dem Bestattungsrecht die Urne mit der Asche an den Friedhofsträger unmittelbar zu übersenden sei. Daraufhin haben die Klägerinnen am 13. Dezember 2001 Klage mit dem Ziel erhoben, feststellen zu lassen, dass die von ihnen beabsichtigte Verfahrensweise mit dem geltenden Bestattungsrecht vereinbar sei. Sie machen geltend, zwischen ihnen und der Beklagten bestehe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sie hätten auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, da sie den Angehörigen im Wege der begehrten Zwischenüberführungen die Möglichkeit geben wollten, in angemessener und angenehmer Umgebung von ihren Verstorbenen Abschied zu nehmen. Die Klage sei auch begründet, weil die angestrebte Tätigkeit nach der Gesetzeslage nicht untersagt sei. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass Urnen von der Feuerbestattungsanlage unmittelbar an den für die Beisetzung vorgesehenen Bestattungsplatz zu übersenden seien, treffe dies auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz gerade nicht zu. Während Bestattungsverordnungen anderer Bundesländer ausdrücklich dieses Unmittelbarkeitserfordernis aufstellten, enthalte § 9 der Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz eine solche Anforderung gerade nicht. Es sei zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Vorschriften Regelungen der Berufsausübung darstellten, welche nur zulässig sein könnten, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt seien. Eine entsprechende Einschränkung sei im Hinblick auf die in Aussicht genommene Tätigkeit nicht gerechtfertigt.

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Die Klägerinnen haben beantragt,

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festzustellen, dass von Feuerbestattungsanlagen ausgehende Urnenüberführungen nicht unmittelbar an den Eigenbetrieb Friedhofs- und Bestattungswesen der Beklagten vorgenommen werden müssten, dass vielmehr Zwischenüberführungen an ihr Bestattungsinstitut zur Durchführung einer würdigen Trauerfeier der Angehörigen und des stillen Abschiednehmens von dem Verstorbenen zulässig sind.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht: Es bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage, da feststellungsfähige Rechte und Pflichten nur im Hinblick auf die einzelnen Bestattungspflichtigen bestünden. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Urnenüberstellung nach der Einäscherung des Leichnams finde nach der Ausführungsverordnung zum Bestattungsgesetz alleine im Verhältnis Einäscherungsinstitut als Absender und Friedhofsträger als Empfänger der Urne statt. Soweit bei der Urnenüberführung ein Transport durch ein Bestattungsinstitut zugelassen werde, sei das Unternehmen in dieser Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Pflicht einer unmittelbaren Überstellung von der Feuerbestattungsanlage zu dem Friedhofsträger ebenso unterworfen. Das Bestattungsunternehmen habe bei der Überführung der Urne demnach keine Freiräume für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten im Interesse der Bestattungspflichtigen. Außerdem verschaffe die Vorgehensweise der Klägerinnen den Angehörigen zumindest vorübergehend den Gewahrsam an der Asche des Verstorbenen, was die Verordnung eindeutig verbiete. Es sei schließlich zu befürchten, dass die Verstorbenen mehr und mehr zum Objekt wirtschaftlicher Interessen würden, was mit dem Pietätgedanken nicht vereinbar sei. Einem "Urnentourismus" wolle das Gesetz wirksam begegnen.

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Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 3. Juni 2002 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bestattungsinstitute hätten kein Recht, vorübergehend den Gewahrsam an der Asche eines Verstorbenen zu begründen, um den Angehörigen in Anwesenheit der Urne eine Trauerfeier in den Räumen des Bestattungsinstituts anbieten zu können. Es bestehe insoweit auch kein von den Angehörigen ableitbares Recht, denn diese selbst hätten kein Recht an der Urne. Dies folge eindeutig aus der Bestimmung des § 9 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes. Dort werde bestimmt, dass die Urne zur Beisetzung an den Friedhofsträger versandt oder überführt werde und dass den Angehörigen die Urne nur ausgehändigt werden dürfe, wenn eine Genehmigung zur Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz nach § 4 Abs. 2 Bestattungsgesetz vorliege. Ein entsprechendes Recht des Bestattungsinstituts folge auch nicht aus dessen Recht, eine Überführung der Urne vorzunehmen. Der Verordnungsgeber sehe eine Einbindung nur in den Transportvorgang zum Ort der Beisetzung selbst vor, nicht aber eine Ingewahrsamnahme außerhalb dieses engen Zwecks, um die es aber mit der angestrebten Feststellung gehe. Die gesetzliche Regelung sehe nach der Einäscherung nur noch den Transport zum Bestattungsort vor. Dies diene dem Schutz der Asche und sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Regelungsgehalt erschließe sich aus der gesetzlichen Bestimmung ohne weiteres auch ohne den Gebrauch des Wortes "unmittelbar".

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Dagegen haben die Klägerinnen die vom Senat mit Beschluss vom 15. August 2002 zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ausführen: § 9 Abs. 4 Durchführungsverordnung schließe die Aufbewahrung der Urne durch ein Bestattungsunternehmen nicht aus; die Bestimmung enthalte sich im Gegensatz zu anderen landesrechtlichen Regelungen der Anordnung, dass der Transport "unmittelbar" vom Einäscherungsinstitut zu dem Friedhofsträger zu erfolgen habe. Ein Schutzzweck sei insoweit auch nicht erkennbar, wenn man den Vergleich mit der gesetzlich eingeräumten, wenig pietätvollen Möglichkeit sehe, dass der Transport der Urne mit Post oder Bahn unter Inkaufnahme entsprechender Zwischenlagerung erfolge. Dass § 9 Abs. 4 Satz 2 Durchführungsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 2 Bestattungsgesetz die "Aushändigung" an die Angehörigen nur ausnahmsweise erlaube, ändere daran nichts, da diese Bestimmungen nur auf die Ausnahme vom öffentlichen Friedhofszwang gemünzt seien, nicht indessen etwas über die Ingewahrsamnahme der Urne durch ein Bestattungsinstitut besagen würden. Ein Gewahrsam der öffentlichen Hand bzw. dieser zuzurechnender Institutionen bestehe zwischen Einäscherung und Beisetzung nicht. Die berufsrechtlichen Pflichten des Bestattungsunternehmen würden hinreichend gewährleisten, dass die öffentliche Ordnung nicht gestört werde und die Totenruhe und der würdige Umgang mit dem Verstorbenen gewahrt bleibe. Die Bestattungsunternehmer dürften z.B. einen Leichnam in ihren Räumen aufbewahren und die Überführung von Urnen übernehmen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern eine Bestimmung in der Interpretation der Beklagten und des Verwaltungsgerichts in Ausführung der Ermächtigung in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Bestattungsgesetz - nämlich zur Regelung des Verfahrens der Feuerbestattung - notwendig sei. Es handele sich dabei auch um einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Recht der Angehörigen zur Totensorge und in die Berufsfreiheit des Bestattungsunternehmers. Die Menschenwürde verlange, dass den Angehörigen die Möglichkeit geboten werde, in würdiger Form von dem Toten Abschied zu nehmen. Darauf ziele die hier umstrittene Übung.

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Die Klägerinnen beantragen,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß ihrem Antrag erster Instanz zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts und macht ergänzend geltend: § 9 Abs. 4 Durchführungsverordnung ziele auf einen unmittelbaren Transport der Urne vom Einäscherungsinstitut zu dem Friedhofsträger ab. Die Regelung gehe davon aus, dass mit der Einäscherung der Bestattungsvorgang begonnen habe und zügig abgeschlossen werde, nämlich mit dem Akt der Beisetzung, der sich unmittelbar anschließe. Damit solle Missbrauch mit der Urne verhindert werden. Ein Vergleich mit dem Gewahrsam am Leichnam vor Beginn der Bestattung sei daher verfehlt. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass der Bestattungsvorgang in der Hand öffentlicher Institutionen, entsprechend dem Friedhofs- und Bestattungszwang, abgewickelt werde. Deshalb bestehe insoweit dort kein Freiraum für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten von Bestattungsunternehmen. Die Berufsfreiheit werde damit nicht verletzt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerinnen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Feststellungsklage stattgeben müssen. Diese ist zulässig und begründet.

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Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn ein Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Beteiligten streiten hier über die Rechte eines Bestattungsunternehmens, welches im Auftrag der bestattungspflichtigen Angehörigen eines Verstorbenen die Urne zum Ort der Beisetzung zu überführen hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Regelungen, die die Tätigkeit von Bestattungsunternehmen einschränken, das Grundrecht der Berufsfreiheit der gewerblichen Bestattungsunternehmen berühren (Bay.VerfGH, BayVBl 2002, 558). Der Oberbürgermeister der Beklagten in seiner Funktion als zuständige Ordnungsbehörde will die Klägerinnen nach der hier geführten Vorkorrespondenz der Einschränkung unterwerfen - wie sie seiner Auffassung nach aus der Gesetzeslage hervorgehe -, dass die hier so bezeichnete "Zwischenüberführung" einer Urne in die Räume des Bestattungsinstituts nicht zulässig sei. Es geht damit um die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition der Klägerinnen. Auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht der Zulässigkeit hier nicht entgegen. Es ist den Klägerinnen aufgrund der Umstände des Sachverhalts nicht zumutbar, ein Einschreiten der Ordnungsbehörde abzuwarten und etwa den Weg der Anfechtungsklage zu beschreiten, weil damit eine unnötige Belastung ihrer geschäftlichen Beziehungen zu den Auftraggebern im hier betroffenen sensiblen Bereich eintreten würde. Daraus ergibt sich zugleich das Interesse an der alsbaldigen Feststellung.

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Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten verbietet die Rechtslage in Rheinland-Pfalz nicht die von den Klägerinnen verfolgte Übung, im Rahmen der Aufgaben eines Bestattungsinstituts bei der Überführung einer Urne zum Ort der Beisetzung die Urne in den Räumen des Instituts zwischenzeitlich in Gewahrsam zu behalten. Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass die Überführung "unmittelbar" vom Krematorium zum Friedhofsträger des Beisetzungsortes erfolgt, so dass die Urne bis zur Beisetzung dort eine Zeit lang im Gewahrsam des Friedhofsträgers verbleiben würde.

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§ 9 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 20. Juni 1983 (GVBl S. 133 - künftig: DVO -) steht der von den Klägerinnen praktizierten Übung nicht entgegen. Dort heißt es lediglich, dass "die Urne zur Beisetzung an den Friedhofsträger versandt oder mit einem Leichenfahrzeug überführt wird". Für die Beantwortung der Frage, ob die Vorschrift so auszulegen ist, dass die Urne dem Friedhofsträger "unmittelbar" zu überstellen ist, so dass der hier beanspruchte Gewahrsam in den Räumen des Bestattungsinstituts unrechtmäßig wäre, kommt es neben dem Wortlaut der Bestimmung auf deren Sinn und Zweck, die Reichweite der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage sowie darauf an, ob im Zweifel ein Freiheitsraum von Bestattungspflichtigen und deren Beauftragten anzuerkennen ist, die ihnen angemessen erscheinende Art der Totensorge zu pflegen, soweit die gesetzlichen Bestimmungen nicht eindeutig aus Gründen der Wahrung der öffentlichen Ordnung legitime Grenzen dieser Freiheit aufzeigen.

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Die Begriffe "versenden" bzw. "überführen" im Wortlaut der Bestimmung verweisen zwar an sich auf den Transportvorgang selbst, schließen aber nicht eindeutig aus, dass der Transportvorgang unterbrochen wird bzw. sich über einen gewissen Zeitraum zeitlich erstreckt. Eindeutigkeit in dieser letzteren Hinsicht gewährleistet nur eine Formulierung, wie sie sich z.B. in § 22 Abs. 1 der Bestattungsverordnung Baden-Württemberg (abgedruckt bei Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Auflage, Köln 2000) findet, wonach "die Urnen von der Feuerbestattungsanlage unmittelbar an den zur Beisetzung der Aschen vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt werden".

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Nach der Entwicklung des Rechts der Feuerbestattung ist die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens mit der Überführung der Urne verhältnismäßig neueren Datums (vgl. dazu Gaedke, a.a.O., S. 242). Danach ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen, die vorsehen, dass die Urne "unmittelbar" überstellt werden soll, darauf abzielen, dass sichergestellt wird, dass die Urnen bis zur Beisetzung gleichsam in amtlicher Hand bleiben bzw. der Zwischenzeitraum, in dem das nicht der Fall ist, so kurz wie möglich ist. Darauf zielt auch der Versand mit Post oder Bahn, der aber bei wachsender Zahl der Feuerbestattungen zunehmend die Frage aufwarf, ob nicht aus Gründen der Pietät Bedenken bestünden, so dass schließlich die Einschaltung von Bestattungsunternehmen ermöglicht wurde, die die Überführung in ähnlicher Form wie die von Särgen übernehmen. In Anknüpfung an das Bestreben, die hoheitliche Kontrolle möglichst nur geringfügig zu lockern, findet sich in § 22 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung in Baden-Württemberg die Regelung, dass das Bestattungsunternehmen die Urne unverzüglich dorthin (zum Ort der Beisetzung) überführen und sie einer zur Entgegennahme befugten Person aushändigen muss.

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Solch enge Vorkehrungen kennt die Bestimmung in Rheinland-Pfalz nach ihrem Wortlaut nicht. Auch die Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 4 DVO nach ihrem Sinn und Zweck sowie vor dem Hintergrund der Ziele der Regelung im Bestattungsgesetz selbst ergibt eine solche Einschränkung, wie sie in Baden-Württemberg in der Verordnung ausdrücklich verfügt ist, nicht.

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Das Gesetz enthält als zentrale Bestimmungen diejenigen über die Bestattungspflicht und den Friedhofszwang. Es verfolgt damit insgesamt unter Berücksichtigung der Respektierung der Rechte des Verstorbenen und der Angehörigen die Wahrung der Totenruhe und nimmt darauf bedacht, dass auf die Anschauung weiter Kreise der Bevölkerung bei der Begegnung mit dem Tod im öffentlichen Interesse Rücksicht zu nehmen ist. Darauf spielt die Beklagte an, wenn sie eine enge Betrachtung "zum Schutz der Asche" und zur Verhinderung eines "Urnentourismus" für geboten erachtet.

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Die Befugnis des Normgebers zur Einschränkung der Rechte der Beisetzungspflichtigen (§ 9 Abs. 1 BestG) und des Bestattungsunternehmers (§ 9 Abs. 2 BestG), der nach der gesetzlichen Regelung im Rahmen der von den Angehörigen übernommenen Verpflichtung tätig wird, ist indessen nicht unbegrenzt. Vor allem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).  Der Normgeber ist insbesondere auch aufgerufen, unter Abwägung der angeführten Rechte und Belange die Grenzen des jeweils Zumutbaren in der Norm selbst zu bestimmen und auszudrücken.

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Der Senat kann offen lassen, ob mit den legitimerweise verfolgbaren öffentlichen Zwecken die hier streitigen Einschränkungen noch zu rechtfertigen wären. Es liegt jedenfalls nicht nahe, solche gleichsam ungeschriebenen Einschränkungen in die rheinland-pfälzische Regelung hineinzulesen, weil sie für die Wahrung der angeführten Belange nicht unverzichtbar erscheinen.

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Nach § 8 Abs. 2 Bestattungsgesetz muss jede Leiche bestattet werden. Die Bestattung kann gemäß § 8 Abs. 4 BestG als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. Feuerbestattung ist nach der gesetzlichen Definition (§ 8 Abs. 4 Satz 3 BestG) die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in eine Grabstätte. Die Einäscherung darf nur in genehmigten Einrichtungen stattfinden (§ 16 Abs. 1 BestG), deren Träger kommunale Gebietskörperschaften, ein von diesen gebildeter Zweckverband oder mit behördlicher Genehmigung ein rechtsfähiger Feuerbestattungsverein sein können. Die Friedhöfe liegen nach §§ 2 und 3 BestG in der Hand der Gemeinden oder sind kirchliche Bestattungsplätze. Demgegenüber können private Bestattungsplätze nach § 4 Abs. 1 BestG nur im Ausnahmefall angelegt werden. Dementsprechend sieht auch § 9 Abs. 4 Satz 2 DVO im Falle der Feuerbestattung vor, dass den Angehörigen die Urne nur ausgehändigt werden darf, wenn eine Genehmigung zur Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz (im Ausnahmefall) vorliegt. Die Bestimmungen lassen die Bedeutung erkennen, die die Einschaltung öffentlicher Institutionen für die Wahrung der Totenruhe bei dem Vorgang der Bestattung hat. Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden - wie dies die Beklagte tun möchte -, dass mit Beginn des Bestattungsvorgangs nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch der Gewahrsam der öffentlichen Hand bestehe. Mögen der Vorgang der Verbrennung und die Beisetzung selbst sich in anstaltlichem Rahmen vollziehen, so ist doch die Einschaltung eines Bestattungsunternehmers für die Überführung der Urne ohne Zweifel die Wiederbegründung des Gewahrsams des Bestattungsunternehmers als privatrechtlichem Auftragnehmer der Beisetzungspflichtigen und Totensorgeberechtigten. Gerade durch die ausdrückliche Ermöglichung der Überführung der Urne zum Platz der Beisetzung durch den Bestattungsunternehmer hat der Gesetzgeber den Gewahrsam öffentlicher Stellen gelockert, selbst wenn man wegen des zweitaktigen Verfahrens der Feuerbestattung die Bestattung nach der Verbrennung noch nicht als abgeschlossen ansehen kann. Allerdings ist angesichts der gesetzlichen Bestattungspflicht davon auszugehen, dass der Gewahrsam der Totensorgeberechtigten - in der vom Gesetz hier einzig zugelassenen Form des unmittelbaren Gewahrsams eines Bestattungsunternehmers - nur so lange berechtigt ist, als sich unverzüglich daran die Beisetzung anschließen muss.

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Gesichtspunkte der Wahrung der Totenruhe und der Respekt vor den Anschauungen weiter Kreise der Bevölkerung gegenüber dem Tod sprechen nicht für die einengende Auslegung. Der von der Beklagten befürchtete Missbrauch, der mit der Ingewahrsamnahme der Urne durch den Bestattungsunternehmer einhergehen könnte, kann dafür kein hinreichender Anlass sein. Der verhältnismäßig leicht mögliche Transport einer Urne könnte zwar Anlass zum Missbrauch geben, etwa in der Form, dass die Angehörigen über die Urne in ihren privaten Räumen zeitweise verfügen wollen. Damit wäre tatsächlich der Schutz der Anschauung weiter Kreise gegenüber dem Tod nicht hinreichend sichergestellt, zumal aus diesen Gründen im Gegensatz zu den Verhältnissen in manchen Staaten auch für Urnen die Bestattungspflicht und der Friedhofszwang gelten. Da die Vorstellungen vom Tod nicht nur von rationalen Erwägungen beeinflusst sind, dienen das grundsätzliche Verbot der Beisetzung und Aufbewahrung menschlicher Aschenreste an beliebigen Orten der Schonung der Gefühlswelt vieler Bürger. Es ist daher in der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht beanstandet worden, dass auch für Urnen der Bestattungs- und Friedhofszwang gilt (vgl. BVerwGE 45, 224; BVerfGE 50, 256). Der insoweit zu befürchtende Missbrauch in Einzelfällen ergibt sich im vorliegenden Sachbereich hauptsächlich bereits dadurch, dass überhaupt in den Vorgang der Überführung der Asche die privaten Bestattungsunternehmen eingeschaltet sind, nicht aber dadurch, dass ihnen erlaubt wird noch eine Zeit lang während der zeitlich notwendigen Überbrückung bis zur Beisetzung die Urne in den Räumen des Bestattungsinstituts in angemessener Form im Auftrag der Angehörigen aufzubewahren. Die Bestimmung des § 9 Abs. 4 Satz 2 DVO steht dem nicht entgegen, da sie lediglich die endgültige Aushändigung der Urne an die Angehörigen verbietet, d.h. lediglich darauf abzielt, dass diese endgültige Aushändigung nur im Falle der Erlaubnis zur Bestattung auf einem privaten Begräbnisplatzes erfolgt. Die Einräumung des Gewahrsams an den Bestattungsunternehmer, der zur Überführung beauftragt ist, kann im Übrigen nicht damit verglichen werden, dass die Angehörigen selbst den unmittelbaren Gewahrsam an der Urne wieder begründen, da die Bestattungsunternehmen mit den Instrumenten des Gewerberechts überwacht werden können (§ 35 GewO vgl. dazu auch BayVerfGH, a.a.O. S. 559). Die Bestattungsunternehmer nehmen auch im Übrigen Tätigkeiten wahr, bei denen sensible Bereiche der Wahrung der Totenruhe betroffen sind und in denen sie aus diesem Grund in erheblichem Maße Pflichten unterworfen sind, z.B. bei der Bereitstellung von Leichenhallen.

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Der Senat legt letztlich die Bestimmung auch deshalb im Sinne des hier verfolgten Rechtsschutzziels aus, weil im Zweifel bei nicht hinreichend erkennbarem Einschränkungszweck und entsprechend deutlich ausgedrücktem  gesetzgeberischem Willen die Freiheit der Betroffenen zur Wahrnehmung der Totensorge nach ihren eigenen Empfindungen den Vorzug verdient. Die Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber spricht nicht für eine einschränkende Auslegung, da sie sich nur auf Regelungen bezieht, die "das Verfahren bei der Feuerbestattung, insbesondere die Beschaffenheit der Särge und Urnen" bestimmen.

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Dass der Verordnungsgeber sich näherer Einschränkungen im hier erörterten Sinn enthalten hat, kann im Übrigen seine guten Gründe in einer Abwägung zugunsten der Interessen der Totensorgeberechtigten bei der Feuerbestattung finden. Wie die Klägerinnen im Einzelnen geschildert haben, legen viele Angehörige aus erfindlichen Gründen Wert darauf, dass die Urne zwischen Verbrennung und Beisetzung in einem würdigen Rahmen aufbewahrt wird, der ihnen in den ausgewählten Bestattungsinstituten bisweilen am Besten gewährleistet erscheint. Ihnen kann in diesem Rahmen das Totengedenken und Abschiednehmen erleichtert werden, indem sie nach den getroffenen Vereinbarungen Zugang zu der Urne bis zur Beisetzung erhalten. Es spricht vieles dafür, dass ein Unterlassen weiterer Einschränkungen durch den Verordnungsgeber in angemessener Abwägung dieser zu berücksichtigenden Belange erfolgt ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.