Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.08.2005 – 8 A 11910/04
ECLI:DE:OVGRLP:2005:0816.8A11910.04.0A
weitere Fundstellen ...
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Juni 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird der Bescheid des Beklagten vom 02. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2004 aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Beseitigungsverfügung des Beklagten.
Er ist zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester und zwei Brüdern Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung S., Flur 4, Parzelle Nr. 169. Dieses Grundstück, das bis zum Jahr 2002 mit einem baufälligen landwirtschaftlichen Gebäude bebaut war, hat er von den übrigen Miteigentümern zum Zwecke der Verwendung im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes gepachtet. Ein Pachtzins wird nicht entrichtet.
Nachdem die beiden Brüder des Klägers im Jahre 2002 das landwirtschaftliche Gebäude nach Anhörung der unteren Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsverfügung ohne Absprache mit dem Kläger abgerissen hatten, verblieb der daraus resultierende Bauschutt nebst Holzpfählen, Metallteilen, Altreifen und Silofolien auf dem Grundstück.
Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 02. Juli 2003 unter Androhung der Ersatzvornahme auf, „Bauschutt (50 – 60 m 3 ), Altreifen, Silofolien, Altmetall sowie Paletten, Bretter, Abbruchholz, Pfähle und andere Holzabfälle“ innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung ordnungsgemäß über eine Bauschuttdeponie bzw. auf der Müllumladestation in W. zu entsorgen. Zur Begründung ist ausgeführt, es handele sich insgesamt um Abfälle zur Beseitigung, die ohne ersichtlichen neuen Verwendungszweck wahllos auf dem Grundstück verstreut umher lägen. Der Kläger werde aus dem Kreis der Grundstückseigentümer als Adressat der Verfügung ausgewählt, weil er als Pächter unmittelbarer Nutzer des Grundstücks sei.
Im Rahmen des hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, seine beiden Brüder, die das Gebäude ohne sein Zutun abgerissen hätten, müssten vorrangig in Anspruch genommen werden. Zudem habe er bereits vor Erlass der Verfügung begonnen, den Bauschutt zu sortieren. Dieser sowie alle übrigen ehemals auf dem Grundstück befindlichen Materialien seien einer Verwertung zugänglich und teilweise auch bereits zugeführt worden.
Nach der im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheides wiederholenden Zurückweisung des Widerspruchs erhob der Kläger Klage, mit der er seine Absicht zur Verwertung der noch auf dem Grundstück lagernden Abfälle bekräftigte und auf die Verursachung der Abfälle durch seine Brüder verwies. In der mündlichen Verhandlung räumte er ein, dass die Verwertung des Bauschutts zur Verfüllung zurzeit wegen bestehender Rechtsstreitigkeiten nicht möglich sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der Kläger habe zeitnah mögliche Verwertungsmaßnahmen hinsichtlich des Abfalls nicht hinreichend dargelegt. Er sei auch ermessensfehlerfrei mit der Erwägung in Anspruch genommen worden, dass er als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes über Fahrzeuge und Geräte verfüge, um den Abfall kostengünstig und effizient zu beseitigen.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der abfallrechtlichen Verfügung komme es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz an. Es handele sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da die Pflicht erst zwei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung zu erfüllen sei. Im maßgeblichen Zeitpunkt sei der Abfall zum Teil bereits verwertet gewesen, zum anderen Teil aber sortiert und eine Verwertungsmöglichkeit konkret in Aussicht genommen. Überdies sei er zu Unrecht vor seinen Brüdern, die durch den unsachgemäßen Abriss des baufälligen Gebäudes den Abfall erzeugt hätten, in Anspruch genommen worden.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 02. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. Januar 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, für die gerichtliche Überprüfung einer abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend. Überdies fehle es nach wie vor an der Darlegung einer zeitnahen Verwertungsmöglichkeit für die zum großen Teil immer noch auf dem Grundstück lagernden Abfälle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat sich die angefochtene Verfügung nicht schon durch Sortierung des Bauschuttes und teilweise Verbrennung bzw. Verwertung einzelner Schuttbestandteile erledigt.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Gestalt des Widerspruchsbescheides als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 02. April 1998 (GVBl. S. 97) – LAbfWAG – trifft die zuständige Behörde die Anordnungen, die zur Beseitigung von Verstößen gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I, 2705) - Krw-/AbfG -, das Abfallverbringungsgesetz und das LAbfWAG notwendig sind. Bei Verstößen gegen die Pflicht, im Falle rechtswidriger Abfallentsorgung den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWAG) ist – außer in den Fällen des Betriebes einer illegalen Anlage – die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zum Erlass der erforderlichen Anordnungen zuständig. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWAG liegt insbesondere vor, wenn Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Krw-/AbfG) entgegen § 27 Abs. 1 Krw-/AbfG außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWAG vorliegen, steht das Einschreiten im Ermessen der zuständigen Behörde (s. VG Koblenz, Urteil vom 15. November 2002 - 7 K 903/02.KO -). Das Ermessen umfasst nicht nur das „Ob“ des Einschreitens, sondern auch die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers und der zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes einzusetzenden Mittel.
Im vorliegenden Fall erscheint schon zweifelhaft, ob sämtliche in der angefochtenen Verfügung aufgeführten beweglichen Sachen Abfall zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz Krw-/AbfG darstellten und daher ihre Beseitigung angeordnet werden durfte. Insoweit kann auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügung vom 25. Oktober 2004 Bezug genommen werden. Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn die Beseitigungsverfügung leidet in Gestalt des Widerspruchsbescheides insgesamt an einem Ermessensfehler, der zu ihrer Aufhebung führt.
Der Beklagte hat den Kläger als Miteigentümer und Besitzer des Grundstücks und damit auch des Abfalls in Anspruch genommen, obwohl weitere vier Miteigentümer vorhanden sind, von denen zwei den Abfall durch Abriss des landwirtschaftlichen Gebäudes erzeugt haben (s. § 3 Abs. 5 Krw-/AbfG). Diese Entscheidung genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung bei der Auswahl unter mehreren Störern. Zwar lässt sich weder dem Verfassungsrecht (s. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, NJW 2000, 2573, 2575) noch dem einfachen Recht (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 1995, VBlBW 1995, 281 und Papier, NVwZ 1986, 256, 262) eine rechtliche Grundregel entnehmen, dass die Verhaltensverantwortlichkeit im Verhältnis zur Zustandshaftung stets vorrangig ist. Vielmehr kann die Behörde grundsätzlich auch dann, wenn ein Verhaltensstörer greifbar ist, den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, falls das Prinzip der schnellen und wirksamen Gefahrbekämpfung dies erfordert. Dies entbindet sie indessen nicht von der Pflicht, nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowohl die Interessen des jeweils Betroffenen als auch die berechtigten Belange eines effektiven Gesetzesvollzuges angemessen zu berücksichtigen (Bay.VGH, Urteil vom 23. Februar 1989, BRS 49 Nr. 227).
Gegen diese Pflicht hat der Beklagte vorliegend verstoßen. Er hat in der Ausgangsverfügung (Bl. 30 VA), in der Stellungnahme gegenüber dem Kreisrechtsausschuss (Bl. 3 der Widerspruchsakte) und auch im Widerspruchsbescheid (Bl. 25 der Widerspruchsakte), der sich die Ermessenserwägungen der Ausgangsverfügung zu eigen macht, lediglich berücksichtigt, dass eine Mehrheit von Zustands störern gegeben ist. Hieraus ist der Kläger mit der Begründung ausgewählt worden, er sei wegen seiner Ortsnähe sowie als Inhaber eines mit entsprechenden Fahrzeugen ausgerüsteten landwirtschaftlichen Betriebes am ehesten zur schnellen Beseitigung des Bauschutts in der Lage. Diese an sich legitimen Erwägungen berücksichtigen indessen nicht ausreichend die Umstände des Falles. Denn der Beklagte hat bei der Ermessensausübung im Rahmen des Widerspruchsbescheides, die für die gerichtliche Kontrolle gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebend ist, den im Widerspruchsverfahren erfolgten Hinweis des Klägers auf die Erzeugung des Abfalls durch zwei Mitglieder der Erbengemeinschaft außer acht gelassen. Zwar mag der Umstand, dass zwei von sechs Zustandsstörern zugleich Handlungsstörer und damit sogen. „Doppelstörer“ sind, nicht ohne weiteres das Ermessen auf deren Inanspruchnahme reduzieren (s. auch Bay. VGH aaO.). Gleichwohl handelt es sich um eine Tatsache, die in die Ermessenserwägungen einzustellen und gegen das Interesse des Klägers, von der Beseitigungspflicht für von ihm nicht verursachten Abfall verschont zu bleiben, abzuwägen ist.
Der Ermessensfehler erfasst die angefochtene Verfügung auch insoweit, als sie sich auf Gegenstände bezieht, die nicht zum mineralischen Bauschutt gehören (Holz, Silofolien, Altreifen, Metall). Die Ermessensentscheidung ist insoweit nicht teilbar. Denn auch bei diesen Gegenständen handelt es sich größtenteils um Bestandteile des abgerissenen Gebäudes, deren Abfalleigenschaft durch den Abriss begründet worden ist. Soweit dies hinsichtlich einiger weniger Gegenstände nicht der Fall sein sollte und diese gleichwohl als Abfall zur Beseitigung anzusehen wären, hätte im Rahmen der auf das gesamte Abfallkonglomerat bezogenen Ermessensentscheidung insgesamt die Frage der schwerpunktmäßigen Verursachung berücksichtigt werden müssen. Das diesbezügliche Defizit der angefochtenen Entscheidungen ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil wegen unabweisbarer Notwendigkeit einer anders nicht möglichen, sofortigen Gefahrenbeseitigung zwingend der Kläger in Anspruch zu nehmen gewesen wäre. Von der Bauschuttablagerung, die bei Erlass der nicht für sofort vollziehbar erklärten Verfügung bereits seit Monaten andauerte, gingen keine akuten Gefahren für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit aus, die eine Inanspruchnahme anderer Störer als ungeeignet hätte erscheinen lassen können. Eine Ermessensreduzierung auf die Inanspruchnahme des Klägers lässt sich schließlich auch nicht aus den näheren Umständen des Gebäudeabrisses herleiten. Seitens der Bauaufsichtsbehörde war lediglich eine Anhörung der Erbengemeinschaft zum Erlass einer Abbruchverfügung wegen Baufälligkeit erfolgt. Somit stand keineswegs fest, dass der Kläger baurechtlich zum Gebäudeabriss verpflichtet war und die beiden Verhaltensstörer lediglich in dessen Interesse gehandelt hätten.
Da der Beklagte die fehlenden Ermessenerwägungen betreffend die mögliche Inanspruchnahme von Abfallerzeugern auch nicht im Wege einer bloßen Ergänzung im gerichtlichen Verfahren (s. § 114 Satz 2 VwGO) nachholen konnte, erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig.
Im Falle des erneuten Erlasses einer abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung dürfte nach Ansicht des Senats auch zu berücksichtigen sein, inwieweit die konkrete Art und Weise des Gebäudeabrisses durch die Abfallerzeuger Erschwernisse für die Beseitigung oder Verwertung des Bauschutts verursacht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Beschluss
Der Senat vermag den in der Berufungsbegründung erhobenen Einwänden der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die gleich lautende vorläufige Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2004 nicht zu folgen. Nach Ziff. 2.4.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) ist bei Klagen des Abfallbesitzers gegen abfallrechtliche Beseitigungsanordnungen von 20 € pro cbm zu beseitigenden Abfalls auszugehen. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf 50 bis 60 cbm Bauschutt nebst einigen weiteren Gegenständen; die Streitwertfestsetzung deckt 75 cbm Abfall ab und dürfte daher ausreichend sein. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers demgegenüber geschätzte Abfallmenge (300 cbm; s. Bl. 120 GA) ist nicht nachvollziehbar.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt.